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  • 09.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196964

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Urteil vom 27.06.2017 – 10 S 1716/15

    1. Wird ein in Spanien erworbener Führerschein der Klassen A und B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen, so führt eine spätere Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien nicht dazu, dass Deutschland nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet wäre, die Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität (wieder) anzuerkennen; die Erneuerung ist insoweit einer (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis nicht gleichzustellen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass nach spanischem Recht Führerscheine eine mit zunehmendem Lebensalter des Inhabers kürzer werdende Gültigkeitsdauer aufweisen und die Erneuerung des Führerscheins vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht wird.

    2. Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG), und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG), ist es unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für eine strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt grundsätzlich mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die von dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat inzwischen erneuerten Führerscheins der Klassen A und B beantragte Wiedererteilung der Inlandsfahrberechtigung, die wegen einer früher begangenen Trunkenheitsfahrt aberkannt wurde, von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig macht, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen.


    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

    Urt. v. 27.06.2017

    Az.: 10 S 1716/15

    In der Verwaltungsrechtssache
    - Kläger -
    - Berufungskläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Stadt Karlsruhe - Ordnungs- und Bürgeramt -,
    vertreten durch den Oberbürgermeister,
    Kaiserallee 8, 76133 Karlsruhe, Az:
    - Beklagte -
    - Berufungsbeklagte -

    wegen ausländischer Fahrerlaubnis

    hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung
    vom 27. Juni 2017

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Der Kläger möchte von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen.

    Der 1947 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 1992 hat er einen Wohnsitz in Spanien und einen weiteren Wohnsitz in xxxxxxxxx.

    Er erwarb am 21.10.1992 eine spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die seitdem in Spanien mehrmals erneuert wurde.

    Der Kläger wurde im Bundesgebiet mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt (1987, 1990, 1995 und 2000). Zuletzt am 12.12.2008 führte er im Bundesgebiet einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Mit Strafbefehl vom 20.01.2009, rechtskräftig seit 24.01.2009, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine 14monatige Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (Ablauf der Sperrfrist am 19.03.2010). Des Weiteren wurde der spanische Führerschein eingezogen und der zuständigen spanischen Behörde zugesandt, die das Dokument alsbald und ohne weiteres dem Kläger wieder zukommen ließ.

    Am 22.05.2009 und 13.01.2011 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, weil er ohne erforderliche Fahrerlaubnis am 16.02.2009 und 25.03.2010 im Bundesgebiet einen Pkw steuerte.

    Der in Deutschland eingezogene und dem Kläger von der spanischen Behörde wieder zurück gegebene Führerschein war am 22.10.2007 ausgestellt und insgesamt - also auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen - bis 22.10.2012 gültig. Am 23.11.2009 wurde dem Kläger in Spanien ein Führerscheindokument ausgestellt mit unveränderter Gültigkeitsdauer bis 22.10.2012. Am 15.10.2012 wurde ihm ein Führerscheindokument mit einer Gültigkeitsdauer bis 22.10.2014, am 18.09.2014 ein Dokument mit einer Gültigkeitsdauer bis 22.10.2016 und am 06.09.2016 ein Dokument mit einer Gültigkeitsdauer bis 22.10.2021 ausgestellt, wobei jedes Mal nicht nur die Gültigkeit des Dokuments, sondern entsprechend auch die Gültigkeit der darin eingetragenen Fahrerlaubnisklassen befristet wurde.

    Im April 2010 und im März 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten jeweils die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet. Beide Anträge nahm er zeitnah wieder zurück, nachdem die Beklagte ihn auf Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung auf Grund der Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 mit 2,12 Promille hingewiesen und ihn deshalb aufgefordert hatte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Eine im Mai 2012 vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Feststellung, dass die Beklagte die Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen dürfe, blieb aus prozessualen Gründen erfolglos (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2013 - 3 K 1095/12 -).

    Am 20.01.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, "seine spanische Fahrerlaubnis ... vom 21.10.1992, gültig bis 22.10.2014" für das Bundesgebiet anzuerkennen. Er unterhalte seit 1992 einen Wohnsitz in Spanien. Seine aktuelle spanische Fahrerlaubnis sei auf Grund seines Alters nicht wie bisher für fünf, sondern nur noch für zwei Jahre verlängert worden. Einer Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, werde er nicht nachkommen.

    Die Beklagte erließ gleichwohl unter dem 04.02.2014 eine Gutachtensanordnung, die der Kläger umgehend unter Hinweis auf sein Antragsschreiben als irrelevant erklären ließ.

    Mit Bescheid vom 16.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis für die Klassen A und B ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger seit der Aberkennung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch den Strafbefehl vom 20.01.2009 keine neue EU-Fahrerlaubnis erworben habe und die aus seiner Trunkenheitsfahrt resultierenden Bedenken an seiner Fahreignung noch nicht beseitigt seien.

    Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass ihm die Fahrerlaubnis nach medizinischer Überprüfung und eines positiven Reaktionstests für weitere zwei Jahre erneut erteilt worden sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger sein strafgerichtlich aberkanntes Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nach nationalem Recht nur dann wiedererteilt werden könne, wenn zuvor eine Eignungsprüfung durchgeführt würde, die der Kläger aber verweigere. Es liege auch keine unionsrechtlich beachtliche Neuerteilung der spanischen Fahrerlaubnis vor, da nicht ersichtlich sei, dass die spanische Behörde - wie bei einer Neuerteilung - die Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers geprüft habe.

