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  • 12.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143835

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 08.10.2014 – 4 U 149/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer: 4 U 149/12

    10 O 223/10 Landgericht Stuttgart

    Verkündet am 8. Oktober 2014

    Oberlandesgericht Stuttgart
    4. Zivilsenat

    Im Namen des Volkes

    Anerkenntnisurteil und Urteil
    Im Rechtsstreit
    - Kläger / Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    - Beklagte / Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung von
    Vors. Richter am Oberlandesgericht Haag
    Richter am Oberlandesgericht Schüler
    Richter am Landgericht Dr. Oberscheidt
    für Recht erkannt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2012 (10 O 223/10) abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw K Sportage 2.0 4WD EX 5T, Fahrgestellnummer xxx, durch den Kläger 10.125,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt die Beklagte. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    5. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Wert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 €

    Gründe:

    I.

    1.

    Der Kläger verlangt nach erklärtem Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug die Rückerstattung des Kaufpreises.
    Der Kläger kaufte gemäß Bestellung vom 12.06.2009 (Anl. K1, Bl. 9) bei der Beklagten einen Pkw K Sportage 2.0 4WD zum Preis von 29.953,00 €. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 18.09.2009. In der Folge machte der Kläger mehrere Mängel geltend und suchte wiederholt das Autohaus der Beklagten sowie die Werkstatt eines anderen Autohauses auf. Der Kläger ließ der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2010 (Anl. K4, Bl. 15) ankündigen, dass er in einem anderen Autohaus Mangelbeseitigungsarbeiten vornehmen lassen werde. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.09.2010 (Anl. K3, Bl. 12) ließ er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

    Der Kläger hat behauptet, dass das Fahrzeug zahlreiche Mängel aufweise; u.a. verfüge die Einparkhilfe nicht wie vertraglich vereinbart über eine optische Anzeige durch LED-Lämpchen, zudem sei sie falsch eingebaut. Da die Beklagte die gerügten Mängel nicht beseitigt bzw. die Nacherfüllung verweigert habe, sei er zum Rücktritt berechtigt.

    Die Beklagte hat bestritten, dass die vom Kläger behaupteten Mängel bei Gefahrübergang vorgelegen hätten. Etliche der vom Kläger vorgetragenen Mängel seien auch unerheblich, so dass diese von vorneherein nicht zum Rücktritt berechtigten würden und bei einigen der vorgetragenen Mängel sei auch keine Aufforderung zur Nachbesserung erfolgt. Lediglich den falschen Einbau der Sensoren der Einparkhilfe hat die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits eingeräumt. Sie hat aber geltend gemacht, wegen dieses Mangels stehe ihr ein Recht zur Nachbesserung zu.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

    2.

    Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang abgewiesen.

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

    Ein Großteil der vom Kläger behaupteten Mängel liege nach dem Sachverständigengutachten nicht vor. Im Übrigen seien die Gewährleistungsansprüche verjährt oder die Mängel berechtigten den Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Soweit der Sachverständige festgestellt habe, dass die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand eingebaut worden seien, liege im Hinblick auf die Mangelbeseitigungskosten von 2.008,85 € ein erheblicher Mangel vor. Dieser berechtige den Kläger jedoch nicht zum Rücktritt, da die Rücktrittsvoraussetzungen des § 440 BGB nicht eingehalten worden seien. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er der Beklagten insoweit erfolglos zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben habe. Es liege auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor.

    3.

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er den Zahlungsantrag (Klageantrag Ziff. 1) weiterverfolgt, wobei er jedoch nunmehr Zahlung an sich selbst begehrt. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass trotz des Mangels der akustischen Einparkhilfe der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt sei.

    Wegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags einschließlich der damaligen Antragstellung wird auf das Urteil des erkennenden Senats in der vorliegenden Sache vom 20. März 2013 (Bl. 279 ff.) verwiesen.

    4.

    Der erkennende Senat hat die Berufung des Klägers mit dem Urteil vom 20. März 2013 zurückgewiesen.

    Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:

    Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440 BGB nicht zu.

    Der von der Beklagten an den Kläger verkaufte Pkw weise zwar - was zwischen den Parteien zwischenzeitlich auch außer Streit stehe - insoweit einen Sachmangel auf, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien. Ferner sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Rück-forderungsbegehren auch auf das Fehlen der als vereinbart behaupteten optischen Warnfunktion der Einparkhilfe stütze. Der Kläger habe insoweit auch erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

    Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2, § 440 BGB sei der Rücktritt aber ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich sei, der Mangel aber geringfügig sei. Ein behebbarer Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Der Senat sei der Auffassung, dass erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand, der 10 % übersteige, die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. Die ermittelten Mängelbeseitigungskosten entsprächen nur 6,5 % des Kaufpreises. Bezüglich der optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sei die Indizwirkung, die der Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel zukomme, als widerlegt anzusehen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 20. März 2013 verwiesen.

