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  • 22.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201331

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 14.06.2017 – 5 U 23/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Urt. v. 14.06.2017


    In dem Rechtsstreit
    des S. Sch.
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    g e g e n
    S. K.
    - Beklagter und Berufungskläger -
    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

    hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eckstein-Puhl und des Richters am Oberlandesgericht Reichel
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2017

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2016 - 3 O 182/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.630 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um die Versicherungssumme aus einer sogenannten Versicherung auf den Heiratsfall.

    Der Beklagte ist der Patenonkel des Klägers. Er hatte für diesen auf sein Leben eine Versicherungssumme von 30.000 DM versichert (Versicherungsschein-Nr. XXXXXXXX X XXX vom 15.03.1991, Bl. 4 d.A.); dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Bl. 36 ff. d.A.; im Folgenden: ALB) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung auf den Heiratsfall (Bl. 6 d.A.) zugrunde. Versicherungsbeginn war am 01.03.1991, Versicherungsablauf am 01.03.2016. Die Versicherungsleistung sollte bei Heirat des zu versorgenden Kindes, des am 25.10.1990 geborenen Klägers, spätestens bei Ablauf der Versicherung fällig sein. Bezugsberechtigter sollte bei Ablauf der Versicherung der Beklagte, bei Heirat - widerruflich (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ALB) - der Kläger sein.

    Ende Januar 2016 meldete sich der Kläger bei dem Beklagten wegen der ihm von seinem Vater ausgehändigten Versicherungspolice. Daran schlossen sich mehrere wechselseitige WhatsApp-Nachrichten an (Bl. 42 f. d.A.).

    Nachdem der Kläger mit seinem langjährigen Lebensgefährten am 15.02.2016 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte (Bl. 8 d.A.), zeigte er dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalls an. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.02.2016 mit, dass nicht sicher vom Eintritt des Versicherungsfalls ausgegangen werden könne, und schlug dem Kläger vor, sich mit dem Beklagten zu einigen.

    Am 04.05.2016 hinterlegte der Versicherer die Versicherungsleistung beim Amtsgericht Saarbrücken - Hinterlegungsstelle - Az.: 44 HL 117/16.

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsfall sei eingetreten, da die Lebenspartnerschaft der Eheschließung gleichgestellt sei. Diese sei - wie eine Ehe - auf Dauer angelegt und durch verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, der Herausgabe der hinterlegten Summe in Höhe von 19.630 € nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger zuzustimmen, dem Kläger über die Hinterlegungszinsen hinausgehende Verzugszinsen zu zahlen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,76 € zu erstatten.

    Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Die Versorgung des Klägers sei nur für den Fall der Heirat, nicht aber für den Fall einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gewünscht gewesen. Entsprechend sei dem Versicherer nach § 3 der Besonderen Bedingungen für die Versicherung auf den Heiratsfall eine amtliche Heiratsurkunde vorzulegen. Gegenteiliges sei dem Versicherungsvertrag auch nicht durch Auslegung zu entnehmen. Es liege auch keine durch Auslegung zu füllende Lücke vor, da der Fall der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach damaligem Erkenntnisstand überhaupt nicht habe berücksichtigt werden können.

    Mit am 17.11.2016 verkündetem Urteil (Bl. 65 d.A.) hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Versicherungsvertrag weise eine Regelungslücke in Form einer planwidrigen Unvollständigkeit auf, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen sei, dass der Versicherungsfall auch mit Begründung einer Lebenspartnerschaft eintrete. Hierfür spreche - unter anderem -, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Homosexualität des Klägers nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Person des Bezugsberechtigten abzuändern.

    Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Die Auslegung des Landgerichts laufe auf eine reine Spekulation hinaus und führe zu einer unzulässigen Vertragserweiterung.

    Der Beklagte beantragt,

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2016 - 3 O 182/16 - die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    II.

    Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Geldes nicht zu.

    Im Streit zweier Forderungsprätendenten über die Auszahlung hinterlegten Geldes steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in der Herausgabe zu, da dieser auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt hat. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist, entscheidet das materielle Recht (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 243/12 - VersR 2013, 1121; Urt. v. 21.5.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702; OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 46).

