Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.08.2018 · IWW-Abrufnummer 202832

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.06.2018 – I-1 U 164/17

    Der Geschädigte kann nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzug erlangt hat.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09. Oktober 2017 nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten – an den Einzelrichter der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    1

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Der Kläger verlangt Schadensersatz von den Beklagten aufgrund eines Schadensereignisses, das am 07.03.2015 gegen 16:30 Uhr auf der A 57 in Fahrtrichtung Nimwegen stattfand. Der Kläger gibt diesbezüglich an, mit seinem M. innerhalb einer Baustelle von dem Beklagten zu 1. als Fahrer eines gemieteten Lkw M. 316 bei dessen Spurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur im vorderen linken Bereich beschädigt worden zu sein. Durch ein Ausweichmanöver seinerseits nach rechts seien zudem Schäden an der rechten Fahrzeugseite entstanden.

    4

    Der Kläger verlangt den Ersatz folgender Schäden:

    5

    Nettoreparaturkosten lt. Gutachten: 12.545,24 €

    6

    Gutachten 1.284,99 €

    7

    An- und Abmeldekosten pauschal 62,00 €

    8

    Kostenpauschale 30,00 €

    9

    Summe 13.922,23 €

    10

    Der Kläger hat weiter behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe dieses im Januar 2014 über das Internet bei einem Händler für 18.000,00 € erworben. Sodann habe er ein A.-Paket für 3.000,00 € eingebaut. Einen schriftlichen Kaufvertrag habe er nicht. Der Schaden sei aufgrund des eingeholten Schadensgutachtens zutreffend berechnet.

    11

    Der Kläger hat beantragt,

    12

    13

    1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 13.920,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2015, davon 1.284,99 € an das Sachverständigenbüro Z. in B., N. 3, zu zahlen,

    14

    2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung der Rechtsanwalts-und Notarkanzlei B. P. in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

    15

    Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil weder feststehe, dass dieser Eigentümer sei noch ob das Eigentum nicht etwa zur Sicherheit auf eine finanzierende Bank übertragen worden sei. Es sei zu bestreiten, dass der Unfall überhaupt stattgefunden habe. Jedenfalls habe es sich aber um kein unfreiwilliges Ereignis gehandelt. Die Angaben des Klägers in der Klageschrift zum Unfallhergang seien dünn, für eine Unfallmanipulation sprächen zudem eine eindeutige Haftungslage aufgrund des angeblich vom Beklagten zu 1. durchgeführten Spurwechsels. Es habe keine Verletzten gegeben, so dass das Fahrmanöver bei max. 60 km/h auch nicht gefährlich gewesen sei. Die Schadenskompatibilität sei zu bestreiten, da sich auch vertikale Spuren im Schadensbild fänden. Die beteiligten Fahrzeuge – ein älterer M. (Erstzulassung 28.07.2006) auf der einen und ein Mietfahrzeug auf der anderen Seite – seien typisch für eine Unfallmanipulation wie auch die fiktive Abrechnung der angeblichen Schäden. Der genannte Grund für die Anmietung (Möbeltransport) überzeuge nicht, zudem befinde sich der insolvente Beklagte zu 1. in einer schlechten wirtschaftlichen Situation. Schließlich habe der Kläger die Frage nach Vorunfällen nicht beantwortet.

    16

    Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und sodann die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Der Kläger sei seiner diesbezüglichen Darlegungs-und Beweislast nicht nachgekommen. Sein Vortrag zum Erwerb des Fahrzeugs sei pauschal. Auch im Rahmen seiner Anhörung habe er den Erwerbsvorgang trotz Nachfrage der Kammer nicht nachvollziehbar schildern können. Wenn auch nicht protokolliert, habe die Kammer ihn darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei. Angesichts dessen stelle die Vernehmung des vom Kläger insoweit benannten Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

    17

    Mit seiner Berufung, mit der der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang aufrechterhält, rügt er die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Zum einen habe das Landgericht bereits im Tatbestand ausgeführt, dass er ein Schadensgutachten über sein Fahrzeug eingeholt habe. Zum anderen hätte das Landgericht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zurückgreifen müssen, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls Besitzer des Fahrzeugs gewesen sei. Hierfür habe er umfangreich Beweis angetreten. Zudem beantragt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bzw. die Zulassung der Revision.

    18

    Die Beklagte zu 2. führt in der Berufungserwiderung aus, dass sie auch den Besitz des Klägers an dem M. B. bestritten habe. Die Vermutung des § 1006 BGB sei überdies durch die Anhörung des Klägers mit seinen substanzlosen Schilderungen erschüttert. Der nunmehr verspätet benannte Zeuge D. sei zudem nur für den Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber für die Übergabe des Fahrzeugs benannt worden.

    19

    II.