    Am 14.08.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet habe. Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt in Deutschland für die spanische Behörde kein Anlass gewesen sei, seine Fahreignung zu überprüfen, so sei seine Fahreignung inzwischen jedoch im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus überprüft worden. Die in Spanien generell lediglich befristet erteilte Fahrerlaubnis werde turnusmäßig nur dann verlängert, wenn der vorgeschriebene Gesundheitstest zuvor erfolgreich abgelegt worden sei. Geprüft würden Reaktionsvermögen, Gehör und der allgemeine Gesundheitszustand; würden hierbei Auffälligkeiten auftreten, zöge dies weitere Untersuchungen nach sich. Würde vor der jeweiligen Verlängerung die Fahreignung nicht überprüft werden, so verlöre die Befristung der Fahrerlaubnis jeden Sinn. Denn der Zweck der - mit zunehmendem Alter - kürzer werdenden Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis sei gerade, dass nur geeignete Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem könne die deutsche Behörde von der spanischen Behörde nicht verlangen, dass diese die in Deutschland üblichen Maßnahmen ergreife, sondern müsse es hinnehmen, wenn diese nichts unternehme, obwohl sie durch die Zusendung des in Deutschland eingezogenen Führerscheins von seiner Trunkenheitsfahrt Kenntnis erlangt habe. Indem die deutsche Behörde auf eine eigene Überprüfung der Fahreignung bestehe, unterlaufe sie die unionsrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung. Hinzu komme, dass er sich grundsätzlich jedes Jahr mehrere Monate in Spanien aufhalte, ohne dort durch eine Trunkenheitsfahrt auffällig geworden zu sein. Die Trunkenheitsfahrt in Deutschland habe sich am 12.12.2008 ereignet. Inzwischen sei er schwerbehindert und so schwer erkrankt, dass sich bei ihm schon aus gesundheitlichen Gründen ein Alkoholgenuss verbieten würde; dies ergebe sich aus den beigefügten ärztlichen Attesten. Es sei unverhältnismäßig, wenn die deutsche Behörde - trotz der seitdem verstrichenen Zeit - das Ereignis aus dem Jahr 2008 noch immer zum Anlass nehme, die Anerkennung zu verweigern.

    Mit Urteil vom 16.07.2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage nur hinsichtlich der von der Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr teilweise stattgegeben, im Übrigen aber abgewiesen (SVR 2015, 475 mit Anm. Koehl). Das Verwaltungsgericht hat zur Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungsklage sei zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet habe. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gelte das Recht, von gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen oder ausländischen Fahrerlaubnissen auch im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV), u. a. nicht für Inhaber einer entsprechenden Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei.

    Da die spanische Fahrerlaubnis des Klägers mit dem Erteilungsdatum vom 20.10.1992 diesem durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 entzogen worden sei und er folglich nach § 69b Abs. 1 StGB (i. V. m. Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG) das Recht verloren habe, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, könne ihm dieses Recht nach § 28 Abs. 5 Satz 1, § 29 Abs. 4 FeV nur wieder erteilt werden, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Fahrerlaubnisentziehung noch nicht aus dem Fahreignungsregister getilgt worden sei und der Kläger bisher auch nicht nachgewiesen habe, dass er trotz der im Strafbefehl vom 20.01.2009 getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach, die auf seiner Alkoholfahrt vom 12.12.2008 mit einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,12 Promille beruhten, seine Fahreignung wieder erlangt habe. Die von ihm bisher vorgelegten zwei Atteste aus dem Jahr 2010 seien als bloße Momentaufnahme nicht hinreichend aussagekräftig und könnten eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die sich nicht nur mit dem Konsumverhalten, sondern auch mit der Frage der Wiedererlangung des Trennungsvermögens zu befassen hätte, ohnehin nicht ersetzen.

    Die Verweigerung der Anerkennung sei auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein müsse und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen könne, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]). In dieser Hinsicht begegne die Regelung des § 28 Abs. 5 FeV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum nachgewiesenen Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenze und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsehe. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch weder durch die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch auf sonstige Weise erbracht. Ein solcher Nachweis sei im vorliegenden Fall auch nicht deswegen entbehrlich, weil dem Kläger eine Bindungswirkung der Entscheidungen des Königreichs Spanien aus den Jahren 2009, 2012 und 2014 über die Rückgabe, Ersetzung bzw. Erneuerung seines spanischen Führerscheins zugutekommen würde. Denn eine solche Bindungswirkung an die Entscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden sei im nationalen Recht nicht vorgesehen und ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Unionsrechts.

    Auch bei unmittelbarer Anwendung des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 28 Abs. 5 oder des § 29 Abs. 4 FeV könne der Kläger keine Anerkennung seiner spanischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet beanspruchen. Zwar sei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden dürfe, wenn im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein EU-Führerschein ausgestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Neuerteilung keine Sperrfrist entgegen gehalten werden könne und das Wohnsitzerfordernis des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt gewesen sei. Die Mitgliedstaaten könnten sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74; EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205; Beschluss vom 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 und Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - [...]). Eine in dieser Weise unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins, die die Anerkennungspflicht des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen und die im nationalen Recht geregelten Voraussetzungen für die (Wieder-)Anerkennung verdrängen würde, läge im Fall des Klägers jedoch nicht vor.

    Eine unionsrechtlich beachtliche Ausstellung eines Führerscheins im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sei zunächst nicht durch die Zusendung eines Führerscheindokuments durch die spanischen Behörden im Jahr 2009 erfolgt. Denn schon aus dem Ausstellungsdatum 22.10.2007 des vorgelegten Dokuments ergebe sich, dass die Handlung der spanischen Behörden weder als Ausstellung eines Ersatzdokuments ("Ersetzung" im Sinne des Artikels 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) noch als eine in sonstiger Weise unionsrechtlich beachtliche Entscheidung über die Fahrberechtigung des Klägers verstanden werden könne (für die aus Sicht der spanischen Behörden auch kein Anlass bestanden hätte, weil die "Entziehung" der spanischen Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht nach § 69b Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nur in Deutschland rechtliche Wirkungen entfalten könne), sondern eine bloße Rücksendung des Originaldokuments an den Kläger dargestellt habe. Zudem stünde der Anerkennung einer auf diese Weise "ausgestellten" Fahrerlaubnis der Umstand entgegen, dass die vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängte Sperrfrist von 14 Monaten zum Zeitpunkt der Rücksendung des Dokuments noch nicht abgelaufen gewesen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06, C-343/06, Wiedemann/Funk - [...]).