    1.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588; Urt. v. 21.05.2008 - IV ZR 238/06 - NJW 2008, 2702) ist dabei zwischen dem Deckungsverhältnis, nämlich der Einräumung der Bezugsberechtigung, und dem Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kläger als Begünstigtem zu unterscheiden.

    2.

    Voraussetzung für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers ist mithin, dass ihm das Bezugsrecht bei Heirat wirksam eingeräumt worden ist, des Weiteren, dass der Versicherungsfall "Heirat" eingetreten (§ 159 Abs. 2 VVG; vgl. Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, Vor §§ 150-171 Rdn. 13; § 159 Rdn. 4 zur Einordnung als Termfixversicherung, bei welcher der Versicherer verspricht, die Versicherungssumme unabhängig vom Tod der versicherten Person zu einem festen Zeitpunkt zu zahlen) und der Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten auch zum Behaltendürfen der Leistung verpflichtet ist.

    a)

    Daran, dass dem Kläger ein - widerrufliches - Bezugsrecht wirksam eingeräumt worden ist, bestehen im Streitfall keine Zweifel.

    Ob der Bezugsberechtigte das ihm eingeräumte Bezugsrecht - als Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme - im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer behalten darf, richtet sich nach dem Valutaverhältnis, für das im Streitfall nur ein Schenkungsvertrag (§ 518 BGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1984 - IX ZR 86/82 - VersR 1984, 845: Gegenstand der Zuwendung ist der Anspruch auf die Versicherungssumme).

    Der Schenkungsvertrag, der schon vor dem Versicherungsfall geschlossen werden kann, kommt häufig dadurch zustande, dass der Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten gegenüber eine Erklärung über die Einräumung des Bezugsrechts abgibt oder ihm eine entsprechende Erklärung mit Hilfe des Versicherers zukommen lässt. Eine solche Erklärung ist in der Regel als formloses Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages zu werten (§§ 133, 157 BGB), welches der Bezugsberechtigte konkludent gemäß § 151 BGB annehmen kann (vgl. OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 46; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 28).

    Unstreitig wusste der Kläger von seinem Vater, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag abgeschlossen und dem Kläger für den Versicherungsfall "Heirat" ein Bezugsrecht eingeräumt hatte; der Vater des Klägers hatte von dem Beklagten auch den Versicherungsschein erhalten. Auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens ist mithin davon auszugehen, dass zwischen dem Beklagten und den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern (§ 1629 Abs. 1 BGB) ein formloser - und damit gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB zunächst formnichtigter - Schenkungsvertrag zustande gekommen ist.

    Die im Valutaverhältnis vereinbarte Schenkung ist aber im hier vorliegenden Fall eines widerruflichen Bezugsrechts erst dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB - mit der Folge einer Heilung des Formmangels - bewirkt, wenn der Versicherungsfall "Heirat" eingetreten ist, ohne dass das Bezugsrecht zuvor widerrufen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2504.1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706). Denn erst dann hat der Bezugsberechtigte - im Deckungsverhältnis - insoweit eine unentziehbare Rechtsposition erlangt, als die ihm eingeräumte Bezugsberechtigung nicht mehr geändert oder widerrufen werden konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 10.04.2013 - IV ZR 38/12 - NJW 2013, 2588; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 159 Rdn. 28).

    b)

    Unstreitig hat der Beklagte von der Möglichkeit, das Bezugsrecht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB gegenüber dem Versicherer zu widerrufen, zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht. Ein Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass der Versicherungsfall "Heirat" nicht eingetreten und deshalb der Beklagte - als Bezugsberechtigter bei Ablauf der Versicherungsdauer am 01.03.2016 - Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung geworden ist.

    Was konkreter Inhalt eines Versicherungsvertrages ist, ergibt sich - nicht anders als bei allen anderen schuldrechtlichen Verträgen - aus den Abreden der Vertragsparteien (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 1 Rdn. 1).

    Danach ist der Versicherer im Fall der Heirat zur Leistung verpflichtet. Unter Heirat ist die Eheschließung zwischen Mann und Frau zu verstehen.