    5.

    Auf die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, juris) das Urteil vom 20. März 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei, erfordere eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel sei im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteige. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.

    Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Bereits der rechtsfehlerfrei festgestellte Mängelbeseitigungsaufwand hinsichtlich des falschen Einbaus und der Fehlfunktion der Einparkhilfe überschreite mit 6,5 Prozent des Kaufpreises die Schwelle von fünf Prozent. Besondere Umstände, die Anlass gäben, die in dem vorstehend genannten Mangel liegende Pflichtverletzung entgegen der Regel ausnahmsweise gleichwohl als unerheblich anzusehen, seien nicht festgestellt worden. Sie seien auch sonst nicht ersichtlich, zumal der vorbezeichnete Mangel - namentlich der Umstand, dass die Einparkhilfe infolge des falschen Einbaus immer wieder, auch während der Fahrt, akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen habe, auch für die Fahrsicherheit von Bedeutung sei.

    Der Rechtsstreit sei nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geschuldeten Nutzungsentschädigung getroffen habe. Die Sache sei daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13) verwiesen.

    6.

    Im weiteren Berufungsverfahren stellt die Beklagte das Rücktrittsrecht des Klägers nun nicht mehr in Frage.

    Der Kläger beantragt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.08.2012 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw K Sportage 2.0 4WD EX 5T, Fahrgestell-Nr. xxx, 29.953,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung für 126.492 km in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises für je 1.000 gefahrene km nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 08.10.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    Die Beklagte anerkennt einen Betrag in Höhe von 9.969,71 € nebst Zinsen und beantragt im Übrigen Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung.

    Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nach der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 mit Schriftsatz vom 26. September 2014 an-geschlossen.

    Die Beklagte macht geltend, der Kläger müsse sich neben den von ihm mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegten Kilometern auch die am Fahrzeug während der Besitzzeit des Klägers unstreitig entstandenen Schäden im Wege des Wertersatzes anrechnen lassen bzw. an die Beklagte das auskehren, was er zum Ausgleich dieser Schäden von Dritten erlangt habe. Die Beklagte rechne mit den ihr gegenüber dem Kläger aufgrund der Beschädigungen zustehenden Ansprüchen auf. Wegen abgenutzter Reifen werde ein Betrag von 400 € zur Aufrechnung gebracht. Darüber hinaus müsse sich der Kläger die übermäßige Abnutzung der Kupplung anrechnen lassen.

    Der Kläger erwidert, die zu erwartende übliche Nutzung eines Fahrzeugs führe auch nach erklärtem Rücktritt nicht zu einem Anspruch auf Wertersatz, wenn Verschleißteile sich abnutzten. Eine übermäßige Beanspruchung von Reifen, Kupplung oder sonstigem Verschleißmaterial müsse bestritten werden.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 1. und 15. September 2014 und auf die Schriftsätze des Klägers vom 5. und 22. September 2014 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.

    1.

    In Höhe eines Betrags von 9.969,71 € nebst Zinsen hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Hinsichtlich dieses Teils der Klageforderung ist die Beklagte also nach § 307 Satz 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

    2.

    Über die anerkannten 9.969,71 € hinaus steht dem Kläger lediglich noch ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 156,09 € gegen die Beklagte nebst Zinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB zu. In der Summe kann der Kläger daher 10.125,80 € von der Beklagten verlangen.

    a)

    Im Ausgangspunkt steht dem Kläger nach dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs wegen des falschen Einbaus und der Fehlfunktion der Einparkhilfe und des von ihm erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag über den Neuwagen ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises von 29.953 € nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 BGB zu; der Rücktritt ist nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, juris Rn. 12 ff., 52).

    b)

    Von dem Kaufpreis in Höhe von 29.953 € ist als Nutzungsentschädigung für die gefahrenen 126.492 km ein Betrag von 18.944,07 € in Abzug zu bringen (voraussichtliche Gesamtfahrleistung: 200.000 km, vgl. das Gutachten R vom 22. Dezember 2011, S. 23 unten, Bl. 147). Dann verbleibt von dem Kaufpreis noch ein zurückzuzahlender Teilbetrag von 11.008,93 €. Die gefahrenen 126.492 km hat der Kläger in der Verhandlung vom 24. September 2014 durch das auf seinem Smartphone gespeicherte Lichtbild der Kilometerstandsanzeige glaubhaft belegt.