    Nichts anderes gelte für die Übersendung des vom Kläger später vorgelegten Führerscheindokuments mit einer Gültigkeitsdauer vom 23.11.2009 bis 22.10.2012, ohne dass es auf die rechtliche Qualifizierung der dieser zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung des Königreich Spaniens ankäme. Denn unabhängig davon, dass ausweislich der Befristung bis zum 22.10.2012 vieles dafür spreche, dass es sich hierbei lediglich um eine für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis unbeachtliche "Ersetzung" eines Führerscheindokuments im Sinne des Artikels 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG handeln dürfte, sei die maßgebliche Rechtshandlung des Königreichs Spanien jedenfalls noch innerhalb der vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach verhängten Sperrfrist erfolgt, sodass eine Anerkennung dieser Entscheidung auch nach Ablauf der nationalen Sperrfrist nicht geboten wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06, C-343/06, Wiedemann/Funk - [...]).

    Auch die durch die vorgelegten Kopien spanischer Führerscheindokumente mit den Ausstellungsdaten 15.10.2012 und 18.09.2014 dokumentierten Verlängerungsentscheidungen der spanischen Fahrerlaubnisbehörden, die jeweils nach Ablauf der Sperrfrist ergangen seien, könnten rechtlich nicht als "Ausstellung eines Führerscheins" im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verstanden werden, die als solche - vorbehaltlich einer Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe e bzw. Artikels 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b i. V. m. Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG - eine unbedingte Anerkennungspflicht nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auslösen würden. Denn ausweislich der vorgelegten Kopien der jeweiligen Führerscheindokumente sei dem Kläger hier keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden, sondern die Geltungsdauer der bereits unter dem 21.10.1992 ausgestellten (und mit Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.12.2008 entzogenen) spanischen Fahrerlaubnis verlängert und hierüber ein neues Führerscheindokument ausgestellt worden (vgl. die in Feld Nr. 5 genannte, mit dem Eintrag im beschlagnahmten Führerschein identische "Führerscheinnummer" und das im Feld Nr. 10 genannte, vom in Feld Nr. 4a genannten Ausstellungsdatum verschiedene Erteilungsdatum 21.10.1992). Auch wenn hiermit - zumal angesichts der nach Angaben des Klägers im spanischen Recht vorgesehenen Eignungsuntersuchungen - wohl auch eine konstitutive Entscheidung über die (Fort-)Geltung der Fahrerlaubnis (d. h. der durch das Führerscheindokument verbrieften rechtlichen Befugnis) verbunden gewesen sein dürfte, handele es sich hierbei jedoch nicht um eine "Ausstellung" eines Führerscheins im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, sondern um eine "Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer" im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG.

    Allerdings sei in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt, ob die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelte Pflicht zur Anerkennung der "von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" eine unbedingte Pflicht zur Anerkennung auch dann auslösen könne, wenn eine im Inland entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf einer ggf. verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat zwar nicht neu ausgestellt, aber im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG "erneuert" worden sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 3 B 22.13 - [...] [mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.09.2014 - 9 K 5224/13 - [...] [wohl bejahend; nicht entscheidungstragend]; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 - [...] [wohl verneinend], OLG Bamberg, Urteil vom 11.12.2012 - 2 Ss 51/12 - [...] [jedenfalls für den Fall einer "Erneuerung" ohne Fahreignungsprüfung verneinend]). Diese Frage sei zu verneinen.

    Dies folge zunächst schon aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG, die in Artikel 2 Abs.1 eine Anerkennungspflicht (nur) für "die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine" vorsehe, im Übrigen aber strikt zwischen der "Ausstellung" (Artikel 7 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 4), der "Erneuerung" (Artikel 7 Abs. 3), dem "Umtausch" (Artikel 11 Abs. 1 bis 3 und 6) und der "Ersetzung" (Artikel 11 Abs. 5) eines "Führerscheins" (d. h. nach deutschem Verständnis des Führerscheindokuments und/oder der hierin verkörperten Fahrerlaubnis) unterscheide und die jeweiligen Maßnahmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpfe. Zwar würden sowohl die "Erneuerung", der "Umtausch" als auch die "Ersetzung" regelmäßig einen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zuvor "ausgestellten" Führerschein (im Sinne einer Fahrerlaubnis) voraussetzen, sodass die Pflicht zur Anerkennung der von den Mitgliedstaaten "ausgestellten" Führerscheine regelmäßig auch für nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG befristet ausgestellte und nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG "erneuerte" Führerscheine gelte. Eine Pflicht, auch einen nach seiner "Ausstellung" nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zulässigerweise entzogenen Führerschein bereits dann wieder ohne vorausgehende (nationale) Sachprüfung anzuerkennen, wenn der zuständige Mitgliedsstaat diesen nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne des Artikels 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG "erneuert" habe, könne jedoch aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG nicht abgeleitet werden.

    Dieser Befund werde durch eine systematisch-teleologische Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG bestätigt. Denn die Erstreckung der Anerkennungspflicht auch auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, gegenüber denen die nationalen Behörden vor der (erneuten) Ausstellung einer Fahrerlaubnis nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG Maßnahmen im Sinne des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/126/EG getroffen hätten, beruhe auf dem Umstand, dass die Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie harmonisiert worden seien (8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG) und es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats sei, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt seien. Unter diesen Umständen sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe, sodass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggf. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet seien (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]; Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - [...]). Eine solche Situation liege bei der "Erneuerung" eines zuvor im Sinne des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG "entzogenen" Führerscheins jedoch gerade nicht vor, da Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG als Mindestvoraussetzung für die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und BE nur das in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie genannte Wohnsitzerfordernis benenne und eine "Erneuerung" daher ggf. - wie derzeit etwa nach deutschem Recht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., FeV § 24a Rn. 14) - ohne jede Sachprüfung erfolgen könne. Die "Erneuerung" einer Fahrerlaubnis biete daher gerade keine Gewähr dafür, dass deren Inhaber die harmonisierten Mindestanforderungen des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (wieder) erfülle. Eine Gleichsetzung der "Erneuerung" einer Fahrerlaubnis mit deren "Ausstellung" im Sinne von Artikel 2 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sei daher auch aus systematisch-teleologischen Gründen nicht geboten. Dies gälte auch dann, wenn - wofür etwa die in den Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein (Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG) getroffene Unterscheidung zwischen dem "Ablaufdatum" (Nr. 4b des Führerscheinmusters) und dem "Ablaufdatum nach Klassen" (Nr. 11) spräche - die "Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Geltungsdauer" unionsrechtlich nicht nur als Verlängerung der Geltungsdauer des Führerscheindokuments, sondern als Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis (und damit als materielle Entscheidung über das Fortbestehen einer Rechtsposition) verstanden werden müsste (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem "Umtausch" des Führerscheins BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 34.11 - BVerwGE 144, 220), da Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG keine allgemeine Pflicht zur Anerkennung fahrerlaubnisrechtlicher Sachentscheidungen begründe, sondern - wie zuvor dargelegt - nur für die "Ausstellung eines Führerscheins" (im Sinne der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis) unter Anwendung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG Geltung beanspruche. Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sei daher, ob der nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG zuständige Mitgliedstaat ("Ausstellermitgliedstaat") im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfülle (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - [...]; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 - [...]).

    Eine hiervon abweichende Auslegung des Begriffs der "Ausstellung eines Führerscheins" im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erscheine nach diesem Verständnis der unionsrechtlich geregelten Anerkennungsgrundsätze daher auch dann nicht geboten, wenn der für die "Erneuerung" der Geltungsdauer zuständige Mitgliedstaat - wie hier wohl Spanien - von der durch Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, auch die Erneuerung von Führerscheinen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 oder BE von einer Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anhang III der Richtlinie abhängig zu machen. Denn auch in diesen Fällen finde keine vollständige Überprüfung der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG i. V. m. den Anhängen II und III der Richtlinie geregelten Mindestvoraussetzungen für die "Ausstellung" eines Führerscheins statt, sodass eine Pflicht zur (Wieder-)Anerkennung ohne nationale Sachprüfung ohnehin nur in Fällen in Betracht käme, in denen die der "Erneuerung" vorausgehende Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Defiziten des Erlaubnisinhabers im Hinblick auf die von Artikel 7 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der Richtlinie geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruhe. Eine in dieser Weise beschränkte Anerkennungspflicht würde jedoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall voraussetzen, aus welchen Gründen der Führerschein des Betroffenen "eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen" worden sei, die mit der Zielsetzung der in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Anerkennungspflicht ebenso wenig vereinbar sein würde wie eine Pflicht der nationalen Behörden zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang der jeweilige Ausstellerstaat von der durch Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Denn die von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) "Ausstellung" eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden. Eine solche Einzelfallprüfung im Fall der "Erneuerung" eines nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins sei in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - [...] [zur begrenzten Reichweite der in Artikel 15 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz]). Vielmehr richte sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch im Fall der nachträglichen Erneuerung der im Inland "entzogenen" Fahrerlaubnis nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/126/EG i. V. m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

    Diese Auslegung werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöse, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - [...]; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - [...]). Denn hieraus lasse sich unmittelbar ableiten, dass eine Sachentscheidung der Fahrerlaubnisbehörden der Mitgliedstaaten eine Anerkennungspflicht nur dann auslösen könne, wenn diese Sachentscheidung - hier die "Erneuerung" der dem Kläger schon im Jahr 1992 erteilten Fahrerlaubnis - nicht zum Teil auf vorausgehenden Ausstellungsakten beruhe, zu deren Anerkennung die anderen Mitgliedsstaaten unionsrechtlich nicht bzw. nicht mehr - z. B. aufgrund einer Entziehungsentscheidung nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG - verpflichtet wären. Auch insoweit richte sich das Recht, von einer nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG entzogenen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, auch nach deren "Erneuerung" durch einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG i. V. m. den Anforderungen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei Anwendung dieser Bestimmung sei es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden sei, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet sei (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]). Insoweit sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, dem Kläger das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst dann wieder zu erteilen, wenn dieser den Nachweis erbringe, dass die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr vorlägen.

    Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz sämtliche in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse betreffe, und zwar unabhängig davon, ob der Erwerb originär, durch Umschreibung oder durch Verlängerung zustande gekommen sei. Weder den einschlägigen Richtlinien noch der Rechtsprechung des EuGH könne etwas anderes entnommen werden. Als Ausnahmen seien ausschließlich die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses, der Sperrfrist oder eventuell auch das Fehlen einer Fahreignungsprüfung anerkannt. Davon abgesehen verlange der Souveränitätsgedanke, dass ein Mitgliedstaat für sein eigenes Staatsgebiet die Verwaltungsmaßnahmen eines anderen Mitgliedstaats anerkenne.

    Das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch ein durch Erneuerung erteilter Führerschein einer Ausstellung bedürfe. Einer solchen - nach Ablauf der Sperrfrist - durch Verlängerung neu erteilten Fahrerlaubnis könne die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl vom 20.01.2009 nicht entgegen gehalten werden. Es fehle auch an einer tragfähigen Grundlage für die These, dass der Makel der Inlandsungültigkeit einer früheren Fahrerlaubnis auf spätere Dokumente durchschlagen würde. Selbst bei einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln der spanischen Behörde seien die deutschen Behörden hieran gebunden, so lange bis die spanische Behörde ihr Handeln korrigieren würde. Alles in allem handele es sich hier um unionsrechtliche Fragen, für deren Klärung ohnehin nur der EuGH zuständig sei.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 -, soweit die Klage abgewiesen wurde, zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt ist, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Geltungsdauer derzeit bis 22.10.2021) in Deutschland Gebrauch zu machen, hilfsweise, die Verfügung der Beklagten vom 16. April 2014 insgesamt sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Geltungsdauer derzeit bis 22.10.2021) in Deutschland Gebrauch zu machen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen, die überzeugend seien. Da die Rechtslage eindeutig sei, bedürfe es keiner Vorlage an den EuGH. Niemand bezweifele die Gültigkeit der dem Kläger erteilten spanischen Fahrerlaubnis. Nur dürfe er eben derzeit von dieser in Deutschland keinen Gebrauch machen. Eine Fahreignungsprüfung mit Blick auf die Zweifel an der Fahreignung des Klägers, die aus der Alkoholfahrt mit 2,12 Promille resultieren würden, sei bisher weder in Spanien noch in Deutschland durchgeführt worden, sodass diese Eignungszweifel noch nicht ausgeräumt seien.

    Dem Senat liegen die Akten vor, die in dieser Sache beim Verwaltungsgericht, bei der Beklagten und beim Regierungspräsidium Karlsruhe angefallen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner derzeit gültigen spanischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen (I.). Er hat auch keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen; die Ablehnung des entsprechenden Antrags im Bescheid der Beklagten vom 16.04.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.08.2014 sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (II.).

    I. Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist zulässig. Dieser begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung, dass er ohne weiteres berechtigt ist, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben eine solche ohne weiteres bestehende Berechtigung des Klägers verneint. Mit dem streitigen Bescheid der Beklagten vom 16.04.2014 ist hingegen der Antrag des Klägers, ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach § 29 Abs. 4 FeV konstitutiv zu erteilen, abgelehnt worden. Diese Ablehnung ist Gegenstand der - hilfsweise - verfolgten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO (siehe hierzu unter II.).

    In der Sache bleibt das Feststellungsbegehren des Klägers aber ohne Erfolg. Für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Senats maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74).

    Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Von Letzterem ist im Fall des Klägers auszugehen, da er sich nach eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben seit 1992 überwiegend an seinem spanischen Wohnsitz aufhält. Jedoch steht der Inlandsfahrberechtigung des Klägers hier der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3 FeV entgegen, da ihm wegen seiner Trunkenheitsfahrt am 12.12.2008 mit Strafbefehl vom 20.01.2009 die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist; diese Fahrerlaubnisentziehung ist auch im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Fassung i. V. m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 anwendbaren Fassung). Dieser Ausschlussgrund gilt für die zuletzt bis 22.10.2021 verlängerte spanische Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die dem Kläger am 21.10.1992 neu erteilt und in der Folgezeit turnusmäßig mehrmals verlängert, aber nach dessen eigenen Angaben in Spanien niemals entzogen wurde. Um von dieser Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch machen zu können, bedarf es nach § 29 Abs. 4 FeV i. V. m. § 3 Abs. 6 StVG (in der ab 07.12.2016 anwendbaren Fassung) einer vorherigen antragsabhängigen Zuerkennungsentscheidung.

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht und mit einer im Wesentlichen zutreffenden Begründung angenommen hat, vermittelt auch der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG dem Kläger derzeit nicht das Recht, auf Grund seiner spanischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sieht Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor, was insbesondere ausschließt, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung oder Wiederanerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. - [...]). Der Ausstellermitgliedstaat hat zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]).

    Allerdings folgt aus Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG das Recht eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die nach den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen. Es ist Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist. Es ist kaum vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats die Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]).

    Unionsrechtlich war es somit erlaubt, dem Kläger mit Strafbefehl vom 20.01.2009 die im Königreich Spanien am 21.10.1992 erteilte und am 22.10.2007 mit Gültigkeit bis 22.10.2012 erneuerte Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet unter Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung zu entziehen.

    Weiter ist es unionsrechtlich zulässig, dass ein Mitgliedstaat einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins versagt (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. - [...]). Ebenso ist entschieden worden, dass die nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Ersetzung des Führerscheindokuments nach Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG für sich gesehen noch keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG auszulösen vermag, da sich die Anerkennungspflicht im Fall der Fahrerlaubnisentziehung auf eine neu erworbene Fahrerlaubnis bezieht, bei der es Sache des Ausstellermitgliedstaats ist zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten "harmonisierten" Mindestvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt sind und ob somit die Erteilung gerechtfertigt ist. Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - [...]; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - [...]; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - [...]; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Somit handelt es sich bei der seinerzeit erfolgten Rückgabe des in Deutschland eingezogenen Führerscheindokuments an den Kläger durch die spanischen Behörden und die einige Zeit später - unter dem 23.11.2009 - vorgenommene Ersetzung dieses Dokuments durch ein anderes Dokument mit im Übrigen unveränderten Daten nicht um Maßnahmen, die unionsrechtlich eine Anerkennungspflicht begründen könnten, da sie zum einen in die Zeit fallen, als die verhängte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis noch gegolten hat, und zum anderen nicht erkennbar ist, dass sie mit einer Eignungsprüfung verbunden waren.

    Unionsrechtlich ist es auch nicht geboten, die nach Ablauf der Sperrfrist und jeweils nach Absolvierung eines Gesundheitstests im Königreich Spanien am 15.10.2012, am 18.09.2014 und am 06.09.2016 vorgenommenen Erneuerungen des Führerscheins der Klassen A und B, was den Anerkennungsgrundsatz nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG angeht, wie eine Erteilung oder Neuerteilung zu beurteilen mit der Folge einer unbedingten (Wieder-)Anerkennungspflicht ohne jede Formalität.

    Wie u. a. dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmen ist, werden - wie schon bei der Richtlinie 91/439/EWG - aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt. Die Erteilung eines jeden Führerscheins hängt davon ab, dass insbesondere die in den Anhängen II und III vorgesehenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG). Der Ausstellermitgliedstaat ist verpflichtet, bei Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf zu achten, dass eine Person diese Anforderungen erfüllt (Artikel 7 Abs. 5 Unterabs. 2 erster Halbsatz der Richtlinie 2006/126/EG). Wie bereits ausgeführt, ist die Pflicht des Ausstellermitgliedstaats, bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten "harmonisierten" Mindestvoraussetzungen im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllt sind, der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist.

    Im vorliegenden Fall wurden 2012, 2014 und 2016 dem Kläger in Spanien nicht jeweils neue Fahrerlaubnisse erteilt, sondern lediglich sein Führerschein bei Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Abs. 2 und 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG "erneuert". Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG schreibt als "harmonisierte" Mindestvoraussetzung für die Erneuerung des Führerscheins der Klassen A und B nur vor, dass im Zeitpunkt der Erneuerung ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats vorhanden ist oder der Nachweis erbracht wird, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat. Eine allein von der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses abhängige Erneuerung eines Führerscheins ist jedoch wesensgleich mit der Ersetzung eines Führerscheins nach Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG. Sowohl die Erneuerung als auch die Ersetzung erschöpfen sich hier darin, ein neues Nachweispapier (Führerscheindokument) über eine bereits erteilte, also "alte" Fahrerlaubnis zu erstellen. In dem einen Fall soll für ein abhanden gekommenes Dokument Ersatz geschaffen werden (Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG), in dem anderen Fall ein altes Dokument nach Ablauf der Gültigkeitsdauer durch ein aktualisiertes neues Dokument ersetzt werden, um die Nachweisfunktion des Dokuments verbessern zu können (siebter Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG). Für einen anderen als den ausstellenden Mitgliedstaat ergibt sich hieraus nicht die Verpflichtung, die Fahrberechtigung für sein Gebiet ohne jede Formalität wieder anzuerkennen, wenn er zuvor wegen erwiesener Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen diese Berechtigung aberkannt hatte.

    Eine solche Anerkennungspflicht ohne jede Formalität folgt auch nicht aus dem vom Kläger geltend gemachten Umstand, dass das Königreich Spanien einen Führerschein nur dann erneuere, wenn zuvor ein Gesundheitstest erfolgreich abgelegt worden sei. Nach seinen Angaben seien die Führerscheine in Spanien - abhängig vom Lebensalter des Inhabers - zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Die mit zunehmendem Alter kürzer werdende Gültigkeitsdauer der Führerscheine diene dazu, sicherzustellen, dass nur geeignete Kraftfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, da eine Erneuerung vom Bestehen des vorgeschriebenen Gesundheitstests abhängig gemacht werde.

    Dass nach dem Vorbringen des Klägers das Königreich Spanien von der Möglichkeit nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in seinem nationalen Recht bei Erneuerung des Führerscheins eine Prüfung der Eignung vorgesehen hat, ist nicht gleichzusetzen mit der bei einer (Neu-)Erteilung attestierten Erfüllung der harmonisierten Mindestvoraussetzungen in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, aufgrund derer die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist. Denn eine solche Eignungsprüfung nach Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG ist von vornherein auf Teilaspekte der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins beschränkt und erweist sich deswegen in vielen Fällen von vornherein als nicht geeignet, die von einem anderen Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet zuvor geahndete Nichteignung als behoben anzusehen.

    Zudem würde wegen der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen der jeweilige Einzelfall zu prüfen sein, was sich jedoch nicht mit der von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Fall einer "Ausstellung" eines Führerscheins geforderten Anerkennung "ohne jede Formalität" vereinbaren ließe; eine solche Anerkennung "ohne jede Formalität" stünde der Einführung eines systematischen (Kontroll-)Verfahrens entgegen, das der Prüfung diente, ob der Inhaber eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]; Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. - [...]; Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - [...]). Die Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet auch keinen Mitgliedstaat, der nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG für sein Hoheitsgebiet einen Führerschein wirksam entzogen hat, im Fall einer späteren "Erneuerung" dieses Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat eine solche Einzelfallprüfung durchzuführen, zumal in der Richtlinie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen nicht vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - [...] [zur begrenzten Reichweite der in Artikel 15 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz]).

    Gegenstand einer solchen Prüfung des Einzelfalls wäre nicht nur, ob der die Erneuerung des Führerscheins vornehmende Mitgliedstaat überhaupt von einer der ihm in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sondern auch, wie eine solche Prüfung nach seinen nationalen Regelungen konkret aussieht. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass ein Mitgliedstaat, der - wie hier das Königreich Spanien - sich dafür entschieden hat, die turnusmäßige Erneuerung des Führerscheins von einem Gesundheitstest abhängig zu machen, von Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG nicht dazu verpflichtet wird, bei jedem Fahrerlaubnisinhaber ohne besonderen Anlass im Einzelnen untersuchen zu lassen, ob sämtliche gesundheitliche Mindestanforderungen nach Maßgabe des Anhangs III noch erfüllt sind. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 2006/126/EG, der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und in Absatz 3 Unterabs. 1 Buchstabe a von Erfüllung bzw. von "der anhaltenden Erfüllung" der Mindestanforderungen gemäß Anhang III spricht, während es in Absatz 3 Unterabs. 2 lediglich heißt, dass die Erneuerung "von einer Prüfung der Mindestanforderungen" gemäß Anhang III abhängig gemacht werden kann. Noch deutlicher wird in Absatz 3 Unterabs. 6 davon gesprochen, dass "häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Auffrischungskurse" vorgeschrieben werden dürfen. Dem entsprechend wird im siebten Erwägungsgrund hierzu ausgeführt: "Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung ... ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen". Schließlich streitet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dafür, dass die Mitgliedstaaten anlässlich der Erneuerung eines Führerscheins ohne bestimmten Anlass eine umfassende ärztliche (Voll-)Prüfung der gesundheitlichen Mindestanforderungen gemäß Anhang III nicht vorschreiben dürfen. Insbesondere dürfte sich ein auf Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG gestützter altersabhängiger regelmäßiger Gesundheitstest typischerweise auf eine Kontrolle des Seh-, des Hör- und des Reaktionsvermögens sowie von solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die offen zutage treten, beschränken. Nichts anderes folgt aus der Regelung in Nr. 14.1 Unterabs. 1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG, nach der Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 1, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden darf. Damit wird ein bestimmter Fall der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten statuiert, anlässlich einer regelmäßigen und nach nationalem Recht von einem Gesundheitstest abhängig gemachten Erneuerung auch stets neu zu prüfen, ob die im Anhang III normierten Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs insgesamt erfüllt sind.

    Weiter wäre zu prüfen, ob der mit der ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in dem einen Mitgliedstaat geahndete Eignungsmangel von dem Gesundheitstest, den ein anderer Mitgliedstaat anlässlich der Erneuerung nach seinem nationalen Recht vorgeschrieben hat, typischerweise erfasst wird oder jedenfalls zumindest im konkreten Einzelfall erfasst worden ist. Falls - was gleichfalls zu prüfen wäre - die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) auf Defiziten des Fahrzeugführers im Hinblick auf die von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beruht hat, wäre ein bloßer Gesundheitstest im Sinne von Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG ohnehin kaum geeignet, um solche Defizite auszuräumen.

    Außerdem ist festzustellen, dass es dem Gemeinwohlziel der Union, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, das die Richtlinie 2006/126/EG gerade verfolgt, zuwiderlaufen würde, einen Mitgliedstaat zu zwingen, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation, wie sie hier vorliegt, bedingungslos anzuerkennen. Zwar stellt die einem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, dem Inhaber eines Führerscheins wegen einer auf seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung die Erlaubnis zu entziehen, in diesem Gebiet zu fahren, eine Beschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine dar. Jedoch ist diese Beschränkung, mit der die Gefahr von Verkehrsunfällen verringert werden kann, geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, was im Interesse aller Bürger ist (vgl. in diesem Sinne z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]).

    Die den Mitgliedstaaten von Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumte Möglichkeit, in ihrem nationalen Recht anlässlich einer Erneuerung des Führerscheins ärztliche Untersuchungen oder sonstige Maßnahmen wie Auffrischungskurse vorzuschreiben, dient allein dazu, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. hierzu z. B. Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG). Bei einer - früher möglichen - unbefristeten Gültigkeitsdauer eines Führerscheins der Klassen A und B oder bei einer - heute möglichen - Erneuerung eines solchen Führerscheins ohne vorherige Durchführung einer Eignungskontrolle hat die nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte Aberkennung der Gültigkeit eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich so lange Bestand, bis dieser Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet die Wiedererlangung der Fahreignung ermittelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]). Wie der vorliegende Fall illustriert, würde der mit der Möglichkeit, anlässlich der Erneuerung eines Führerscheins ärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, verfolgte Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein Mitgliedstaat bei einer "voraussetzungslosen" Erneuerung eines Führerscheins die Wiedererteilung des - zuvor aberkannten - Rechts des Gebrauchmachens der Fahrerlaubnis im Inland davon abhängig machen könnte, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen (§ 29 Abs. 4 FeV), jedoch bei einer Erneuerung, die vom Bestehen eines Gesundheitstests abhängig gemacht worden ist, die Fahrerlaubnis ohne jede Formalität wieder anerkennen müsste, obwohl der durchgeführte Gesundheitstest sich mit dem konkret zu Tage getretenen Fahreignungsmangel in keiner Weise befasst hatte. Personen, deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen etwa daraus resultiert, dass sie gelegentlich eine sog. harte Droge konsumieren, beharrlich und schwerwiegend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen (etwa häufiges Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) oder - ohne alkoholabhängig zu sein - den Alkoholkonsum und das Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend voneinander trennen können, sind im Regelfall ohne weiteres in der Lage, einen auf Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG gestützten altersabhängigen regelmäßigen Gesundheitstest zu bestehen, da dieser typischerweise nicht geeignet ist, solche Mängel zu erkennen, sondern vielmehr auf eine Kontrolle des Seh-, des Hör- und des Reaktionsvermögens abzielt und daneben allenfalls noch solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen vermag, die offen zutage treten. Ist aber eine solche Untersuchung nach ihrer Aufgabenstellung von vornherein nicht geeignet, den beim Kläger festgestellten Fahreignungsmangel zu erfassen, so besteht kein Grund, den beim Kläger festgestellten Fahreignungsmangel durch die Erneuerung des Führerscheins als behoben anzusehen.

    Hinzu kommt, dass in der Richtlinie 2006/126/EG zwischen den Begriffen "Ausstellung", "Erteilung" und "Erneuerung" unterschieden wird. Während eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse nur an jemanden "erteilt" werden kann, der diese Erlaubnis noch nicht besitzt, setzt eine "Erneuerung" gerade voraus, dass der Betreffende Inhaber eines gültigen Führerscheins ist, dessen Gültigkeitsdauer jedoch abläuft. Wie bereits ausgeführt, schreibt Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG als "harmonisierte" Mindestvoraussetzung für die Erneuerung des Führerscheins der Klassen A und B nur vor, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Erneuerung seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats hat oder sich dort zum Studium aufhält. Auch dann, wenn ein Mitgliedstaat von der ihm in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, setzt eine Erneuerung stets einen gültigen Führerschein voraus, dessen Gültigkeit verlängert werden soll. Durch die Erneuerung wird zwar das alte durch ein neues Führerscheindokument ersetzt, aber die dem Führerschein zugrunde liegende Fahrerlaubnis wird durch die Erneuerung nicht neu erteilt, sondern - wenn auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft - lediglich erhalten. Wie der EuGH entschieden hat, muss ein Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann nicht anerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt neu erteilt hat, in dem eine von dem erstgenannten Mitgliedstaat zusammen mit der Fahrerlaubnisentziehung verhängte Sperrfrist noch nicht abgelaufen war (vgl. z. B. EuGH, Beschluss vom 03.07.2008 - C-225/07, Möginger - [...]). Dagegen greift der Anerkennungsgrundsatz, wenn ein Betroffener, dem zum Beispiel in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nach Ablauf der Sperre, so wie ihm das auch in Deutschland möglich wäre, in einem anderen Mitgliedstaat - nämlich dort, wo er gerade seinen ordentlichen Wohnsitz innehat - eine neue Fahrerlaubnis erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - [...]). In der - streitgegenständlichen - Konstellation, in der einem Betroffenen in Deutschland eine Fahrerlaubnis wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde, wäre aber in Deutschland eine Erneuerung dieser nicht mehr gültigen Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Ein Betroffener, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, könnte im Hinblick auf die erfolgte Fahrerlaubnisentziehung keine Erneuerung, sondern nur eine Neuerteilung beantragen. Eine solche Person würde aber gegenüber einer Person, die sich in der gleichen Situation befände, aber ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hätte, ohne sachlichen Grund und damit ungerechtfertigt benachteiligt werden, wenn die Erneuerung der zuvor in Deutschland entzogenen Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat dazu führen würde, dass allein deshalb die Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität wieder anerkannt werden müsste.