    Die Annahme des Landgerichts, aus dem Versicherungsvertrag lasse sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch eine Leistungspflicht für den hier vorliegenden Fall der Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 2010, 2013) herleiten, überzeugt nicht und ist mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht vereinbar.

    aa)

    Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken eines Vertrages zu schließen, indem sie an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien anknüpft und diesen als eine Rechtsquelle versteht, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 157 Rdn. 2 m.w.N.). Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urt. v. 20.11.1975 - III ZR 112/73 - WM 1976, 251). Eine solche Regelungslücke - im Sinne einer "planwidrigen Unvollständigkeit" (BGH, Urt. v. 17.01.2007 - VIII ZR 171/06 - NJW-RR 2007, 687) - kann auch dadurch entstehen, dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 90/02 - WM 2004, 748; Urt. v. 20.09.1993 - II ZR 104/92 - BGHZ 123, 281; Urt. v. 20.11.1975 - III ZR 112/73 - WM 1976, 251).

    Allerdings kann auch in diesem Fall nur dann von einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urt. v. 17.01.2007 - VIII ZR 171/06 - NJW-RR 2007, 687). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.

    Die Versicherungssumme stand der bezugsberechtigten Person im Falle der Heirat weiterhin zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Versicherungsvertrag nicht dadurch lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden, dass der Gesetzgeber nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Personen die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ermöglicht, die einer Ehe hinsichtlich der Rechtsfolgen in weiten Teilen nachgebildet ist.

    Ungeachtet des Umstands, dass es ein entsprechendes Versicherungsprodukt gar nicht gab, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte ein Bezugsrecht auch für den - seinerzeit nicht denkbaren - Fall der Eingehung einer Lebenspartnerschaft hätte einräumen wollen.

    Hinzu kommt, dass das widerrufliche Bezugsrecht dem Kläger ohnehin noch keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine Aussicht auf den Erhalt der Versicherungssumme gab (BGH, Urt. v. 03.06.1992 - IV ZR 217/91 - VersR 1992, 990). Auch mit Blick auf die - freiwillig, unentgeltlich und widerruflich - eingeräumte Rechtsposition des Klägers war mithin keine Situation eingetreten, in welcher ein Interessenausgleich durch Fortdenken des Vertrages hätte herbeigeführt werden müssen.

    Eine ergänzende Vertragsauslegung darf auch nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urt. v. 17.01.2007 - VIII ZR 171/06 - NJW-RR 2007, 687). Darauf liefe es aber hinaus, wenn man den Versicherungsvertrag vorliegend nach Einführung der Lebenspartnerschaft dahin ergänzend auslegen wollte, dass eine Bezugsberechtigung nicht nur im Falle der Heirat verschiedengeschlechtlicher Personen, sondern auch im Falle der Eingehung einer Lebenspartnerschaft durch gleichgeschlechtliche Personen begründet sein solle. Eine solche Annahme wäre einer unzulässigen Erweiterung der Leistungspflicht (vgl. hierzu vgl. Roth in Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 157 Rdn. 39 m.w.N.) des Beklagten gleichzusetzen.

    bb)

    Nichts anderes folgt aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das nach § 33 Abs. 4 AGG nur auf Versicherungsverträge anwendbar ist, die ab dem 22.12.2007 begründet worden sind, was hier nicht der Fall ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob es bei der Abgrenzung von Verheirateten, Ledigen oder Lebenspartnern nicht bereits an einem ausreichenden Zusammenhang mit den in § 1 AGG genannten Benachteiligungsverboten der sexuellen Identität bzw. des Geschlechts fehlt (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 16.12.2009 - 5 U 125/09-32 -; Bauer/Göpfert/Krieger, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2007, § 1 Rdn. 55 und 57: die Situation als Verheiratete, Ledige oder Lebenspartner hängt allerdings nicht untrennbar mit der sexuellen Identität bzw. dem Geschlecht zusammen, sondern betrifft alle Geschlechter und sexuelle Identitäten gleichermaßen).

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
    Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die vorliegende Rechtssache wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könnten und an deren Klärung ein besonderes Interesse des beteiligten Rechtsverkehrs und der Allgemeinheit bestünde (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 543 Rdn. 5 ff.). Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.