    20

    Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

    21

    Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Klägers wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Verfahren weist einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil das Landgericht seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht genügt hat, indem es den Kläger nicht auf § 1006 BGB und den Umstand hingewiesen hat, dass der Kläger (lediglich) seinen Besitz am Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt darlegen müsse. Aber selbst wenn dieses maßgeblich auf eine unzutreffende Rechtsaufassung unter völliger Außerachtlassung des § 1006 BGB zurückzuführen sein sollte, verbleibt als Verfahrensfehler, dass das Landgericht angesichts des Vortrags des Klägers zum Erwerb des Fahrzeugs dessen Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Da der Sachverhalt durch eine umfassende Beweisaufnahme aufzuklären ist – Beweiserhebung über den Besitz am Fahrzeug als Voraussetzung für die Vermutungswirkung des § 1006 BGB, den Hergang des Unfalls durch Vernehmung der Zeugen und ggf. ein Sachverständigengutachten zur Schadenskompatibilität und –höhe - soll den Parteien nicht der Instanzenzug frühzeitig abgeschnitten werden, indem der Rechtsstreit vor dem Senat weitergeführt wird.

    22

    Im Einzelnen:

    23

    1.

    24

    Zunächst hätte das Landgericht kein Urteil erlassen dürfen, welches den Beklagten zu 1. einbezieht. Aufgrund der Insolvenz des Beklagten zu 1. ist das Verfahren gegen diesen gemäß § 240 ZPO unterbrochen, kann aber gegen die Beklagte zu 2. fortgeführt werden. Denn die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 42 ZPO berührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht. Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02 –, juris). Pflichtversicherer und Versicherungsnehmer sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einfache Streitgenossen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 62 Rn 8 a), so dass das Landgericht nur im Wege des Teilurteils die Klage gegen die Beklagte zu 2. hätte abweisen dürfen.

    25

    2.

    26

    Im Gegensatz zu der durch das Landgericht vertretenen Auffassung, die den § 1006 BGB nicht in Betracht gezogen hat, ist über die Aktivlegitimation des Antragstellers dahingehend Beweis zu erheben, ob dieser zum Unfallzeitpunkt Besitzer des Fahrzeugs gewesen ist. Der Kläger ist nur dann in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig für sein Eigentum an dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt, wenn ihm die Vermutungswirkung des § 1006 BGB nicht zugutekommt.

    27

    a.

    28

    Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Besitzer im Sinne des Gesetzes ist nach § 854 Abs. 1 BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine bewegliche Sache innehat. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist bei einem Kfz in der Regel derjenige, der den Wagen im Unfallzeitpunkt führte. Wenn er überdies in den Papieren als Halter ausgewiesen ist und das Schadensgutachten in Auftrag gibt, sind das nach der Rechtsprechung hinreichende Indizien dafür, dass er nicht bloßer Besitzdiener, sondern dauerhaft im Besitz der Sache war (Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 –, Rn. 23 f., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 12 U 152/08 –, Rn. 4, juris). Weiterer Feststellungen – insbesondere zum Eigentumserwerb – bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – IX ZR 55/02 –, BGHZ 156, 310-320, Rn. 31 m.w.N.).

    29

    b.

    30

    Angesichts der Vermutungswirkung kann der Geschädigte nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. Vielmehr ist es Sache des Anspruchsgegners, die Eigentumsvermutung zu widerlegen. Dies folgt aus § 292 ZPO, aufgrund dessen auch verbleibende Unklarheiten zulasten des Bestreitenden gehen. Dem Kläger, der in der Tat zum Eigentumserwerb äußerst pauschal vorträgt, kann aber auch nicht deswegen eine sekundäre Darlegungslast auferlegt werden. Denn auch die Grund-sätze zur sekundären Darlegungslast gehen davon aus, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg notwendigen Informationen zu verschaffen. Liegt ein Umstand allein in der Sphäre einer Partei begründet, ist dieser zwar ausnahmsweise zuzumuten, dem Beweispflichtigen eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angabe aus seinem Wahrnehmungsbereich zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. Oktober 1999 – 1 BvR 2110/93 –, Rn. 39, juris). Um hierbei eine Ausforschung zu vermeiden, muss der zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen aber zunächst greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 – I ZR 87/11 –, Rn. 17, juris = NJW 2012, 3774: „gewisse Wahrscheinlichkeit“). Hieran fehlt es beim Vortrag der Beklagten zu 2.. Diese bestreitet vielmehr die Eigentümerstellung des Klägers ohne jeglichen Tatsachenvortrag und damit eher ins Blaue hinein. Dies zeigt sich auch darin, dass sie ausdrücklich mutmaßt, der Kläger könnte zur Finanzierung des Fahrzeugs einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben.

    31

    c.

    32

    Der Kläger ist damit zunächst nur darlegungs-und beweispflichtig hinsichtlich des gegenwärtigen Besitzes zum Zeitpunkt des Unfalls als Basis für die Eigentumsvermutung. Da die Beklagte zu 2. auch den Besitz des Klägers an dem Fahrzeug Mercedes bestritten hat, muss der Kläger diesen beweisen. Da erstinstanzlich die Frage des Besitzerwerbs vom Landgericht nicht erörtert worden ist, sondern allein auf den Eigentumserwerb abgestellt wurde, ist der vom Kläger insoweit nunmehr auch ausdrücklich angetretene Beweis zum Besitz zum Zeitpunkt des Unfalls zu erheben (Bl. 3, 177 d.A., R. D., Eheleute D.).