    c)

    Von den 11.008,93 € sind aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung noch Wertersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Höhe von 963,13 € für entstandene Schäden an dem Kraftfahrzeug abzuziehen; insoweit ist die Klage abzuweisen. Damit ergibt sich der zugesprochene Restbetrag von 10.125,80 €. Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen.

    aa)

    Für Schäden an dem Stoßfänger hinten kann die Beklagte vom Kläger gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz in Höhe von 514,25 € verlangen. Der Kläger selbst beziffert die Reparaturkosten für den Stoßfänger hinten in seinem Schriftsatz vom 5. September 2014 mit „ca. 514,25 €“ (dort S. 3 unten, Bl. 312). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. September 2014 erklärt, der Betrag von 514,25 € sei nicht herauszugeben, weil keine fiktive Abrechnung stattgefunden habe, sondern die Reparatur am Fahrzeug ausgeführt worden sei (dort S. 2, Bl. 320). Dieser Vortrag widerspricht dem Klägervortrag aus dem Schriftsatz vom 5. September 2014. Dort heißt es zu den 514,25 € ausdrücklich: "Stoßfänger hinten, nicht repariert, Reparaturkosten". Dies würde sich auch mit den Angaben zur Schadensposition Nr. 2 auf S. 4 des Schriftsatzes vom 5. September 2014 decken, sofern diese sich auf denselben Schaden beziehen.

    bb)

    Für Schäden an der vorderen Stoßstange kann die Beklagte vom Kläger gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB Wertersatz in Höhe von 448,88 € verlangen. Nach dem Klägervortrag liegen die Schäden „vordere Stoßstange, links mini Delle“ und „vordere Stoßstange, rechts mini Kratzer“ vor. Der Kläger gibt an, dafür eine Versicherungsleistung in Höhe von 448,88 € erhalten zu haben (vgl. Bl. 312 unten). Er beruft sich ohne Erfolg darauf, die Schäden an den Stoßstangen seien zum Teil auf „Fahrerflucht“ zurückzuführen. Die Beklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 15. September 2014, S. 3 Abs. 4). Für die Voraussetzungen des § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1125).

    cc)

    Die Beklagte kann keinen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB in Höhe von 400 € wegen abgenutzter Reifen verlangen. Für den durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstandenen Wertverlust schuldet der Käufer schon deshalb keinen Ersatz, weil es sich nicht um eine „Verschlechterung“ im Sinne dieser Vorschrift handelt; im Übrigen wird die durch die bloße Nutzung bedingte Wertminderung durch die Vergütung ausgeglichen, die der Käufer dem Verkäufer für die gefahrenen Kilometer als Ersatz schuldet (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 1103).

    dd)

    Die Beklagte kann auch keinen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wegen der Überbeanspruchung der Kupplung durch den Kläger verlangen. Die Beklagte muss die Voraussetzungen des Wertersatzes nach Grund und Höhe nachweisen (vgl. Reinking/Eggert, aaO Rn. 1124). Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen R vom 22. Dezember 2011 (Bl. 147, dort S. 11 ff.) der vom Kläger beanstandete Gasgeruch im Fahrzeug darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger beim Anfahren am Berg mit schleifender Kupplung bei hoher Drehzahl einkuppelt, so dass die Kupplung übermäßig stark belastet wird und verbrennt, was zu dem Geruch führt. Die Beklagte legt aber nicht dar, dass der Kläger so häufig in dieser Form anfährt, dass eine Verschlechterung des Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Fahrverhalten des Klägers noch im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs bewegt.

    ee)

    Die Beklagte kann ebenfalls keinen Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wegen eines durch vom Kläger unterlassene Inspektionen eingetretenen Wertverlusts des Kraftfahrzeugs verlangen. Die Beklagte muss die Voraussetzungen des Wertersatzes nach Grund und Höhe nachweisen. Sie hat aber keinen Beweis für die Unterlassung der vom Kläger dargelegten Inspektionen angetreten und auch die Höhe des angeblichen Wertverlusts nicht näher dargetan.

    d)

    Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. September 2014 geltend gemachten notwendigen und nützlichen Verwendungen sind von seinem Klageantrag nicht umfasst. Der Kläger hat die entsprechenden Positionen zunächst nur im Hinblick auf eine mögliche Gesamterledigung im Vergleichswege mitgeteilt. Er hat nicht näher zu den durchgeführten Arbeiten und ihrer Notwendigkeit vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten. Die Beklagte hat die Positionen bestritten. Die im Klägerschriftsatz vom 22. September 2014 erklärte Aufrechnung gegen den Nutzungsentschädigungsanspruch der Beklagten geht ins Leere, weil insoweit bereits seitens der Beklagten eine Aufrechnung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers erfolgt ist.

