09.08.2016 · IWW-Abrufnummer 187817
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.09.2015 – I-1 U 168/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Düsseldorf
I-1 U 168/14
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.513,637 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,81 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.11.2011 in Nettetal ereignet hat. Die Kollision ereignete sich auf der Kreuzung der N.straße und der W.-J.-Straße. Der Kläger näherte sich mit seinem Opel Corsa aus Sicht des Beklagten zu 1), welcher einen bei der Beklagten zu 2) versicherten Ford Fiesta steuerte, von links auf der bevorrechtigten N.straße. Gegenüber des Beklagten zu 1) befand sich die Zeugin Klaps mit ihrem Pkw auf der W.-J.-Straße und beabsichtigte, nach links in die N.straße einzubiegen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
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Vorgerichtlich veranlasste der Kläger ein Sachverständigengutachten und veräußerte sein Fahrzeug noch vor der Übersendung des Gutachtens an die beklagte Versicherung zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen höchsten Restwertbetrag. Mit der Klage verlangt er Schadensersatz auf Basis des Gutachtens sowie die Erstattung der Gutachterkosten, eine Unfallkostenpauschale, Abschlepp- und Ab- und Ummeldekosten sowie Nutzungsausfall (insgesamt 5.270,51 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (489,45 €).
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Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe nicht an der Haltestelle zur Kreuzung gestanden. Er meint, der Unfall sei allein durch den Beklagten zu 1) verursacht worden, für ihn selbst sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
5
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger bei seiner Annäherung an die Kreuzung betätigt und sei langsamer geworden. Der Beklagte zu 1) habe an der Haltelinie stehend annehmen dürfen, dass der Kläger nach rechts habe abbiegen wollen. Daher sei er losgefahren, noch bevor das Klägerfahrzeug in den eigentlichen Kreuzungsbereich eingefahren sei.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung der Zeugen N. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 10.07.2013 (Bl. 118 ff. GA) sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 07.01.2014 (Bl. 187 ff. GA) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2013 (Bl. 57 ff. GA) und vom 26.08.2014 (Bl. 239 ff. GA) Bezug zugenommen. Das Landgericht hat zudem die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld – 6 Js 1633/11 – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Der Kläger habe den Verkehrsunfall alleine verursacht, da er vor der Kollision mit reduzierter Geschwindigkeit unter Betätigung des rechten Blinkers an die Kreuzung herangefahren sei. Dadurch habe er den Anschein gesetzt, nach rechts abbiegen zu wollen. Indem er dennoch – für den Beklagten zu 1) überraschend – geradeaus weitergefahren sei, habe er sich grob verkehrswidrig verhalten. Diese Feststellung beruhe auf den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welche die in sich stimmige Schilderung der Zeugin K. stützten. So komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beide Fahrzeuge ungebremst kollidiert seien, was für die Schilderung des Beklagten zu 1) spreche, während dem Kläger bei Unterstellung seiner Unfalldarstellung vor der Kollision Ausweichbewegungen und eine Bremsung zumutbar und möglich gewesen seien. Die verkürzte Reaktionszeit erkläre sich vielmehr mit der Beklagtenversion des Unfallhergangs. Bestätigt werde die Schilderung des Beklagten auch durch die Aussage der Zeugin K.. Diese habe widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert, dass das aus ihrer Sicht von rechts heranfahrende Klägerfahrzeug nach rechts geblinkt und seine Geschwindigkeit reduziert habe. Die Zeugin habe das Geschehen an der Kreuzung aus ihrer Position heraus hinreichend beurteilen können, zumal sie selbst in die Verkehrssituation eingebunden gewesen sei, da sie nach links habe abbiegen wollen und hierfür zunächst das Beklagtenfahrzeug habe durchlassen müssen. Die Sichtbarkeit des rechten Blinkers des Klägerfahrzeugs sei für die Zeugin nicht eingeschränkt gewesen, insbesondere schließe der Sachverständige die entsprechende Wahrnehmungsmöglichkeit nicht aus, vielmehr zeige er einen möglichen Winkel und verschiedene sich daraus ergebende darstellbare Positionen der beteiligten Fahrzeuge auf. Insbesondere sei durchaus vorstellbar, dass die Zeugin über die Haltelinie hinaus weiter an die Kreuzung vorgefahren sei, so dass sie den rechten Blinker des Klägerfahrzeugs habe erkennen können. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei nicht dadurch eingeschränkt, dass sie angegeben habe, die Parteien nicht zu kennen, tatsächlich aber die Mutter des Beklagten zu 1) im Gerichtsflur umarmt habe. Denn die Mutter des Beklagten zu 1) sei nicht Partei des Rechtsstreits, zudem erscheine es lebensfremd, dass die Zeugin eine so offenkundige Umarmung vornehme, im Anschluss daran aber eine Bekanntschaft wahrheitswidrig verneine. Auch sei das behauptete Geschehen vom Verhandlungstag am 26.02.2013 erst mit Schriftsatz vom 19.05.2014 vorgebracht worden. Im Übrigen sei selbst bei einer Bekanntschaft zwischen der Mutter des Beklagten zu 1) und der Zeugin K. deren Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres eingeschränkt, da auch etwa ein Ehegatte als Zeuge nicht grundsätzlich weniger glaubhaft sei als ein unbekannter Dritter. Die Aussage der Ehefrau und Beifahrerin des Klägers, der Zeugin N:; stehe dem Beweisergebnis nicht entgegen. Sie habe zwar bekundet, einen Blinker nicht gehört zu haben, dies könne aber vielfältige Gründe haben, zumal sie selbst eingeräumt habe, nicht zu wissen, ob ihr Mann den Blinker gesetzt habe. Ihre Angabe, ihr Mann sei die ganze Zeit 30 oder 40 km/h gefahren, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht entgegen, da insbesondere nicht davon auszugehen sei, dass die Zeugin als Beifahrerin unablässig auf den Tachometer geschaut habe. Außerdem hätte sie bei permanentem Blick auf den Tachometer nicht das von ihr beschriebene unmittelbar vorbeifahrende erste Auto wahrnehmen können.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. So habe das Gericht es unterlassen, festzustellen, dass die Zeugin N: ausgesagt habe, dass der Kläger von einem Verwandtenbesuch gekommen sei, sich auf dem Weg nachhause befunden habe und ihm die Strecke seit mindestens 35 Jahren aufgrund regelmäßigen Befahrens bestens bekannt sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugin K: überhaupt vor Ort gewesen sei, denn sie habe sich nach dem Unfall nicht an Ort und Stelle befunden, sondern sich erst später gemeldet. Auch sei ihr Blick nach rechts aufgrund ihres Beifahrers und wegen einer dort befindlichen Hecke äußerst eingeschränkt gewesen, so dass sie sich sehr stark nach vorne hätte beugen müssen, um überhaupt das Fahrzeug des Klägers erkennen zu können. Gegenüber der Versicherung habe die Klägerin erklärt, das Fahrzeug hätte fast bis zum Stillstand verlangsamt, was nicht stimmen könne, da laut den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S: nur ein sehr versierter Autofahrer aus einem knappen Stillstand in die Unfallposition hätte gelangen können. Die Aussage der Zeugin K: sei auch fehlerhaft in Bezug auf die Anstoßposition gewesen. Aufgrund ihrer – behaupteten – persönlichen Beziehung zu dem Beklagten sei sie zudem nicht glaubwürdig. Das Beweisergebnis des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zu den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens, wonach insbesondere aus der in Anlage 6 gezeigten Warteposition der rechte Blinker des Klägerfahrzeugs für die Zeugin K: nicht erkennbar gewesen sei. Die Zeugin N: habe schließlich erklärt, dass sie keinen Blinker gehört habe und der Kläger ohnehin langsam gefahren sei. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der Dunkelheit die Geschwindigkeit des herannahenden Klägerfahrzeugs nur schwer habe schätzen können und dass er selber eingeräumt habe, vor dem Losfahren nicht noch einmal nach links geschaut zu haben. Erstaunlich sei an der Aussage der Zeugin K: auch, dass sie nicht selbst in die Kollision verwickelt worden sei, obwohl sie behauptet habe, nach dem Anfahren des Beklagten zu 1) selbst angefahren zu sein.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.270,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 489,45 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen (Bl. 287 GA).
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen (Bl. 306 GA).
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
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Der Senat hat ebenfalls die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld – 6 Js 1633/11 – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Beklagten haften gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die dem Kläger entstandenen Schäden als Gesamtschuldner mit 2/3, woraus sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers i.H.v. 3.513,67 € ergibt.
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I.
18
Da die grundsätzliche Haftung der Beteiligten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG feststeht, hängt im Verhältnis der Parteien untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG davon ab, inwieweit der Unfall überwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. In die Abwägung einzustellen sind neben einem Eigenverschulden der Fahrzeugführer die von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren.
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1.
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Dem Beklagten zu 1) ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO ein Vorfahrtsverstoß vorzuwerfen.
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a)
22
Unstreitig ist die W:-J:-Straße, aus welcher der Beklagte zu 1) kam, gegenüber der N:straße, aus welcher sich der Kläger mit seinem Fahrzeug näherte, aufgrund des Zeichens 206 („Stopp-Schild“) untergeordnet.
23
b)
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Der Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) entfällt nicht aus Gründen des Vertrauensgrundsatzes. Der Wartepflichtige kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur beschränkt berufen (BGH, Urteil vom 26.09.1995 – VI ZR 151/94 = NZV 1996, 27).
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Hier macht der Beklagte zu 1) geltend, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeugs eingeschaltet gewesen und das Fahrzeug bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich deutlich langsamer geworden sei. Er – der Beklagte zu 1) – habe daher mit einem Abbiegevorgang des Klägers gerechnet.
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Das Landgericht ist insoweit nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vor der Kollision mit reduzierter Geschwindigkeit unter Betätigung des rechten Blinkers an die Kreuzung herangefahren sei und hierdurch den Anschein gesetzt habe, nach rechts abbiegen zu wollen (S. 4 der Urteilsgründe, Bl. 251 GA).
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An diese Feststellungen des Urteils des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gebunden, soweit die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153).
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Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die erstinstanzlichen Feststellungen hier Zweifeln. Denn nach Auffassung des Senats lässt sich lediglich feststellen, dass der rechte Blinker des klägerischen Fahrzeugs eingeschaltet war, nicht aber, dass das klägerische Fahrzeug zusätzlich seine Geschwindigkeit reduziert hätte. Ebenso wenig ist festzustellen, dass sich das klägerische Fahrzeug – wie die Zeugin K: beobachtet haben will – mit eingeschlagenen Rädern nicht mehr gerade in der Spur befunden habe, vielmehr bereits „leicht abgebogen“ sei.
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aa)
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Der Beklagte zu 1) selbst hat zwar angegeben, dass er an dem klägerischen Fahrzeug den Blinker gesehen habe, er hat aber keine Reduzierung der Geschwindigkeit geschildert, sondern lediglich, dass seiner Meinung nach das klägerische Fahrzeug langsam gefahren sei (S. 2 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 88 GA).
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bb)
32
Der Sachverständige Dipl.-Ing. S: konnte aus technischer Sicht weder die Unfalldarstellung des Klägers noch die des Beklagten zu 1) eindeutig bestätigen. Für die Schilderung des Beklagten zu 1) spreche allerdings die relativ geringe Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers, obwohl dieser vor der Kollision keine Abwehrmaßnahme in Form einer Bremsung eingeleitet habe, sowie der Umstand selbst, dass keine Abwehrreaktion des Klägers vorgelegen habe, obwohl hierzu unter Zugrundelegung der Klägerversion genügend Zeit gewesen wäre (S. 19 des Gutachtens vom 10.07.2013, Bl. 136 GA).
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cc)
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Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Zeugin K: zwar insofern, dass diese das Geschehen detailreich und glaubhaft geschildert hat und dass daher die Betätigung des rechten Blinkers am Klägerfahrzeug feststeht. In Bezug auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit hat der Senat aber erhebliche Zweifel daran, dass sie darüber hinaus auch eine Verlangsamung des Fahrzeugs sowie ein leichtes Abbiegen beobachtet haben will.
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(1)
36
Die Zeugin K: hat bei ihrer Aussage vor Gericht davon gesprochen, dass das Klägerfahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert habe (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 61 GA). Bei ihrer zweiten Aussage im Termin vom 26.08.2014 hat sie davon gesprochen, dass der Kläger „leicht abgebogen“ sei (S. 3 des Protokolls, Bl. 241 GA). Die Betätigung des rechten Blinkers des Klägerfahrzeugs hat sie ebenfalls bekundet.
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Ebenso wie das Landgericht hat der Senat an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Zweifel. Das Landgericht hat dazu überzeugend insbesondere ausgeführt, dass die Zeugin den Fragen offen und ohne Umschweife begegnet sei und Gedächtnislücken eingeräumt habe. Eine Belastungstendenz sei nicht festzustellen. Ihr Aussageverhalten ist auch unter Berücksichtigung ihrer Aussage im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren konstant.
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(2)
39
Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ein, dass auffalle, dass sie erst eine lange Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienen sei, obwohl sie nach dem Unfall doch an der angeblichen Unfallstelle habe vorbeifahren müssen. Inwiefern dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zieht, ist nicht ersichtlich. Der Verkehrsunfallanzeige vom 07.11.2011, in welcher die Zeugin K: ausdrücklich erwähnt wird, sind keine Besonderheiten hinsichtlich des späteren Erscheinens der Zeugin vermerkt (Bl. 3 der Ermittlungsakte). Auch hat die Zeugin zu Beginn ihrer gerichtlichen Aussage ohne ausdrücklichen Vorhalt erklärt, dass sie sich zunächst an dem Unfallort bereitgehalten habe, weil sie als Zeugin gefragt worden sei. Da es aber gedauert habe, bis die Polizei gekommen sei, habe sie ihre im Auto befindliche gehbehinderte Mutter zunächst kurz zu deren Arzttermin hingefahren (S. 4 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 60 GA). Dieser Schilderung hat der im Termin persönlich anwesende Kläger nicht widersprochen.
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(3)
41
Auch eine persönliche Beziehung zu dem Beklagten hat das Landgericht zutreffend nicht festgestellt. Erst über ein Jahr nach Durchführung des ersten Termins vom 26.02.2013 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2014 vortragen lassen, dass die Zeugin V:, die den Kläger zur Verhandlung begleitet habe, auf dem Gerichtsflur gesehen habe, dass die Zeugin K: die Mutter des Beklagten umarmt und nach ihrer Vernehmung diese angelächelt habe. Zudem habe sie erklärt, „bis gleich“, und mit dem Auge gezwinkert (Bl. 232 GA).
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Es ist bereits nicht nachvollziehbar und wird auch in der Berufungsbegründung, obwohl das Landgericht auch auf den langen Zeitablauf abgestellt hat, nicht erklärt, weshalb diese Tatsache erst über ein Jahr später und nach Eingang eines Ergänzungsgutachtens mitgeteilt wird. Da die Zeugin V: im selben Haus wie der Kläger wohnen soll und den Kläger zur Verhandlung begleitet habe, wäre eine solche Beobachtung unmittelbar nach dem Gerichtstermin mitteilungsfähig und mitteilungsbedürftig gewesen, nicht aber erst über ein Jahr später. Das Landgericht hat zwar nicht die Zeugin V: vernommen, wohl aber die Zeugin K: noch einmal geladen und nach einem Bekanntschaftsverhältnis zu den Parteien befragt. Ein solches hat die Zeugin K: ausdrücklich verneint (S. 3 des Protokolls vom 26.08.2014, Bl. 241 GA). Das Landgericht, welches sich von der Zeugin nun zum zweiten Mal einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, hat auch diese Aussage als glaubhaft befunden. Nach der Vernehmung der Zeugen haben die Parteivertreter mit den bereits zuvor gestellten Anträgen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und das Gericht hat einen Verkündungstermin bestimmt, ohne dass der Klägervertreter die Vernehmung der Zeugin V: noch einmal beantragt hätte. In der Berufungsinstanz ist dies auch nicht nachzuholen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit fehlerhaft wäre. Insbesondere hat die Berufungsbegründung nicht aufgezeigt, weshalb diese Behauptung sowie die Benennung der Zeugin erst über 1 Jahr nach dem angeblichen Geschehen erfolgten.
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(4)
44
Ohne Erfolg wenden die Beklagten auch ein, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit Zeugin K: bestünden, weil diese „erstaunlicherweise“ nicht in die Kollision verwickelt worden sei, obwohl sie selbst angefahren sei, nachdem der Beklagte losgefahren sei. Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Die Zeugin wollte nach links abbiegen, musste also – wie sie auch geschildert hat – das Beklagtenfahrzeug zunächst vorbei lassen. Es ist daher völlig nachvollziehbar, dass sie nicht besonders schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und daher rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen kam.
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(5)
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Das Landgericht hat in Bezug auf die Wahrnehmung des Blinkers durch die Zeugin K: auch nicht die Feststellungen des Sachverständigen außer Betracht gelassen. Zwar hat dieser zu einer Warteposition der Klägerin an der Haltelinie ausgeführt, dass von dort aus der rechte Blinker an dem Klägerfahrzeug für die Zeugin nicht erkennbar gewesen sei (S. 5 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 191 GA). Gleichzeitig sei aber im Hinblick auf die relativ stark eingeschränkte Sicht der Zeugin nach links nachvollziehbar, dass sie mit der Front ihres Wagens nicht hinter der Haltelinie, sondern etwas weiter davor gewartet habe (Bl. 191 GA). Von dort aus – so der Sachverständige überzeugend – konnte die Zeugin den rechten Blinker erkennen (S. 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 192 GA; Anl. 4, Bl. 197 GA). Damit ist auch aus technischer Sicht die Aussage der Zeugin, den Blinker gesehen zu haben, nachvollziehbar.
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(6)
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Zweifel hat der Senat aber in Bezug auf die von der Zeugin geschilderte Wahrnehmung, soweit diese über das Erkennen des eingeschalteten Blinkers hinausgeht. Insbesondere folgt der Senat ihrer Aussage nicht, soweit sie eine Verlangsamung oder gar ein leichtes Abbiegen mit eingeschlagenen Rädern beobachtet haben will.
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Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin sind weniger detailreich und eher subjektiv deutend: „Ich habe das so empfunden, dass das klägerische Fahrzeug verlangsamt hat.“ (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 61 GA); „So habe ich das damals empfunden“, „meinem Empfinden nach“ (S. 6 des Protokolls, Bl. 62 GA). Hier besteht die Gefahr, dass die Zeugin zwar aufgrund des Blinkers unzweifelhaft den Eindruck hatte, dass der Kläger habe abbiegen wollen, ähnlich wie ein sog. Knallzeuge im Nachhinein aber weitere Anzeichen hierfür benennt, ohne diese wirklich genau wahrgenommen zu haben. Zweifel sind insoweit auch deshalb berechtigt, weil die Zeugin K: z.B. die Anstoßstelle beim Klägerfahrzeug unzutreffend dahingehend angegeben hat, dass diese hinten seitlich gewesen sei (S. 6 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 62 GA); tatsächlich befand sich der Schaden an dem Klägerfahrzeug aber unstreitig an der rechten Front, wie die Zeugin auf Vorhalt der Lichtbilder (Bl. 7 der Ermittlungsakte) auch einräumen musste (S. 7 des Protokolls, Bl. 63 GA).
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Zudem spricht auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gegen die Schilderung der Zeugin K:, soweit diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt hatte, dass die Verlangsamung des Klägerfahrzeugs fast bis zum Stillstand erfolgt gewesen sei (Bl. 13 der Ermittlungsakte). Hierzu hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Kläger – um die ermittelte spätere Kollisionsgeschwindigkeit von 25-30 km/h zu erreichen – im ersten Gang voll hätte beschleunigen müssen mit einem hohen Drehmoment. Dies könnten nur die wenigsten Fahrer (S. 2 des Protokolls vom 26.08.2014, Bl. 240 GA). Für das Vorliegen solcher Fähigkeiten auf Seiten des Klägers bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auch die Zeugin N: hat als Beifahrerin nicht von einem solch ungewöhnlichen Fahrmanöver berichtet. Dass ihr – ebenso wie ihrem Ehemann – der eingeschaltete Blinker entgangen ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein enormes Beschleunigen wäre ihr allerdings höchstwahrscheinlich aufgefallen.
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Schließlich hat, wie ausgeführt, der Beklagte zu 1) selbst von einer Verlangsamung oder eingeschlagenen Rädern nichts erwähnt. Sicher feststellbar ist daher lediglich, dass der Kläger bei der Annäherung an die Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte. Hierbei fuhr er bereits recht langsam, ohne dass er erst im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit zusätzlich reduziert hätte oder bereits leicht abgebogen wäre.
52
dd)
53
Damit lag neben dem eingeschalteten Blinker kein weiterer Umstand vor, der den Anschein einer Abbiegeabsicht erweckt hätte.
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(1)
55
Nach einer Ansicht darf der Wartepflichtige der Fahrtrichtungsanzeige des Berechtigten vertrauen, soweit keine dagegen sprechenden Umstände Zweifel an der Abbiegeabsicht begründen, ohne dass zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 8 Rn. 54 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.05.1974 – 4 StR 37/74 = NJW 1974, 1572).
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(2)
57
Der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt hingegen der Auffassung, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Vertrauensgrundlage schaffen, z.B. eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder ein zweifelsfreier Beginn des Abbiegemanövers (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 – 7 U 1501/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 – 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.03.2008 – 4 U 228/07 = NJW-RR 2008, 1611; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 – 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urteil vom 22.02.1996 – 5 U 71/95; KG Berlin, Urteil vom 13.01.1992 – 12 U 5054/90; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. 20.05.1992 – Ss 130/92 = NJW 1993, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1991 – Ss OWi 230/91; KG Berlin, Urteil vom 29.09.1989 – 12 U 4646/88). Auch in der Literatur findet diese Auffassung Zustimmung (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 8 Rn. 63).
58
(3)
59
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die letztgenannte Ansicht (Urteil vom 23.03.1992 – 1 U 99/91 = OLGR Düsseldorf 1992, 189-191; zuletzt Urteil vom 18.03.2014 – I-1 U 47/13). Für diese Auffassung spricht entscheidend, dass den Wartepflichtigen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO treffen. Danach darf der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtsstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO). Hieraus folgt, dass der Wartepflichtige vor der Einfahrt die bevorrechtigte Straße genau beobachten muss (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR § 8 Rn. 40). Mit häufigen Verstößen des Vorfahrtberechtigten muss der Wartepflichtige rechnen (König in Hentschel, StVR, § 8 Rn. 53; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR § 8 Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.1990 – 2 U 217/89 = NZV 1990, 472). Bei dem irrigen Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers bzw. dem unaufmerksamen Unterlassen des Zurücksetzens des Blinkers handelt es sich um einen nicht selten auftretenden Umstand, der dem Autofahrer recht schnell passieren kann, ohne dass dies auf Anhieb – z.B. akustisch – bemerkbar wäre. Vor dem Hintergrund der hohen Sorgfaltspflichtanforderungen an den Wartepflichtigen gem. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO kann das Vertrauen des Wartepflichtigen daher allein in dem eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger keine ausreichende Grundlage haben. Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, insbesondere ein Herabsetzen der Geschwindigkeit, ein Einordnen nach rechts oder ähnliche Anzeichen, besteht eine ausreichende Grundlage für die vertrauenswürdige Annahme, dass der Vorfahrtberechtigten beabsichtigt, abzubiegen.
60
Nach den obigen Ausführungen lässt sich ein solcher weiterer Umstand vorliegend nicht feststellen. Es verbleibt daher bei dem Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) nach § 8 Abs. 1 StVO.
61
2.
62
Auch der Kläger hat schuldhaft zu der Entstehung des Unfalls beigetragen. Ihn trifft ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Auch wenn sein Fahrverhalten kein den Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) ausräumendes Vertrauen begründet konnte, hat der eingeschaltete Blinker doch zu einer nachvollziehbaren Irritation des wartepflichtigen Beklagten zu 1) geführt. Diese irreführende Fahrweise des Klägers stellt einen Verstoß gegen das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO dar (vgl. Senat, Urteil vom 18.03.2014 – I-1 U 47/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 – 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409).
63
3.
64
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt eine Haftung der Beklagten zu 2/3. Der Vorfahrtverstoß wiegt schwerer als das missverständliche Blinken des Klägers. Letzteres war zwar in zeitlicher Hinsicht die erste Ursache für die vorliegende Kollision, da aber ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entsprechend der obigen Ausführungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) vorlag, verblieb es für diesen bei den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Das Einfahren in die Vorfahrtstraße bei mangelnder Vergewisserung, ob der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich rechts einbiegen würde, ist daher schwerer zu gewichten (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 – 7 U 1501/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 – 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975). Eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten ist somit angemessen (so auch OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 11).
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II.
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Der Höhe nach ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner von 3.513,67 €, was 2/3 des Gesamtschadens des Klägers i.H.v. 5.270,51 € entspricht.
67
Folgende Schadenspositionen sind unstreitig: Gutachterkosten (652,71 €), Unfallkostenpauschale (25 €) Abschleppkosten (226,10 €) und Ab- und Ummeldekosten (51,70 €).
68
Streitig sind der zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand (4.200 € – dazu 1.) und der Nutzungsausfall (115 r€ – dazu 2.).
69
1.
70
Der von dem Kläger verlangte Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 4.200 € ist zutreffend berechnet.
71
Der Kläger rechnet den Fahrzeugschaden fiktiv auf Totalschadenbasis ab. Bei dieser Ausgangssituation kommt es für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens auf die Fragen an, welchen Wiederbeschaffungswert der Wagen zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte und welcher Restwert für das beschädigte Fahrzeug zu berücksichtigen ist. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte – auch wenn er eine Ersatzbeschaffung vornimmt – nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen (BGH NJW 2007, 67, juris Rn. 12). Dieser Saldo macht den ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand aus (BGH NJW 2005, 666, juris Rn. 12).
72
a)
73
Als Wiederbeschaffungswert sind vorliegend 5.000 € brutto anzusetzen. Dies entspricht dem als solchen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert gemäß Privatgutachten vom 10.11.2011 (Bl. 66 ff. GA). Demnach beträgt der Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (differenzbesteuert) 4.800 €. Die Beklagten sind der Ansicht, es sei lediglich der Netto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
74
Grundsätzlich ist bei der fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis der Wiederbeschaffungswert netto anzusetzen (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB; BGH NJW 2006, 2181). Erwirbt der Geschädigte aber tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen (BGH NJW 2006, 2181; juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 05.06.2012 – I-1 U 121/11).
75
Hier hat der Kläger unstreitig ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 5.200 € gekauft. Die Beklagten haben hierzu die „verbindliche Bestellung“ vom 11.11.2011 vorgelegt, aus welcher der Kaufpreis hervorgeht (Bl. 35 GA). Zu Unrecht wenden sie insoweit allerdings in der Klageerwiderung ein, dass der Kaufvertrag keinen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag beinhalte. Bei dem Verkäufer handelt es sich unstreitig um einen Händler, bei dem die Umsatzsteuer (ggf. differenzbesteuert) anfällt; dies gilt unabhängig davon, ob diese in dem Kaufvertrag ausdrücklich ausgewiesen ist oder nicht. Den näheren Vortrag des Klägers in der Replik dazu, dass der Kläger „inklusive“ gezahlt habe (Bl. 39 GA), haben die Beklagten im Folgenden zudem nicht mehr bestritten.
76
b)
77
Der anzusetzende Restwert beträgt 800 €. Dies entspricht dem von dem Privatsachverständigen ermittelten Restwert unter Einholung von 3 Restwertangeboten auf dem regionalen allgemeinen Markt (Gutachten vom 10.11.2011, Bl. 69 GA).
78
aa)
79
Bei dem Privatsachverständigen handelt es sich um einen von der Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk (Bl. 64 GA). Konkrete Zweifel an der Qualität des hiesigen Sachverständigen sind nicht ersichtlich und werden – ausdrücklich – auch nicht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2015 von den Beklagten erhoben.
80
bb)
81
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat der Sachverständige in der Regel – der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags folgend – 3 Angebote vom regionalen Markt einzuholen und diese konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 = NZV 2010, 193). Hier hat der Privatsachverständige 3 Angebote am regionalen Markt eingeholt und den höchsten erzielten Restwert (800,00 EUR) seinem Gutachten zu Grunde gelegt (Bl. 69 GA). Dass er hierbei nicht alle 3 Angebote namentlich benennt, sondern lediglich das des Höchstbietenden, stellt zwar einen Mangel des Gutachtens dar; allerdings hat der Senat hier keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige tatsächlich die weiteren Angebote eingeholt hat, so dass es sich nur um einen Erklärungsmangel handelt und seine Schätzung auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht. Von den sehr formelhaften Formulierungen, wie sie in dem zitierten Fall des BGH vorlagen, ist das Gutachten damit weit entfernt (dort: „Restwert: Angebot liegt vor 1.000 EUR“ oder „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“, BGH, NZV 2010, 193, Rn. 11). Im Übrigen haben die Beklagten die Höhe des auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwerts nicht bestritten.
82
cc)
83
Soweit die Beklagten meinen, bereits der Privatsachverständige habe bei der Ermittlung des Restwerts nicht nur auf den regionalen Markt abstellen dürfen, sondern sich auch elektronischer Hilfsmittel bedienen und das Fahrzeug in eine Restwertbörse einstellen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 Juris Rdn. 7; Urteil vom 06.07.2007 – VI ZR 120/06 juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.) und des erkennenden Senats (Urteil vom 15.07.2007 - I-1 U 267/06), dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Grund hierfür ist die „subjektive Schadensbetrachtung“, wonach bei der Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB Rücksicht zu nehmen ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08).
84
dd)
85
Ohne Erfolg rügen die Beklagten auch, der Kläger habe sich auf ein höheres Restwertangebot über 1.010 €, welches die Beklagte zu 2) ihm mit Schreiben vom 14.11.2011 unterbreitet hat, einlassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das verunfallte Fahrzeug bereits zu einem Preis von 800 € veräußert (Kaufvertrag vom 11.11.2011, Bl. 9 GA).
86
ee)
87
Schließlich erweist sich auch der Vorwurf der Beklagten als unbegründet, der Kläger habe seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt, indem er sein Fahrzeug veräußert habe, ohne der Versicherung die Gelegenheit zu geben, das ihr übersandte Sachverständigengutachten einer Überprüfung zu unterziehen und ihm ein günstigeres Restwertangebot zu unterbreiten (S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 33 GA).
88
(1)
89
Zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass das Oberlandesgericht Köln erst kürzlich wieder eine Verletzung der dem Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens darin gesehen hat, dass ein Geschädigter das Unfallfahrzeug zum Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens veräußerte, bevor das Schadensgutachten dem Schädiger bzw. dessen Versicherung zugegangen war (OLG Köln, Urteil vom 16.07.2012 - I-13 U 80/12 = DAR 2013, 32; siehe auch Beschluss vom 14.02.2005 – 15 U 191/04). Denn damit sei den Schädigern die Möglichkeit genommen, dem Geschädigten ein besseres Angebot zu unterbreiten.
90
(2)
91
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unumstritten. Andere Gerichte verneinen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei nicht verpflichtet, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeugs ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten (LG Hannover, Urteil vom 20.12.2012 – 4 O 206/11 = DAR 2013, 654; LG Koblenz, Urteil vom 17.06.2005 – 61 S 2/05; OLG München Urteil vom 23.04.1999 – 10 U 4116/98 = DAR 1999, 407). Auch der Senat hat in der Vergangenheit stets geurteilt, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert veräußert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ihm ein höheres Kaufangebot übermittelt, in der Regel nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt (Urteil vom 04.05.2010 – I-1 U 180/09 unter Bezugnahme auf die ausführliche Auseinandersetzung in dem Urteil vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Beratung fest.
92
(3)
93
Der Senat sieht sich insoweit bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92 gebunden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nach Erhalt des Gutachtens zu dem darin geschätzten Preise verkauft, ohne dem Versicherer von dem Gutachten zuvor Kenntnis zu geben. Die Versicherung wollte danach einen wesentlich höheren Preis berücksichtigt sehen, den ein von ihr eingeschalteter Gutachter ermittelt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen dürfe, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hatte. In den Urteilsgründen heißt es weiter (zitiert nach juris Rdn. 16):
94
„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Dass angesichts des von ihr sorgfältig ausgewählten Sachverständigen ein von den Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen und insbesondere "richtigeren" Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2) hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber, wie bereits gesagt, der Geschädigte nicht verweisen lassen.“
95
Es ist nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichthof von dieser Entscheidung in den späteren Jahren irgendwann Abstand genommen hätte (vgl. auch Urteil des Senats vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05, juris Rdn. 30 f.).
96
(4)
97
Tatsächlich lässt sich die Anerkennung einer solchen Obliegenheit mit tragenden Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sachschadensrecht nicht in Einklang bringen.
98
(a)
99
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens (BGH, Urteil vom 30.11.1999 = NJW 2000, 800). Es ist deshalb seine Sache zu entscheiden, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt (Senat, Urteil vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657). Entscheidet er sich für eine Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis, erstreckt sich seine Verwertungsfreiheit grundsätzlich auch auf das Wann und damit auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung.
100
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt der Geschädigte, wenn er zu der Frage des erzielbaren Restwertes ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt. Tut er das nicht oder veräußert er den beschädigten Wagen vor Eingang der sachverständigen Schätzung, läuft er Gefahr, an dieser Schätzung festgehalten zu werden (BGH Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, juris Rdn. 9). Veräußert er den beschädigten Wagen nach Eingang des Gutachtens zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert, kann er sich grundsätzlich auf diese Schätzung verlassen und muss sich nicht entgegen halten lassen, dass für den Wagen an anderer Stelle noch ein besserer Preis zu erzielen gewesen wäre.
101
Immerhin hat der BGH die Obliegenheit des Geschädigten anerkannt, ein ihm von dem Schädiger offeriertes Restwertangebot anzunehmen, wenn dieses günstiger als die Schätzung des Sachverständigen ist und ihm seine Annahme zumutbar ist (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, juris Rdn. 9). Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte bis zum Eingang dieses Angebots von seiner Dispositionsfreiheit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Hat er den Wagen veräußert, bevor er Kenntnis von einem zumutbaren höheren Alternativangebot erhält, ist er tatsächlich außerstande, auf dieses Angebot noch einzugehen. Die Unmöglichkeit bringt auch die Obliegenheit zum Erliegen.
102
(b)
103
Die Verpflichtung, von einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs abzusehen, bis der Schädiger bzw. die ihn vertretende Versicherungsgesellschaft Gelegenheit hatte, das Gutachten zu überprüfen und dem Geschädigten ein Alternativangebot zu unterbreiten, würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten weiter einschränken. Denn der Geschädigte könnte dann auch nach Eingang des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug nicht mehr ohne Risiken veräußern. Ob das wirklich im Interesse des Schädigers liegt, muss bezweifelt werden; denn die Wartefrist hätte u.U auch zur Folge, dass die für ein Mietfahrzeug oder den Nutzungsausfall zu erstattenden Kosten ansteigen würden (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657).
104
Die Anerkennung einer solchen Obliegenheit würde überdies den Stellenwert des Sachverständigengutachtens konterkarieren. Denn der Geschädigte dürfte sich auch bei einem ordnungsgemäß erhobenen Restwertgutachten nicht mehr auf den Befund des Sachverständigen verlassen, sondern könnte erst agieren, wenn dieses einer kritischen Überprüfung unterzogen und nicht durch bessere Angebote infrage gestellt worden ist.
105
Schließlich würde die Anerkennung einer solchen Obliegenheit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, welche Anforderungen an eine korrekte Restwertermittlung zu stellen sind, ad absurdum führen. Welchen Sinn etwa sollte die Forderung des BGH an den Sachverständigen noch haben, einen Preis auf dem dem Geschädigten regional zugänglichen Markt zu ermitteln und Restwertbörsen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, juris Rdn. 7; Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06, juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.), wenn die Schätzung dann doch nicht der weiteren Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, sondern abgewartet werden muss, ob die Ermittlung des Restwertes nach diesen Maßstäben auch den Ergebnissen einer Recherche in den überregional verorteten Restwertbörsen standhalten? Denn auf nichts anderem beruhen in der Regel die den Anforderungen des § 254 Abs. 2 BGB genügenden „Silbertablettangebote“ der Versicherungen.
106
(5)
107
Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Geschädigte kein legitimes Interesse daran haben könne, einer wirtschaftlich optimalen Verwertung eines Fahrzeugs im Wege zu stehen, das er ohne dies aus der Hand gibt, wird übersehen, dass es durchaus anerkennenswerte Gründe dafür geben kann, dass der Geschädigte sein Fahrzeug einer bestimmten Verwertung zuzuführen will, wie dies etwa in den Fällen der Inzahlungsgabe oder Weitergabe an einen Familienangehörigen der Fall sein kann. Außerdem kann dem Schädiger, worauf bereits hingewiesen wurde, die schnelle Verwertung Kosten ersparen.
108
(6)
109
Mit den weiteren Gegenargumenten hat der Senat sich bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2005 (I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657) auseinander gesetzt. Auch sie vermögen der Ansicht der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Demgemäß kann der Abrechnung im vorliegenden Falle nur ein Restwert von 800,00 € zugrunde gelegt werden.
110
c)
111
Der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich daher aus 5.000 € minus 800 € auf 4.200 €.
112
2.
113
Der Nutzungsausfall ist von dem Kläger ebenfalls zutreffend mit 5 Tagen angesetzt. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung eingewandt, der Kläger könne maximal eine Entschädigung für die Dauer von 2 Tagen beanspruchen, da er bereits nach dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Der Kläger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass er auf ein Fahrzeug vom Tage des Unfalls am 07.11.2011 bis zu dem Tag, ab welchem er über das neue Fahrzeug verfügen konnte (12.11.2011), verzichten musste (S. 3 der Replik, Bl. 40 GA). Mithin kann er für 5 Tage eine Nutzungsausfallsentschädigung verlangen.
114
Gegen die Höhe des Tagessatzes haben die Beklagten keine Einwendungen.
115
Der Nutzungsausfall ist damit mit 5 Tagen zu je 23 € = 115 € zu berechnen.
116
3.
117
Der Gesamtschaden des Klägers beträgt damit 5.270,51 €. Hiervon entsprechen 3.513,67 € zwei Drittel.
118
4.
119
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
120
III.
121
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten ausgehend von einem Gebührenwert von 3.513,67 € i.H.v. 402,81 €.
122
IV.
123
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
124
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
125
Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, da im Hinblick auf die dargestellten Abweichungen der obergerichtlichen Ansichten die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
126
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.270,51 €
I-1 U 168/14
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.513,637 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 402,81 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2
Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.11.2011 in Nettetal ereignet hat. Die Kollision ereignete sich auf der Kreuzung der N.straße und der W.-J.-Straße. Der Kläger näherte sich mit seinem Opel Corsa aus Sicht des Beklagten zu 1), welcher einen bei der Beklagten zu 2) versicherten Ford Fiesta steuerte, von links auf der bevorrechtigten N.straße. Gegenüber des Beklagten zu 1) befand sich die Zeugin Klaps mit ihrem Pkw auf der W.-J.-Straße und beabsichtigte, nach links in die N.straße einzubiegen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
3
Vorgerichtlich veranlasste der Kläger ein Sachverständigengutachten und veräußerte sein Fahrzeug noch vor der Übersendung des Gutachtens an die beklagte Versicherung zu dem in dem Gutachten ausgewiesenen höchsten Restwertbetrag. Mit der Klage verlangt er Schadensersatz auf Basis des Gutachtens sowie die Erstattung der Gutachterkosten, eine Unfallkostenpauschale, Abschlepp- und Ab- und Ummeldekosten sowie Nutzungsausfall (insgesamt 5.270,51 €) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (489,45 €).
4
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe nicht an der Haltestelle zur Kreuzung gestanden. Er meint, der Unfall sei allein durch den Beklagten zu 1) verursacht worden, für ihn selbst sei der Unfall unvermeidbar gewesen.
5
Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger bei seiner Annäherung an die Kreuzung betätigt und sei langsamer geworden. Der Beklagte zu 1) habe an der Haltelinie stehend annehmen dürfen, dass der Kläger nach rechts habe abbiegen wollen. Daher sei er losgefahren, noch bevor das Klägerfahrzeug in den eigentlichen Kreuzungsbereich eingefahren sei.
6
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch die Vernehmung der Zeugen N. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 10.07.2013 (Bl. 118 ff. GA) sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 07.01.2014 (Bl. 187 ff. GA) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.02.2013 (Bl. 57 ff. GA) und vom 26.08.2014 (Bl. 239 ff. GA) Bezug zugenommen. Das Landgericht hat zudem die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld – 6 Js 1633/11 – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Der Kläger habe den Verkehrsunfall alleine verursacht, da er vor der Kollision mit reduzierter Geschwindigkeit unter Betätigung des rechten Blinkers an die Kreuzung herangefahren sei. Dadurch habe er den Anschein gesetzt, nach rechts abbiegen zu wollen. Indem er dennoch – für den Beklagten zu 1) überraschend – geradeaus weitergefahren sei, habe er sich grob verkehrswidrig verhalten. Diese Feststellung beruhe auf den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welche die in sich stimmige Schilderung der Zeugin K. stützten. So komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beide Fahrzeuge ungebremst kollidiert seien, was für die Schilderung des Beklagten zu 1) spreche, während dem Kläger bei Unterstellung seiner Unfalldarstellung vor der Kollision Ausweichbewegungen und eine Bremsung zumutbar und möglich gewesen seien. Die verkürzte Reaktionszeit erkläre sich vielmehr mit der Beklagtenversion des Unfallhergangs. Bestätigt werde die Schilderung des Beklagten auch durch die Aussage der Zeugin K.. Diese habe widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert, dass das aus ihrer Sicht von rechts heranfahrende Klägerfahrzeug nach rechts geblinkt und seine Geschwindigkeit reduziert habe. Die Zeugin habe das Geschehen an der Kreuzung aus ihrer Position heraus hinreichend beurteilen können, zumal sie selbst in die Verkehrssituation eingebunden gewesen sei, da sie nach links habe abbiegen wollen und hierfür zunächst das Beklagtenfahrzeug habe durchlassen müssen. Die Sichtbarkeit des rechten Blinkers des Klägerfahrzeugs sei für die Zeugin nicht eingeschränkt gewesen, insbesondere schließe der Sachverständige die entsprechende Wahrnehmungsmöglichkeit nicht aus, vielmehr zeige er einen möglichen Winkel und verschiedene sich daraus ergebende darstellbare Positionen der beteiligten Fahrzeuge auf. Insbesondere sei durchaus vorstellbar, dass die Zeugin über die Haltelinie hinaus weiter an die Kreuzung vorgefahren sei, so dass sie den rechten Blinker des Klägerfahrzeugs habe erkennen können. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei nicht dadurch eingeschränkt, dass sie angegeben habe, die Parteien nicht zu kennen, tatsächlich aber die Mutter des Beklagten zu 1) im Gerichtsflur umarmt habe. Denn die Mutter des Beklagten zu 1) sei nicht Partei des Rechtsstreits, zudem erscheine es lebensfremd, dass die Zeugin eine so offenkundige Umarmung vornehme, im Anschluss daran aber eine Bekanntschaft wahrheitswidrig verneine. Auch sei das behauptete Geschehen vom Verhandlungstag am 26.02.2013 erst mit Schriftsatz vom 19.05.2014 vorgebracht worden. Im Übrigen sei selbst bei einer Bekanntschaft zwischen der Mutter des Beklagten zu 1) und der Zeugin K. deren Glaubwürdigkeit nicht ohne Weiteres eingeschränkt, da auch etwa ein Ehegatte als Zeuge nicht grundsätzlich weniger glaubhaft sei als ein unbekannter Dritter. Die Aussage der Ehefrau und Beifahrerin des Klägers, der Zeugin N:; stehe dem Beweisergebnis nicht entgegen. Sie habe zwar bekundet, einen Blinker nicht gehört zu haben, dies könne aber vielfältige Gründe haben, zumal sie selbst eingeräumt habe, nicht zu wissen, ob ihr Mann den Blinker gesetzt habe. Ihre Angabe, ihr Mann sei die ganze Zeit 30 oder 40 km/h gefahren, stehe dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht entgegen, da insbesondere nicht davon auszugehen sei, dass die Zeugin als Beifahrerin unablässig auf den Tachometer geschaut habe. Außerdem hätte sie bei permanentem Blick auf den Tachometer nicht das von ihr beschriebene unmittelbar vorbeifahrende erste Auto wahrnehmen können.
8
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. So habe das Gericht es unterlassen, festzustellen, dass die Zeugin N: ausgesagt habe, dass der Kläger von einem Verwandtenbesuch gekommen sei, sich auf dem Weg nachhause befunden habe und ihm die Strecke seit mindestens 35 Jahren aufgrund regelmäßigen Befahrens bestens bekannt sei. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugin K: überhaupt vor Ort gewesen sei, denn sie habe sich nach dem Unfall nicht an Ort und Stelle befunden, sondern sich erst später gemeldet. Auch sei ihr Blick nach rechts aufgrund ihres Beifahrers und wegen einer dort befindlichen Hecke äußerst eingeschränkt gewesen, so dass sie sich sehr stark nach vorne hätte beugen müssen, um überhaupt das Fahrzeug des Klägers erkennen zu können. Gegenüber der Versicherung habe die Klägerin erklärt, das Fahrzeug hätte fast bis zum Stillstand verlangsamt, was nicht stimmen könne, da laut den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S: nur ein sehr versierter Autofahrer aus einem knappen Stillstand in die Unfallposition hätte gelangen können. Die Aussage der Zeugin K: sei auch fehlerhaft in Bezug auf die Anstoßposition gewesen. Aufgrund ihrer – behaupteten – persönlichen Beziehung zu dem Beklagten sei sie zudem nicht glaubwürdig. Das Beweisergebnis des Landgerichts stehe auch im Widerspruch zu den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens, wonach insbesondere aus der in Anlage 6 gezeigten Warteposition der rechte Blinker des Klägerfahrzeugs für die Zeugin K: nicht erkennbar gewesen sei. Die Zeugin N: habe schließlich erklärt, dass sie keinen Blinker gehört habe und der Kläger ohnehin langsam gefahren sei. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 1) aufgrund der Dunkelheit die Geschwindigkeit des herannahenden Klägerfahrzeugs nur schwer habe schätzen können und dass er selber eingeräumt habe, vor dem Losfahren nicht noch einmal nach links geschaut zu haben. Erstaunlich sei an der Aussage der Zeugin K: auch, dass sie nicht selbst in die Kollision verwickelt worden sei, obwohl sie behauptet habe, nach dem Anfahren des Beklagten zu 1) selbst angefahren zu sein.
9
Der Kläger beantragt,
10
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.270,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie weitere 489,45 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen (Bl. 287 GA).
11
Die Beklagten beantragen,
12
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 306 GA).
13
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
14
Der Senat hat ebenfalls die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Krefeld – 6 Js 1633/11 – beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Beklagten haften gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG für die dem Kläger entstandenen Schäden als Gesamtschuldner mit 2/3, woraus sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers i.H.v. 3.513,67 € ergibt.
17
I.
18
Da die grundsätzliche Haftung der Beteiligten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG feststeht, hängt im Verhältnis der Parteien untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG davon ab, inwieweit der Unfall überwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wobei nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. In die Abwägung einzustellen sind neben einem Eigenverschulden der Fahrzeugführer die von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren.
19
1.
20
Dem Beklagten zu 1) ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO ein Vorfahrtsverstoß vorzuwerfen.
21
a)
22
Unstreitig ist die W:-J:-Straße, aus welcher der Beklagte zu 1) kam, gegenüber der N:straße, aus welcher sich der Kläger mit seinem Fahrzeug näherte, aufgrund des Zeichens 206 („Stopp-Schild“) untergeordnet.
23
b)
24
Der Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) entfällt nicht aus Gründen des Vertrauensgrundsatzes. Der Wartepflichtige kann sich auf den Vertrauensgrundsatz nur beschränkt berufen (BGH, Urteil vom 26.09.1995 – VI ZR 151/94 = NZV 1996, 27).
25
Hier macht der Beklagte zu 1) geltend, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger des klägerischen Fahrzeugs eingeschaltet gewesen und das Fahrzeug bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich deutlich langsamer geworden sei. Er – der Beklagte zu 1) – habe daher mit einem Abbiegevorgang des Klägers gerechnet.
26
Das Landgericht ist insoweit nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vor der Kollision mit reduzierter Geschwindigkeit unter Betätigung des rechten Blinkers an die Kreuzung herangefahren sei und hierdurch den Anschein gesetzt habe, nach rechts abbiegen zu wollen (S. 4 der Urteilsgründe, Bl. 251 GA).
27
An diese Feststellungen des Urteils des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur gebunden, soweit die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153).
28
Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die erstinstanzlichen Feststellungen hier Zweifeln. Denn nach Auffassung des Senats lässt sich lediglich feststellen, dass der rechte Blinker des klägerischen Fahrzeugs eingeschaltet war, nicht aber, dass das klägerische Fahrzeug zusätzlich seine Geschwindigkeit reduziert hätte. Ebenso wenig ist festzustellen, dass sich das klägerische Fahrzeug – wie die Zeugin K: beobachtet haben will – mit eingeschlagenen Rädern nicht mehr gerade in der Spur befunden habe, vielmehr bereits „leicht abgebogen“ sei.
29
aa)
30
Der Beklagte zu 1) selbst hat zwar angegeben, dass er an dem klägerischen Fahrzeug den Blinker gesehen habe, er hat aber keine Reduzierung der Geschwindigkeit geschildert, sondern lediglich, dass seiner Meinung nach das klägerische Fahrzeug langsam gefahren sei (S. 2 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 88 GA).
31
bb)
32
Der Sachverständige Dipl.-Ing. S: konnte aus technischer Sicht weder die Unfalldarstellung des Klägers noch die des Beklagten zu 1) eindeutig bestätigen. Für die Schilderung des Beklagten zu 1) spreche allerdings die relativ geringe Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers, obwohl dieser vor der Kollision keine Abwehrmaßnahme in Form einer Bremsung eingeleitet habe, sowie der Umstand selbst, dass keine Abwehrreaktion des Klägers vorgelegen habe, obwohl hierzu unter Zugrundelegung der Klägerversion genügend Zeit gewesen wäre (S. 19 des Gutachtens vom 10.07.2013, Bl. 136 GA).
33
cc)
34
Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Zeugin K: zwar insofern, dass diese das Geschehen detailreich und glaubhaft geschildert hat und dass daher die Betätigung des rechten Blinkers am Klägerfahrzeug feststeht. In Bezug auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit hat der Senat aber erhebliche Zweifel daran, dass sie darüber hinaus auch eine Verlangsamung des Fahrzeugs sowie ein leichtes Abbiegen beobachtet haben will.
35
(1)
36
Die Zeugin K: hat bei ihrer Aussage vor Gericht davon gesprochen, dass das Klägerfahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert habe (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 61 GA). Bei ihrer zweiten Aussage im Termin vom 26.08.2014 hat sie davon gesprochen, dass der Kläger „leicht abgebogen“ sei (S. 3 des Protokolls, Bl. 241 GA). Die Betätigung des rechten Blinkers des Klägerfahrzeugs hat sie ebenfalls bekundet.
37
Ebenso wie das Landgericht hat der Senat an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Zweifel. Das Landgericht hat dazu überzeugend insbesondere ausgeführt, dass die Zeugin den Fragen offen und ohne Umschweife begegnet sei und Gedächtnislücken eingeräumt habe. Eine Belastungstendenz sei nicht festzustellen. Ihr Aussageverhalten ist auch unter Berücksichtigung ihrer Aussage im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren konstant.
38
(2)
39
Ohne Erfolg wenden die Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ein, dass auffalle, dass sie erst eine lange Zeit nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienen sei, obwohl sie nach dem Unfall doch an der angeblichen Unfallstelle habe vorbeifahren müssen. Inwiefern dies die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zieht, ist nicht ersichtlich. Der Verkehrsunfallanzeige vom 07.11.2011, in welcher die Zeugin K: ausdrücklich erwähnt wird, sind keine Besonderheiten hinsichtlich des späteren Erscheinens der Zeugin vermerkt (Bl. 3 der Ermittlungsakte). Auch hat die Zeugin zu Beginn ihrer gerichtlichen Aussage ohne ausdrücklichen Vorhalt erklärt, dass sie sich zunächst an dem Unfallort bereitgehalten habe, weil sie als Zeugin gefragt worden sei. Da es aber gedauert habe, bis die Polizei gekommen sei, habe sie ihre im Auto befindliche gehbehinderte Mutter zunächst kurz zu deren Arzttermin hingefahren (S. 4 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 60 GA). Dieser Schilderung hat der im Termin persönlich anwesende Kläger nicht widersprochen.
40
(3)
41
Auch eine persönliche Beziehung zu dem Beklagten hat das Landgericht zutreffend nicht festgestellt. Erst über ein Jahr nach Durchführung des ersten Termins vom 26.02.2013 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2014 vortragen lassen, dass die Zeugin V:, die den Kläger zur Verhandlung begleitet habe, auf dem Gerichtsflur gesehen habe, dass die Zeugin K: die Mutter des Beklagten umarmt und nach ihrer Vernehmung diese angelächelt habe. Zudem habe sie erklärt, „bis gleich“, und mit dem Auge gezwinkert (Bl. 232 GA).
42
Es ist bereits nicht nachvollziehbar und wird auch in der Berufungsbegründung, obwohl das Landgericht auch auf den langen Zeitablauf abgestellt hat, nicht erklärt, weshalb diese Tatsache erst über ein Jahr später und nach Eingang eines Ergänzungsgutachtens mitgeteilt wird. Da die Zeugin V: im selben Haus wie der Kläger wohnen soll und den Kläger zur Verhandlung begleitet habe, wäre eine solche Beobachtung unmittelbar nach dem Gerichtstermin mitteilungsfähig und mitteilungsbedürftig gewesen, nicht aber erst über ein Jahr später. Das Landgericht hat zwar nicht die Zeugin V: vernommen, wohl aber die Zeugin K: noch einmal geladen und nach einem Bekanntschaftsverhältnis zu den Parteien befragt. Ein solches hat die Zeugin K: ausdrücklich verneint (S. 3 des Protokolls vom 26.08.2014, Bl. 241 GA). Das Landgericht, welches sich von der Zeugin nun zum zweiten Mal einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, hat auch diese Aussage als glaubhaft befunden. Nach der Vernehmung der Zeugen haben die Parteivertreter mit den bereits zuvor gestellten Anträgen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und das Gericht hat einen Verkündungstermin bestimmt, ohne dass der Klägervertreter die Vernehmung der Zeugin V: noch einmal beantragt hätte. In der Berufungsinstanz ist dies auch nicht nachzuholen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts insoweit fehlerhaft wäre. Insbesondere hat die Berufungsbegründung nicht aufgezeigt, weshalb diese Behauptung sowie die Benennung der Zeugin erst über 1 Jahr nach dem angeblichen Geschehen erfolgten.
43
(4)
44
Ohne Erfolg wenden die Beklagten auch ein, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit Zeugin K: bestünden, weil diese „erstaunlicherweise“ nicht in die Kollision verwickelt worden sei, obwohl sie selbst angefahren sei, nachdem der Beklagte losgefahren sei. Diese Argumentation kann nicht überzeugen. Die Zeugin wollte nach links abbiegen, musste also – wie sie auch geschildert hat – das Beklagtenfahrzeug zunächst vorbei lassen. Es ist daher völlig nachvollziehbar, dass sie nicht besonders schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und daher rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen kam.
45
(5)
46
Das Landgericht hat in Bezug auf die Wahrnehmung des Blinkers durch die Zeugin K: auch nicht die Feststellungen des Sachverständigen außer Betracht gelassen. Zwar hat dieser zu einer Warteposition der Klägerin an der Haltelinie ausgeführt, dass von dort aus der rechte Blinker an dem Klägerfahrzeug für die Zeugin nicht erkennbar gewesen sei (S. 5 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 191 GA). Gleichzeitig sei aber im Hinblick auf die relativ stark eingeschränkte Sicht der Zeugin nach links nachvollziehbar, dass sie mit der Front ihres Wagens nicht hinter der Haltelinie, sondern etwas weiter davor gewartet habe (Bl. 191 GA). Von dort aus – so der Sachverständige überzeugend – konnte die Zeugin den rechten Blinker erkennen (S. 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 192 GA; Anl. 4, Bl. 197 GA). Damit ist auch aus technischer Sicht die Aussage der Zeugin, den Blinker gesehen zu haben, nachvollziehbar.
47
(6)
48
Zweifel hat der Senat aber in Bezug auf die von der Zeugin geschilderte Wahrnehmung, soweit diese über das Erkennen des eingeschalteten Blinkers hinausgeht. Insbesondere folgt der Senat ihrer Aussage nicht, soweit sie eine Verlangsamung oder gar ein leichtes Abbiegen mit eingeschlagenen Rädern beobachtet haben will.
49
Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin sind weniger detailreich und eher subjektiv deutend: „Ich habe das so empfunden, dass das klägerische Fahrzeug verlangsamt hat.“ (S. 5 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 61 GA); „So habe ich das damals empfunden“, „meinem Empfinden nach“ (S. 6 des Protokolls, Bl. 62 GA). Hier besteht die Gefahr, dass die Zeugin zwar aufgrund des Blinkers unzweifelhaft den Eindruck hatte, dass der Kläger habe abbiegen wollen, ähnlich wie ein sog. Knallzeuge im Nachhinein aber weitere Anzeichen hierfür benennt, ohne diese wirklich genau wahrgenommen zu haben. Zweifel sind insoweit auch deshalb berechtigt, weil die Zeugin K: z.B. die Anstoßstelle beim Klägerfahrzeug unzutreffend dahingehend angegeben hat, dass diese hinten seitlich gewesen sei (S. 6 des Protokolls vom 26.02.2013, Bl. 62 GA); tatsächlich befand sich der Schaden an dem Klägerfahrzeug aber unstreitig an der rechten Front, wie die Zeugin auf Vorhalt der Lichtbilder (Bl. 7 der Ermittlungsakte) auch einräumen musste (S. 7 des Protokolls, Bl. 63 GA).
50
Zudem spricht auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gegen die Schilderung der Zeugin K:, soweit diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt hatte, dass die Verlangsamung des Klägerfahrzeugs fast bis zum Stillstand erfolgt gewesen sei (Bl. 13 der Ermittlungsakte). Hierzu hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Kläger – um die ermittelte spätere Kollisionsgeschwindigkeit von 25-30 km/h zu erreichen – im ersten Gang voll hätte beschleunigen müssen mit einem hohen Drehmoment. Dies könnten nur die wenigsten Fahrer (S. 2 des Protokolls vom 26.08.2014, Bl. 240 GA). Für das Vorliegen solcher Fähigkeiten auf Seiten des Klägers bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auch die Zeugin N: hat als Beifahrerin nicht von einem solch ungewöhnlichen Fahrmanöver berichtet. Dass ihr – ebenso wie ihrem Ehemann – der eingeschaltete Blinker entgangen ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein enormes Beschleunigen wäre ihr allerdings höchstwahrscheinlich aufgefallen.
51
Schließlich hat, wie ausgeführt, der Beklagte zu 1) selbst von einer Verlangsamung oder eingeschlagenen Rädern nichts erwähnt. Sicher feststellbar ist daher lediglich, dass der Kläger bei der Annäherung an die Kreuzung den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet hatte. Hierbei fuhr er bereits recht langsam, ohne dass er erst im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit zusätzlich reduziert hätte oder bereits leicht abgebogen wäre.
52
dd)
53
Damit lag neben dem eingeschalteten Blinker kein weiterer Umstand vor, der den Anschein einer Abbiegeabsicht erweckt hätte.
54
(1)
55
Nach einer Ansicht darf der Wartepflichtige der Fahrtrichtungsanzeige des Berechtigten vertrauen, soweit keine dagegen sprechenden Umstände Zweifel an der Abbiegeabsicht begründen, ohne dass zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 8 Rn. 54 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.05.1974 – 4 StR 37/74 = NJW 1974, 1572).
56
(2)
57
Der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung folgt hingegen der Auffassung, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Umstände vorliegen, die eine tatsächliche Vertrauensgrundlage schaffen, z.B. eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder ein zweifelsfreier Beginn des Abbiegemanövers (OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 – 7 U 1501/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 – 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.03.2008 – 4 U 228/07 = NJW-RR 2008, 1611; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 – 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975; OLG Celle, Urteil vom 22.02.1996 – 5 U 71/95; KG Berlin, Urteil vom 13.01.1992 – 12 U 5054/90; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. 20.05.1992 – Ss 130/92 = NJW 1993, 149; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.1991 – Ss OWi 230/91; KG Berlin, Urteil vom 29.09.1989 – 12 U 4646/88). Auch in der Literatur findet diese Auffassung Zustimmung (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 8 Rn. 63).
58
(3)
59
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die letztgenannte Ansicht (Urteil vom 23.03.1992 – 1 U 99/91 = OLGR Düsseldorf 1992, 189-191; zuletzt Urteil vom 18.03.2014 – I-1 U 47/13). Für diese Auffassung spricht entscheidend, dass den Wartepflichtigen die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO treffen. Danach darf der Wartepflichtige nur dann in die Vorfahrtsstraße einfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO). Hieraus folgt, dass der Wartepflichtige vor der Einfahrt die bevorrechtigte Straße genau beobachten muss (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR § 8 Rn. 40). Mit häufigen Verstößen des Vorfahrtberechtigten muss der Wartepflichtige rechnen (König in Hentschel, StVR, § 8 Rn. 53; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR § 8 Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.1990 – 2 U 217/89 = NZV 1990, 472). Bei dem irrigen Setzen eines Fahrtrichtungsanzeigers bzw. dem unaufmerksamen Unterlassen des Zurücksetzens des Blinkers handelt es sich um einen nicht selten auftretenden Umstand, der dem Autofahrer recht schnell passieren kann, ohne dass dies auf Anhieb – z.B. akustisch – bemerkbar wäre. Vor dem Hintergrund der hohen Sorgfaltspflichtanforderungen an den Wartepflichtigen gem. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO kann das Vertrauen des Wartepflichtigen daher allein in dem eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger keine ausreichende Grundlage haben. Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, insbesondere ein Herabsetzen der Geschwindigkeit, ein Einordnen nach rechts oder ähnliche Anzeichen, besteht eine ausreichende Grundlage für die vertrauenswürdige Annahme, dass der Vorfahrtberechtigten beabsichtigt, abzubiegen.
60
Nach den obigen Ausführungen lässt sich ein solcher weiterer Umstand vorliegend nicht feststellen. Es verbleibt daher bei dem Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) nach § 8 Abs. 1 StVO.
61
2.
62
Auch der Kläger hat schuldhaft zu der Entstehung des Unfalls beigetragen. Ihn trifft ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Auch wenn sein Fahrverhalten kein den Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) ausräumendes Vertrauen begründet konnte, hat der eingeschaltete Blinker doch zu einer nachvollziehbaren Irritation des wartepflichtigen Beklagten zu 1) geführt. Diese irreführende Fahrweise des Klägers stellt einen Verstoß gegen das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO dar (vgl. Senat, Urteil vom 18.03.2014 – I-1 U 47/13; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 – 7 U 1876/13 = NJW-RR 2015, 409).
63
3.
64
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG ergibt eine Haftung der Beklagten zu 2/3. Der Vorfahrtverstoß wiegt schwerer als das missverständliche Blinken des Klägers. Letzteres war zwar in zeitlicher Hinsicht die erste Ursache für die vorliegende Kollision, da aber ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entsprechend der obigen Ausführungen nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) vorlag, verblieb es für diesen bei den gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 8 Abs. 2 S. 2 StVO. Das Einfahren in die Vorfahrtstraße bei mangelnder Vergewisserung, ob der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich rechts einbiegen würde, ist daher schwerer zu gewichten (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 – 7 U 1501/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 – 9 U 169/02 = NJW-RR 2003, 975). Eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten ist somit angemessen (so auch OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 11).
65
II.
66
Der Höhe nach ergibt sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten als Gesamtschuldner von 3.513,67 €, was 2/3 des Gesamtschadens des Klägers i.H.v. 5.270,51 € entspricht.
67
Folgende Schadenspositionen sind unstreitig: Gutachterkosten (652,71 €), Unfallkostenpauschale (25 €) Abschleppkosten (226,10 €) und Ab- und Ummeldekosten (51,70 €).
68
Streitig sind der zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand (4.200 € – dazu 1.) und der Nutzungsausfall (115 r€ – dazu 2.).
69
1.
70
Der von dem Kläger verlangte Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 4.200 € ist zutreffend berechnet.
71
Der Kläger rechnet den Fahrzeugschaden fiktiv auf Totalschadenbasis ab. Bei dieser Ausgangssituation kommt es für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens auf die Fragen an, welchen Wiederbeschaffungswert der Wagen zum Zeitpunkt des Unfallereignisses hatte und welcher Restwert für das beschädigte Fahrzeug zu berücksichtigen ist. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte – auch wenn er eine Ersatzbeschaffung vornimmt – nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen (BGH NJW 2007, 67, juris Rn. 12). Dieser Saldo macht den ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand aus (BGH NJW 2005, 666, juris Rn. 12).
72
a)
73
Als Wiederbeschaffungswert sind vorliegend 5.000 € brutto anzusetzen. Dies entspricht dem als solchen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert gemäß Privatgutachten vom 10.11.2011 (Bl. 66 ff. GA). Demnach beträgt der Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer (differenzbesteuert) 4.800 €. Die Beklagten sind der Ansicht, es sei lediglich der Netto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
74
Grundsätzlich ist bei der fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis der Wiederbeschaffungswert netto anzusetzen (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB; BGH NJW 2006, 2181). Erwirbt der Geschädigte aber tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen (BGH NJW 2006, 2181; juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 05.06.2012 – I-1 U 121/11).
75
Hier hat der Kläger unstreitig ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 5.200 € gekauft. Die Beklagten haben hierzu die „verbindliche Bestellung“ vom 11.11.2011 vorgelegt, aus welcher der Kaufpreis hervorgeht (Bl. 35 GA). Zu Unrecht wenden sie insoweit allerdings in der Klageerwiderung ein, dass der Kaufvertrag keinen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag beinhalte. Bei dem Verkäufer handelt es sich unstreitig um einen Händler, bei dem die Umsatzsteuer (ggf. differenzbesteuert) anfällt; dies gilt unabhängig davon, ob diese in dem Kaufvertrag ausdrücklich ausgewiesen ist oder nicht. Den näheren Vortrag des Klägers in der Replik dazu, dass der Kläger „inklusive“ gezahlt habe (Bl. 39 GA), haben die Beklagten im Folgenden zudem nicht mehr bestritten.
76
b)
77
Der anzusetzende Restwert beträgt 800 €. Dies entspricht dem von dem Privatsachverständigen ermittelten Restwert unter Einholung von 3 Restwertangeboten auf dem regionalen allgemeinen Markt (Gutachten vom 10.11.2011, Bl. 69 GA).
78
aa)
79
Bei dem Privatsachverständigen handelt es sich um einen von der Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk (Bl. 64 GA). Konkrete Zweifel an der Qualität des hiesigen Sachverständigen sind nicht ersichtlich und werden – ausdrücklich – auch nicht in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2015 von den Beklagten erhoben.
80
bb)
81
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat der Sachverständige in der Regel – der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags folgend – 3 Angebote vom regionalen Markt einzuholen und diese konkret zu benennen (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 = NZV 2010, 193). Hier hat der Privatsachverständige 3 Angebote am regionalen Markt eingeholt und den höchsten erzielten Restwert (800,00 EUR) seinem Gutachten zu Grunde gelegt (Bl. 69 GA). Dass er hierbei nicht alle 3 Angebote namentlich benennt, sondern lediglich das des Höchstbietenden, stellt zwar einen Mangel des Gutachtens dar; allerdings hat der Senat hier keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige tatsächlich die weiteren Angebote eingeholt hat, so dass es sich nur um einen Erklärungsmangel handelt und seine Schätzung auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht. Von den sehr formelhaften Formulierungen, wie sie in dem zitierten Fall des BGH vorlagen, ist das Gutachten damit weit entfernt (dort: „Restwert: Angebot liegt vor 1.000 EUR“ oder „Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten“, BGH, NZV 2010, 193, Rn. 11). Im Übrigen haben die Beklagten die Höhe des auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwerts nicht bestritten.
82
cc)
83
Soweit die Beklagten meinen, bereits der Privatsachverständige habe bei der Ermittlung des Restwerts nicht nur auf den regionalen Markt abstellen dürfen, sondern sich auch elektronischer Hilfsmittel bedienen und das Fahrzeug in eine Restwertbörse einstellen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 Juris Rdn. 7; Urteil vom 06.07.2007 – VI ZR 120/06 juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.) und des erkennenden Senats (Urteil vom 15.07.2007 - I-1 U 267/06), dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Grund hierfür ist die „subjektive Schadensbetrachtung“, wonach bei der Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB Rücksicht zu nehmen ist auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08).
84
dd)
85
Ohne Erfolg rügen die Beklagten auch, der Kläger habe sich auf ein höheres Restwertangebot über 1.010 €, welches die Beklagte zu 2) ihm mit Schreiben vom 14.11.2011 unterbreitet hat, einlassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das verunfallte Fahrzeug bereits zu einem Preis von 800 € veräußert (Kaufvertrag vom 11.11.2011, Bl. 9 GA).
86
ee)
87
Schließlich erweist sich auch der Vorwurf der Beklagten als unbegründet, der Kläger habe seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt, indem er sein Fahrzeug veräußert habe, ohne der Versicherung die Gelegenheit zu geben, das ihr übersandte Sachverständigengutachten einer Überprüfung zu unterziehen und ihm ein günstigeres Restwertangebot zu unterbreiten (S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 33 GA).
88
(1)
89
Zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass das Oberlandesgericht Köln erst kürzlich wieder eine Verletzung der dem Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens darin gesehen hat, dass ein Geschädigter das Unfallfahrzeug zum Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens veräußerte, bevor das Schadensgutachten dem Schädiger bzw. dessen Versicherung zugegangen war (OLG Köln, Urteil vom 16.07.2012 - I-13 U 80/12 = DAR 2013, 32; siehe auch Beschluss vom 14.02.2005 – 15 U 191/04). Denn damit sei den Schädigern die Möglichkeit genommen, dem Geschädigten ein besseres Angebot zu unterbreiten.
90
(2)
91
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht unumstritten. Andere Gerichte verneinen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sei nicht verpflichtet, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeugs ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten (LG Hannover, Urteil vom 20.12.2012 – 4 O 206/11 = DAR 2013, 654; LG Koblenz, Urteil vom 17.06.2005 – 61 S 2/05; OLG München Urteil vom 23.04.1999 – 10 U 4116/98 = DAR 1999, 407). Auch der Senat hat in der Vergangenheit stets geurteilt, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert veräußert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ihm ein höheres Kaufangebot übermittelt, in der Regel nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt (Urteil vom 04.05.2010 – I-1 U 180/09 unter Bezugnahme auf die ausführliche Auseinandersetzung in dem Urteil vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Beratung fest.
92
(3)
93
Der Senat sieht sich insoweit bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92 gebunden. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Geschädigte sein Fahrzeug nach Erhalt des Gutachtens zu dem darin geschätzten Preise verkauft, ohne dem Versicherer von dem Gutachten zuvor Kenntnis zu geben. Die Versicherung wollte danach einen wesentlich höheren Preis berücksichtigt sehen, den ein von ihr eingeschalteter Gutachter ermittelt hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Geschädigte die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen dürfe, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hatte. In den Urteilsgründen heißt es weiter (zitiert nach juris Rdn. 16):
94
„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin schließlich auch nicht verpflichtet, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihr eingeholte Gutachten den Beklagten zur Kenntnis zu bringen. Dass angesichts des von ihr sorgfältig ausgewählten Sachverständigen ein von den Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen und insbesondere "richtigeren" Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Unterrichtung der Beklagten zu 2) hätte deshalb nur den Zweck haben können, ihr die Möglichkeit zu geben, eine ihr günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich aber, wie bereits gesagt, der Geschädigte nicht verweisen lassen.“
95
Es ist nicht zu erkennen, dass der Bundesgerichthof von dieser Entscheidung in den späteren Jahren irgendwann Abstand genommen hätte (vgl. auch Urteil des Senats vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05, juris Rdn. 30 f.).
96
(4)
97
Tatsächlich lässt sich die Anerkennung einer solchen Obliegenheit mit tragenden Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sachschadensrecht nicht in Einklang bringen.
98
(a)
99
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens (BGH, Urteil vom 30.11.1999 = NJW 2000, 800). Es ist deshalb seine Sache zu entscheiden, wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt (Senat, Urteil vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657). Entscheidet er sich für eine Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis, erstreckt sich seine Verwertungsfreiheit grundsätzlich auch auf das Wann und damit auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräußerung.
100
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt der Geschädigte, wenn er zu der Frage des erzielbaren Restwertes ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einholt. Tut er das nicht oder veräußert er den beschädigten Wagen vor Eingang der sachverständigen Schätzung, läuft er Gefahr, an dieser Schätzung festgehalten zu werden (BGH Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, juris Rdn. 9). Veräußert er den beschädigten Wagen nach Eingang des Gutachtens zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert, kann er sich grundsätzlich auf diese Schätzung verlassen und muss sich nicht entgegen halten lassen, dass für den Wagen an anderer Stelle noch ein besserer Preis zu erzielen gewesen wäre.
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Immerhin hat der BGH die Obliegenheit des Geschädigten anerkannt, ein ihm von dem Schädiger offeriertes Restwertangebot anzunehmen, wenn dieses günstiger als die Schätzung des Sachverständigen ist und ihm seine Annahme zumutbar ist (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, juris Rdn. 9). Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte bis zum Eingang dieses Angebots von seiner Dispositionsfreiheit noch keinen Gebrauch gemacht hat. Hat er den Wagen veräußert, bevor er Kenntnis von einem zumutbaren höheren Alternativangebot erhält, ist er tatsächlich außerstande, auf dieses Angebot noch einzugehen. Die Unmöglichkeit bringt auch die Obliegenheit zum Erliegen.
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Die Verpflichtung, von einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs abzusehen, bis der Schädiger bzw. die ihn vertretende Versicherungsgesellschaft Gelegenheit hatte, das Gutachten zu überprüfen und dem Geschädigten ein Alternativangebot zu unterbreiten, würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten weiter einschränken. Denn der Geschädigte könnte dann auch nach Eingang des Gutachtens das beschädigte Fahrzeug nicht mehr ohne Risiken veräußern. Ob das wirklich im Interesse des Schädigers liegt, muss bezweifelt werden; denn die Wartefrist hätte u.U auch zur Folge, dass die für ein Mietfahrzeug oder den Nutzungsausfall zu erstattenden Kosten ansteigen würden (in diesem Sinne bereits Senat, Urteil vom 19.12.2005 – I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657).
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Die Anerkennung einer solchen Obliegenheit würde überdies den Stellenwert des Sachverständigengutachtens konterkarieren. Denn der Geschädigte dürfte sich auch bei einem ordnungsgemäß erhobenen Restwertgutachten nicht mehr auf den Befund des Sachverständigen verlassen, sondern könnte erst agieren, wenn dieses einer kritischen Überprüfung unterzogen und nicht durch bessere Angebote infrage gestellt worden ist.
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Schließlich würde die Anerkennung einer solchen Obliegenheit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, welche Anforderungen an eine korrekte Restwertermittlung zu stellen sind, ad absurdum führen. Welchen Sinn etwa sollte die Forderung des BGH an den Sachverständigen noch haben, einen Preis auf dem dem Geschädigten regional zugänglichen Markt zu ermitteln und Restwertbörsen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09, juris Rdn. 7; Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06, juris Rdn. 7 jeweils m.w.Nw.), wenn die Schätzung dann doch nicht der weiteren Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, sondern abgewartet werden muss, ob die Ermittlung des Restwertes nach diesen Maßstäben auch den Ergebnissen einer Recherche in den überregional verorteten Restwertbörsen standhalten? Denn auf nichts anderem beruhen in der Regel die den Anforderungen des § 254 Abs. 2 BGB genügenden „Silbertablettangebote“ der Versicherungen.
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Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Geschädigte kein legitimes Interesse daran haben könne, einer wirtschaftlich optimalen Verwertung eines Fahrzeugs im Wege zu stehen, das er ohne dies aus der Hand gibt, wird übersehen, dass es durchaus anerkennenswerte Gründe dafür geben kann, dass der Geschädigte sein Fahrzeug einer bestimmten Verwertung zuzuführen will, wie dies etwa in den Fällen der Inzahlungsgabe oder Weitergabe an einen Familienangehörigen der Fall sein kann. Außerdem kann dem Schädiger, worauf bereits hingewiesen wurde, die schnelle Verwertung Kosten ersparen.
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Mit den weiteren Gegenargumenten hat der Senat sich bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2005 (I-1 U 128/05 = VersR 2006, 1657) auseinander gesetzt. Auch sie vermögen der Ansicht der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Demgemäß kann der Abrechnung im vorliegenden Falle nur ein Restwert von 800,00 € zugrunde gelegt werden.
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Der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich daher aus 5.000 € minus 800 € auf 4.200 €.
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2.
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Der Nutzungsausfall ist von dem Kläger ebenfalls zutreffend mit 5 Tagen angesetzt. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung eingewandt, der Kläger könne maximal eine Entschädigung für die Dauer von 2 Tagen beanspruchen, da er bereits nach dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Der Kläger hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass er auf ein Fahrzeug vom Tage des Unfalls am 07.11.2011 bis zu dem Tag, ab welchem er über das neue Fahrzeug verfügen konnte (12.11.2011), verzichten musste (S. 3 der Replik, Bl. 40 GA). Mithin kann er für 5 Tage eine Nutzungsausfallsentschädigung verlangen.
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Gegen die Höhe des Tagessatzes haben die Beklagten keine Einwendungen.
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Der Nutzungsausfall ist damit mit 5 Tagen zu je 23 € = 115 € zu berechnen.
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3.
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Der Gesamtschaden des Klägers beträgt damit 5.270,51 €. Hiervon entsprechen 3.513,67 € zwei Drittel.
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4.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
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III.
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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten ausgehend von einem Gebührenwert von 3.513,67 € i.H.v. 402,81 €.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Der Senat lässt gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Revision zu, da im Hinblick auf die dargestellten Abweichungen der obergerichtlichen Ansichten die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.270,51 €