    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - [...]; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - [...]; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - [...]). Die im Fall des Klägers in den Jahren 2012, 2014 und 2016 in Spanien vorgenommenen Erneuerungen seines spanischen Führerscheins bauen allesamt auf die ihm am 21.10.1992 (erst- bzw. neu-)erteilte spanische Fahrerlaubnis auf, die aber auf Grund der 2009 in Deutschland erfolgten Entziehung wegen Nichteignung mit einer solchen Unregelmäßigkeit belastet ist, die ihre Inlandsungültigkeit rechtfertigt. Im Hinblick hierauf ist es die Aufgabe des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]).

    II. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat derzeit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Für die Prüfung der Verpflichtungsklage ist auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Die vom Kläger begehrte Zuerkennung setzt nach § 29 Abs. 4 FeV voraus, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Für diese Prüfung gelten nach § 3 Abs. 6 StVG (in der ab 07.12.2016 anwendbaren Fassung) die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entsprechend (so schon zur früheren Rechtslage z. B. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 a. a. O.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., FeV § 29 Rn. 17). Damit gilt im Fall des Klägers über § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe c FeV, die im Fall einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Fahreignung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FeV) vorschreibt, um den Nachweis der wieder gewonnenen Fahreignung zu führen. Die Erstellung eines solchen Gutachtens ist aber vom Kläger - trotz Anforderung durch die Beklagte - kategorisch abgelehnt worden, sodass er den für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlichen Nachweis schuldig geblieben ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).

    Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, führt auch insoweit das Unionsrecht zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Zwar müssen die von den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen dafür, dass eine Person in der Situation des Klägers das Recht wiedererlangen kann, im deutschen Staatsgebiet zu fahren, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und dürfen insbesondere nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist. Denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]). Der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt jedoch mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu keiner Einschränkung des sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe c FeV ergebenden Erfordernisses, die Wiedererlangung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen.

    Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.01.2009 führte der Kläger am 12.12.2008 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtauglich war; die ca. eine Stunde nach Begehung der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille. Nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es durchschnittlich alkoholgewöhnten Personen nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.11.1, Seite 132 m. w. N.). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen. Derartige Blutalkoholkonzentrationen belegen daher, dass der Betroffene kontinuierlich und exzessiv Alkohol konsumiert. Übermäßiger Alkoholkonsum führt zu einer Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 m. w. N. aus der Gesetzesbegründung).

    Dass der Kläger die bei ihm in der Vergangenheit nach dem oben Gesagten bestehende erhebliche Alkoholproblematik zuverlässig überwunden hat, setzt eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies festzustellen, ist Aufgabe des medizinisch-psychologischen Gutachtens, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d i. V. m. Buchstabe c FeV einzuholen ist. Dabei sind die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten, ob für die Zukunft die Gefahr einer erneuten Trunkenheitsfahrt besteht. Ist danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann. Dies setzt unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (zum Ganzen vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 a. a. O.).

    Soweit der Kläger vorträgt, dass er in Spanien noch nicht mit Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei, vermag dies für sich gesehen seine wieder gewonnene Fahreignung nicht zu belegen. Dagegen spricht bereits die bekanntlich hohe Dunkelziffer unentdeckter Verkehrsverstöße. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sich jederzeit aktualisieren kann. Auch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste sowie sein weiterer Vortrag zu seinem schlechten Gesundheitszustand sind schon im Ansatz ungeeignet, um hieraus mit der erforderlichen Gewissheit schließen zu können, dass er die bei ihm in der Vergangenheit festgestellte erhebliche Alkoholproblematik inzwischen zuverlässig überwunden hat. Wie oben unter I. dargelegt wurde, gilt Gleiches mit Blick auf die Gesundheitstests, die der Kläger anlässlich der Erneuerungen seines Führerscheins in Spanien erfolgreich absolviert hat. Einen wie auch immer gearteten medizinisch-psychologischen Nachweis, der geeignet wäre, die Wiedererlangung der Fahreignung in sonstiger Weise nachvollziehbar zu dokumentieren, hat der Kläger hingegen bis heute nicht vorgelegt.

    Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - [...]; Urteil vom 22.05.2014 - Rs. C-356/12, Glatzel - [...]), und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG), ist der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Fassung i. V. m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 anwendbaren Fassung) hier vor allem deshalb nicht verletzt, weil es dem Kläger nach wie vor offen steht, das von der Beklagten verlangte Gutachten beizubringen, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen und damit die von ihm begehrte Inlandsfahrberechtigung wieder erteilt zu bekommen.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

    Streitwertbeschluss:

    Beschluss vom 7. Juli 2017

    Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Festsetzung des Streitwerts in Fahrerlaubnissachen diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - [...]). Von den im spanischen Führerschein des Klägers eingetragenen Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und B sind nur die Klassen A und B von selbständiger, bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigender Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 FeV). Nach erfolgter Anhörung in der mündlichen Verhandlung ändert der Senat in Ausübung seines nach § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten des unterlegenen Klägers ab.

    Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebieteRL 2006/126/EG, FeV, StVGVorschriftenArt. 1 Abs. 1 RL 2006/126/EG; Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) RL 2006/126/EG; § 11 Abs. 3 S. 1 FeV; § 11 Abs. 8 FeV; § 29 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 FeV; § 29 Abs. 4 FeV; § 3 Abs. 6 StVG