    e)

    Der nach der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 erfolgte ergänzende Vortrag des Klägers mit dem Schriftsatz vom 25. September 2014 kann gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den Vortrag nicht schon im Schriftsatz vom 5. September 2014 vorgebracht hat. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die geltend gemachte Aufrechnung der Ersatzansprüche des Klägers wegen Verwendungen auf das Fahrzeug (vgl. § 347 Abs. 2 BGB) gegen die Wertersatzansprüche der Beklagten wegen Unfallschäden am Fahrzeug (vgl. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) nicht durchgreift, soweit die Ansprüche der Beklagten schon durch die von ihr erklärte Aufrechnung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers erloschen sind.

    3.

    Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beider Seiten bezüglich der Reduktion der Klageforderung von zunächst 27.257,23 € (Kaufpreis von 29.953 € abzüglich der Nutzungsentschädigung für gefahrene 18.000 km) auf die nach Abzug der Nutzungsentschädigung für gefahrene 126.492 km verbleibenden 11.008,93 € führen gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu einer anteiligen Verteilung der Kosten für den Erledigungsbetrag von 16.248,30 €. Der Kläger hat die Kosten für einen Teilbetrag von 9.726,34 € zu tragen, die Beklagte für einen Teilbetrag von 6.521,96 €.

    a)

    Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenlast trifft grundsätzlich die Partei insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91a Rn. 23). Nach Eintritt des Erledigungsereignisses ist die Erledigungserklärung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen möglichst umgehend abzugeben (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 6 a.E.). Die Verzögerung der Erledigungserklärung durch den Kläger kann wegen des Prinzips der Kostentragung nach Veranlassung dazu führen, dass dieser mit etwaigen hierdurch erwachsenen weiteren Kosten belastet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 1997 - 5 W 21/97, juris; OLGR Rostock 2006, 782 mwN; MöKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 60; Zöller/Vollkommer, aaO Rn. 25 a.E. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 – KVR 23/98, juris Rn. 11 mwN).

    b)

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Seiten sind gegeben. Die Beklagte konnte sich auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch der Erledigungserklärung des Klägers anschließen (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91a Rn. 15; MüKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 35).

    c)

    Von dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung von insgesamt 16.248,30 € hat der Kläger die Kosten für einen Teilbetrag von 9.726,34 € zu tragen. In dieser Höhe hätte der Kläger die Klageforderung bereits in der Berufungsverhandlung vom 6. März 2013 für erledigt erklären müssen. Denn zu diesem Zeit-punkt hatte der Kläger mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug nicht nur die in den ursprünglichen Klageantrag eingerechneten 18.000 km zurückgelegt, sondern bereits 82.944 km. Der Kläger hätte die Klage daher in Höhe der auf die weiteren 64.944 km entfallenden Nutzungsentschädigung von 9.726,34 € für erledigt erklären müssen. In dieser Höhe war der am 6. März 2013 gestellte Antrag unbegründet. Mit der Erledigungserklärung hätte sich der Streitwert entsprechend verringert mit der Folge, dass auch geringere Gebühren angefallen wären. Insoweit fallen die Kosten dem Kläger zur Last.

    d)

    Hinsichtlich des restlichen für erledigt erklärten Teilbetrags von 6.521,96 € hat jedoch die Beklagte die Kosten zu tragen. In dieser Höhe hätte der Kläger obsiegt. Die Klageforderung hat sich insoweit aber durch die abzuziehende Nutzungsentschädigung für die über die 82.944 km hinaus gefahrenen weiteren 43.548 km - insgesamt ist der Kläger mit dem Fahrzeug 126.492 km gefahren - vermindert und damit erledigt.

    e)

    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind allerdings in voller Höhe der Beklagten aufzuerlegen. Der Kläger hat in seinem Zahlungsantrag über 27.257,23 € in der Klage vom 25. Oktober 2010 bereits eine Nutzungsentschädigung der Beklagten für die bis dahin gefahrenen 18.000 km berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine Anpassung des Zahlungsantrags an die bis zur ersten mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 3. März 2011 gefahrenen weiteren Kilometer Gebühren hätten vermieden werden können, zumal ein Gebührensprung erst bei 25.000 € liegt. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind keine zusätzlichen streitwertabhängigen Gebühren angefallen.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    Es ist kein Grund gegeben, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen.

    IV.

    Auch im Blick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2.10.2014 ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten.