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  • 13.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143227

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.05.2014 – I-1 U 34/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 34/13

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 1.505,35 € freizustellen.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kaskoversicherer des Klägers, die XXX Versicherung, zu Schadennr. XXX, 2.450,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    G r ü n d e:

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    Die Berufung ist weitestgehend zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch an die XXX Versicherung in Höhe von 2.439,57 € sowie ein Freistellungsanspruch von der Belastung mit außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.505.35 € zu.

    3

    1.

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    Die Beklagte haftet für die eingetretenen Unfallschäden des Klägers und seiner Ehefrau, die ihre Schadenersatzansprüche an ihren Ehemann abgetreten hat, nicht über eine Haftungsquote v. 80 % hinaus. Das Landgericht hat umfassend und zutreffend die Verletzung des in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO normierten Sichtfahrgebots durch die Zeugin XXX dargelegt und auf dieser Grundlage einen Verursachungsbeitrag festgestellt, den sich der Kläger im Ergebnis mit einer Eigenhaftung von 20 % zurechnen lassen muss.

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    Die Zeugin XXX hat gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, als sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn auf der Autobahn auf den verunfallten Mercedes Benz auffuhr. Die Zeugin selbst hat gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme angegeben und auch der Kläger im Rahmen der Klageschrift vorgetragen, dass die Zeugin im Bereich dieser Geschwindigkeit gefahren sei. An diesen Erklärungen muss sich der Kläger festhalten lassen. Zudem ist nicht entscheidend, ob die Klägerin exakt diese Geschwindigkeit gefahren ist, als sie sich der Unfallstelle näherte. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Zeugin auch bei einer Geschwindigkeit von nur 130 oder 140 km/h das Sichtfahrgebot nicht hinreichend beachtet hätte. Denn diese Geschwindigkeit darf nur bei günstigsten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen gefahren werden, um gegebenenfalls die Unabwendbarkeit des Unfalls nachweisen zu können. Unter den gegebenen Umständen bei Dunkelheit und einem durch die nasse Fahrbahn verlängerten Bremsweg, lagen diese günstigen Bedingungen nicht vor.

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    Hieran ändert auch die Vorschrift des § 18 Abs. 6 StVO nichts. Diese besagt, dass derjenige, der auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anpassen muss, wenn die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, die Autobahn sei zum Unfallzeitpunkt weitgehend frei und wenig befahren gewesen. Damit ist nicht ersichtlich, dass vorangehender Verkehr oder eine seitliche Ausleuchtung oder sonstige Lichtquellen zur Anwendung des § 18 Abs. 6 StVO führen könnten.

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    Vielmehr ist der Zeugin vorzuhalten, dass sie auf das Warnblinklicht des Fahrzeugs des Unfallgeschädigten XXX nicht hinreichend reagiert hat. Sie selbst gab an, sie sei im Hinblick auf das mit angeschalteten Warnblinkleuchten auf der rechten Fahrspur stehende Fahrzeug auf die linke Fahrspur gewechselt und sei dabei vom Gas gegangen. Wann sie gebremst habe, könne sie nicht mehr sagen. (Bl. 201 der Akten). Dieser Aussage ist nicht zu entnehmen, dass die Zeugin – wie es erforderlich gewesen wäre - die eingeschaltete Warnblinkanlage des vor ihr auf der rechten Fahrbahn stehenden Fahrzeugs unmittelbar zum Anlass genommen hätte, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich auf eine Gefahrensituation einzustellen. Denn von einem Fahrzeug, das auf einer Autobahnfahrspur – und nicht auf dem Standstreifen - steht, geht ein so eindeutiges Gefahrensignal aus, dass der sich annähernde Verkehr mit einem Unfall oder sonstiger Gefahr rechnen muss. Damit sind höchste Vorsicht und eine unmittelbare deutliche Absenkung der Geschwindigkeit dringend geboten. Die von der Zeugin gefahrene hohe Geschwindigkeit auch noch zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Mercedes, die sie selbst bei ihrer Untersuchung im Krankenhaus auf 120 km/h geschätzt hat, lässt sich durch die eingetretenen Unfallschäden sowohl am BMW als auch am Mercedes auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eindrucksvoll nachvollziehen.

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    Diese Tatsachenfeststellungen führen bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einem nicht unerheblichen Mitverschulden der Zeugin, welches sich der Kläger zurechnen lassen muss. Dieses ist keinesfalls geringer als 20 % anzusetzen. Diese Haftungsquote erscheint auch im Hinblick auf das gravierende Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten an der Unfallverursachung eher gering und fällt damit bereits zu Gunsten des Klägers aus.

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    Fernliegend erscheint zudem die Rechtsauffassung des Klägers, der Unfall wäre unabwendbar gewesen, weil ein Idealfahrer in der konkreten Unfallsituation bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h den Unfall nicht hätte vermeiden können. Dies ist nicht der entscheidende Maßstab. Vielmehr ist insgesamt die Situation danach zu beurteilen, ob ein Idealfahrer den Unfall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Dies lässt sich auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bejahen. Insbesondere die eingeschaltete Warnblinkleuchten des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs hätten – wie bereits ausgeführt –einem Idealfahrer Veranlassung gegeben, frühzeitig die Geschwindigkeit massiv zu reduzieren und sich weiter bremsbereit zu halten. Dann aber hätte sie den silberfarbenen Mercedes, mit dem das Fahrzeug des Klägers kollidierte, rechtzeitig erkennen können und der Unfall wäre vermieden worden.

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    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Rechtsausführungen und die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts in diesem Zusammenhang verwiesen.

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    2.

    12

    Die Berufung ist im Hinblick auf die Höhe des Schadenersatzes in geringem Umfang begründet.

    13

    a.

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    Hinsichtlich des Fahrzeugschadens ist noch ein Betrag von 3.734,54 € offen, von dem die Beklagten 80% zu ersetzen haben. Denn die Beklagten haben ihrer Schadensabrechnung zu Unrecht den gesamten in dem Gutachten des Sachverständigen XXX genannten Restwertbetrag von 23.390 € zugrunde gelegt. Tatsächlich ist nur ein Betrag von 19.655,46 € abziehbar.

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    Durch den Unfall ist an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Da das geschädigte Leasingunternehmen unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist, errechnet sich der Wiederbeschaffungsaufwand aus der Differenz von Netto-Wiederbeschaffungswert minus Netto-Restwert (OLG Jena Urteil vom 13.05.2009 – 7 U 711/08, SVR 2010, 340 zitiert nach Juris Rdn. 20 ff.; s. auch Lemcke in van Bühren/Lemcke//Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 3 Rdn. 78). Demgemäß ist von dem Netto-Wiederbeschaffungswert von 48.655,46 € nicht ein Betrag 23.390,00 €, sondern nur ein um die Umsatzsteuer (19%) verringerter Wert von 19.655,46 € in Abzug zu bringen.

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    Der Umstand, dass der Sachverständige XXX den in seinem Gutachten ausgewiesenen Betrag von 23.390,00 € ausdrücklich als „steuerneutral“ bezeichnet, ändert an diesem Befund nichts. Denn der Begriff „steuerneutral“ ist nicht, wie das Landgericht zu meinen scheint, mit dem Begriff „netto“ gleich zu setzen; vielmehr besagt er nur, dass steuerliche Aspekte nicht berücksichtigt sind. Er lässt damit ausdrücklich offen, von wem eine ggfs. anfallende (Umsatz-) Steuer zu tragen ist. Hier aber ist nicht streitig, dass ein Verkauf des beschädigten Fahrzeugs der Umsatzsteuerpflicht unterliegt und die Geschädigte belastet.

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    Dass der Sachverständige diesen Begriff tatsächlich in diesem Sinne verwandt hat, hat der Senat – wie den Parteien in der Sitzung vom 04.02.2014 mitgeteilt wurde – durch telefonische Nachfrage klären können. Nach Mitteilung des Sachverständigen handelt es sich bei dem Höchstgebot um einen „Bruttowert, von dem eine ggfs. anfallende Umsatzsteuer abzuziehen sei.“ Die sachliche Richtigkeit dieser ergänzenden Mitteilung ist von den Parteien nicht infrage gestellt worden.

    18

    b.

    19

    Nutzungsausfall steht dem Kläger für einen Zeitraum von 47 Tagen à 119,00 € und damit in Höhe von 5.593,00 € zu. Nach Berücksichtigung der Haftungsquote von 80 % ergibt sich der ersatzfähige Betrag in Höhe von 4.474,40 €.

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    Eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines gewerblich Kraftfahrzeuges wird dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 353; 89, 60, 62; BGH NJW 2008, 913), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers. An einer „fühlbaren Beeinträchtigung“ des Geschädigten fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrbedarf anderweitig gedeckt werden konnte, etwa durch einen zum „Freundschaftspreis“ überlassenen Ersatzwagen oder dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (OLG Thüringen NZV 2009, 388; anders wiederum, wenn dadurch der Schädiger nicht entlastet werden soll: BGH NJW 1970, 1120).

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    Der Kläger trägt – nachdem er zuvor vom Landgericht nur pauschal und damit nicht hinreichend auf den unsubstantiierten Vortrag zum Nutzungsausfall hingewiesen wurde (Bl. 130 d.A.) – mit der Berufungsbegründung und damit nicht verspätet vor, dass er in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Neuerwerb des Fahrzeugs nicht im Besitz eines irgendwie gearteten Ersatzfahrzeugs gewesen ist (Bl. 283 d.A.). Damit liegt eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vor. Das Fahrzeug war vom Unfalltag am 17.06.2012 bis zum 03.07.2012 in Obhut der Polizei, das sodann erstellte Schadensgutachten datiert vom 17.07.2012. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Kläger sich nicht um eine Ersatzbeschaffung kümmern, weil angesichts des relativ neuwertigen Fahrzeugs auch bei den gegebenen massiven Schäden nicht offensichtlich ausgeschlossen erscheinen musste, dass schadensrechtlich eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis möglich sein könnte. Unter Berücksichtigung einer Bedenkzeit von 1 Tag nach Erhalt des Gutachtens sowie einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen laut Gutachten ist nach Vorlage dieses Gutachtens am 17.07.2012 ein Nutzungsausfall jedenfalls bis zum 01.08.2012 ersatzfähig. Das Fahrzeug ist nach der maßgeblichen Tabelle der Gruppe K mit 119,00 € Nutzungswert pro Tag einzuordnen. Der Kläger hat keine Gründe dafür vorgetragen, warum eine Zulassung eines Ersatzfahrzeugs nicht binnen vierzehn Tagen möglich gewesen sein sollte, so dass der Anspruch auf Nutzungsausfall bis zu diesem Zeitpunkt zu begrenzen ist.

    22

    c.

    23

    Der vom Kläger geltend gemachte Kleidungsschaden ist nicht ersatzfähig. Der Kläger hätte in nachvollziehbarer Weise vortragen müssen, welche Kleidungsstücke in welcher Weise bei dem Unfall beschädigt worden sind. Dies erschließt sich auch aus dem Hinweis, den das Landgericht bereits erteilt hat. Auch wird der fehlende Vortrag aus den Urteilsgründen deutlich. Wenn der Kläger sodann auch in der Berufungsinstanz nicht weiter vorträgt, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag, der keine Schadensschätzung zulässt.

    24

    d.

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    Die Reinigungskosten in Höhe von 77,80 € sowie die Kosten für die Haushaltshilfe in Höhe von 150,00 € sind im Ergebnis im Umfang von 182,24 € (80 % des Schadens) ersatzfähig. Der Kläger trägt vor, die Zeugin XXX wäre nach dem Unfall überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Haushalt zu führen. Im Hinblick auf eine Halswirbelfacettenfraktur erscheint dies auch nachvollziehbar. Zudem wurde die Zeugin XXX vom 17.06 - 23.07.2012 durch einen Arzt als „dienstunfähig“ bezeichnet (Bl. 154 d.A.). Zwar trägt der Kläger entgegen seiner Substantiierungslast nicht im Einzelnen vor, welche Tätigkeiten die Zeugin zuvor im Haushalt ausgeführt hat und welche aufgrund der Verletzung nicht mehr von ihr durchgeführt werden konnten. Andererseits gibt der Kläger jedoch an, die Zeugin habe den Haushalt allein geführt und sei dazu nach dem Unfall vorübergehend überhaupt nicht in der Lage gewesen. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotos lässt sich schließen, dass die Haushaltsführung sich auf ein größeres Haus bezog. Damit ist der Vortrag im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich, dass die Zeugin Hilfe benötigte und angesichts der vorgelegten Belege auch in Anspruch genommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Belege nicht dahingehend zu verstehen, dass die Haushaltshilfe pro Stunde 50,00 € erhalten hat, sondern dass sie für drei mehrstündige Einsätze jeweils mit insgesamt 50,00 € entlohnt wurde.

    26

    3.

    27

    Die weitergehende Berufung ist im Hinblick auf die Schadenspositionen

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    - 2. Kostenpauschale über 25,00 €,
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    - Heilbehandlungskosten in Höhe von 10,69 € (52,28 € – 41,56 €),
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    - Gartenarbeit in Höhe von 733,04 € sowie
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    - höhere Schmerzensgeldbeträge in Höhe von insgesamt 1.000,00 € zugunsten des Klägers und
    32

    - in Höhe von 3.000,00 € zugunsten der Zeugin Boike-Kox

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    nach Maßgabe der §§ 520 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3, 522 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO unzulässig, da die Rechtsmittelschrift nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, aus welchen Erwägungen es eine Anspruchsberechtigung des Klägers zu den vorgenannten Positionen nicht als nicht gegeben ansieht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung u.a. die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus welchen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte erforderlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Werden – wie im vorliegenden Fall – im Wege der Klagehäufung mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist eine entsprechende Begründung für jeden Anspruch erforderlich (Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 520, Rdnr. 27 mit Hinweis auf BAG NJW 2008, 3372 und weiteren Nachweisen). Einen entsprechenden Vortrag enthält die Berufungsbegründung nicht.

    34

    4.

    35

    Dem Kläger steht zudem Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.505,35 €, weil diese als Kosten der Rechtsverfolgung Bestandteil des Schadenersatzes gemäß § 249 BGB sind. Der maßgebliche Gegenstandswert für die Bestimmung der nach Maßgabe des § 249 BGB ersatzfähigen Anwaltskosten richtet sich nach der Summe der begründeten Schadensersatzforderungen, mit deren Durchsetzung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor Eintritt der Rechtshängigkeit befasst war. Dieser beträgt 80 % von 42.899,61 € = 34.311,68 € und führt bei Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,5 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu dem vorgenannten Betrag. Angesichts der weiteren Korrespondenz mit Kaskoversicherer und Leasing-Bank kann von einem überdurchschnittlichen Aufwand und einer erhöhten Gebühr von 1,5 ausgegangen werden. Eine Erhöhung der Gebühr wegen mehrerer Auftraggeber entfällt jedoch, weil die Zeugin ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat und damit die Ansprüche von einem Auftraggeber geltend gemacht werden.

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    Auch angesichts der vorgerichtlichen umfangreichen Zahlung der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass diese bereits zu einem Zeitpunkt geleistet hätte, der vor der Mandatierung der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers lag.

    37

    5.

    38

    Im Ergebnis sieht die Schadensabrechnung wie folgt aus:

    39

    Schäden Betrag €

    Fahrzeugschaden 25.265,46

    Klageerweiterung 3.734,54

    Sachverständigenkosten 3.603,65

    Nutzungsausfall 5.539,00

    Brille 778,15

    Taxi 45,00

    Abschleppkosten 162,50

    Pauschale 25,00

    Heilbehandlungskosten Kläger 41,56

    Heilbehandlungskosten Kläger 156,85

    Heilbehandlungskosten Ehefrau 782,33

    Medikamente 140,27

    Verdienstausfall 297,50

    Reinigungskosten 150,00

    Haushaltshilfe 3 x 50 77,80

    Schmerzensgeld Kläger 600,00

    Schmerzensgeld Ehefrau 1.500,00

    Summe 42.899,61

    80 % = 34.311,68

    34.319,68

    Anwaltskosten 1.505,35

    Schaden insgesamt 35.825,03

    Zahlung 31.869,11 € Diff. 3.955,92 €

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    Auf der Grundlage der Reihenfolge der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verbleiben damit ein Freistellungsanspruch des Klägers wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.505,35 € sowie ein offener Betrag in Höhe von 2.450,57 €, der entsprechend dem im schriftlichen Verfahren gestellten Zahlungsantrag zu einer Zahlung an den Kaskoversicherer, die XXX Versicherung, führt.

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    6.

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    Die Berufung ist auch im Hinblick auf die angegriffene Kostenentscheidung zu § 91 a ZPO. nach Maßgabe der vorgenannten Anforderungen unzulässig. Zwar stellt der Kläger einen Antrag, der Beklagten insoweit die Kosten des Erledigung aufzuerlegen (Bl. 277 d.A.). Eine Begründung dieses Anspruchs enthält die Berufungsbegründung hingegen nicht.

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    Die Kostenentscheidung resultiert sodann aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    46

    Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: bis 16.000,00 €