    33

    d.

    34

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beweisaufnahme durch Vernehmung des für den Eigentumserwerb benannten Zeugen K. D. (Bl. 33 d.A.) kein Ausforschungsbeweis. Im Regelfall hat ein Anspruchsteller lediglich die Tatsachen vorzutragen, aus denen die begehrte Rechtsfolge abgeleitet werden kann. Dabei dürfen die Anforderungen an die Substantiierung unter Beweis gestellten Vorbringens nicht überdehnt werden, so dass die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Ereignisse nicht erforderlich ist, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 12.06.2008, V ZR 223/07, BauR 2008, 1498; BGH, 2. April 2007, II ZR 325/05, NJW-RR 2007, 1483; BGH, 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 und BGH, 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286). Es ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass der Vortrag des Klägers zum Eigentumserwerb so dünn ist, dass deswegen die Beweiserhebung ein Ausforschungsbeweis wäre. Denn ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Partei willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 178/94 –, Rn. 13, juris). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten (so ausdrücklich BGH a.a.O.) Hierfür bieten sich bei einem Kläger, der zu einem angeblich in seiner Anwesenheit statt findenden Eigentumserwerb vorträgt, auch objektiv keine Anhaltspunkte. Ein pauschaler Tatsachenvortrag ist bei der Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO zu würdigen, führt aber nicht dazu, dass eine unter Beweis gestellte Tatsache schon nicht hinreichend dargetan ist. Dieser Verfahrensfehler des Landgerichts wird nicht dadurch hinfällig, dass das Landgericht im Urteil darauf hingewiesen hat, dass es den Kläger – wenn auch nicht protokolliert nach § 139 Abs. 4 ZPO – in der mündlichen Verhandlung anlässlich seiner Anhörung auf die fehlende Substantiierung hingewiesen hat. Auch wenn das Landgericht auf diese Weise eine versehentlich unterbliebene Dokumentation eines Hinweises nachholen wollte (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 139 Rdnr. 13), ändert dies nichts daran, dass der vorhandene klägerische Vortrag bereits ausreichte, um die Durchführung einer Beweisaufnahme nach § 373 ZPO erforderlich zu machen.

    35

    e.

    36

    Schließlich bleibt zur Frage der Aktivlegitimation festzuhalten, dass der Kläger nicht allein aus der Tatsache, dass das Landgericht an einer Stelle im Tatbestand formuliert, der Kläger habe „sein Fahrzeug“ begutachten lassen, darauf schließen kann, das Eigentum des Klägers am Unfallfahrzeug sei unstreitig. Diese Formulierung des Landgerichts ist angesichts der weiteren Passagen des Tatbestands, die gerade die bestrittene Aktivlegitimation ausdrücklich in Bezug nehmen, als bloße Ungenauigkeit zu werten und nicht als Feststellung einer Rechtstatsache.

    37

    3.

    38

    Weiter ist – soweit nach der diesbezüglichen Beweiserhebung vom Eigentum des Klägers auszugehen wäre – Beweis zu erheben über den Unfallhergang. Insoweit sind die benannten Zeugen zu vernehmen (Bl. 3 d.A., R. D., A. und N. D. (Bl. 83 d.A.). Da die Beklagten den Schadenshergang umfassend bestreiten und jedenfalls fraglich sein könnte, ob bei dem Schadensereignis auch an der rechten Seite des Fahrzeugs Schäden entstanden sind, sind diese Fragen im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären.

    39

    4.

    40

    In diesem Zusammenhang wird auch eine Rolle spielen, ob sich Hinweise für einen von Beklagtenseite behauptet Unfallmanipulationen ergeben.

    41

    Die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang genannten Indizien sind zwar durchaus zahlreich. Dennoch erscheint fraglich, ob sie ein solches Gewicht haben, dass allein auf ihrer Grundlage von eine Unfallmanipulation auszugehen wären. Für eine Unfallmanipulation sprechen vor allem die Art der beteiligten Fahrzeuge - insbesondere die Anmietung eines Fahrzeugs durch den insolventen Beklagten zu 1. -, der Umstand, dass der Kläger die wenn auch umfangreichen Fragen der Beklagten zu 2. vorprozessual nicht beantwortet und sich auch zu Vorunfällen nicht geäußert hat, die schlechte wirtschaftliche Situation des Beklagten zu 1. sowie die oberflächlichen Angaben des Klägers bei der Anhörung vor dem Landgericht.

    42

    5.

    43

    Zur Schadenshöhe – der Kläger macht Nettoreparaturkosten in Höhe von 12.545,24 € geltend - wird gleichfalls Beweis zu erheben sein, da die Beklagte zu 2. neben der Reparaturkostenhöhe – hierfür seien 10.476,57 € hinreichend (Bl. 28 d.A.) – nachvollziehbar die Schadenskompatibilität bestreitet. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Lichtbilder von den unfallbedingt behaupteten Beschädigungen neben horizontalen jeweils auch vertikale Spurzeichnungen zeigen und diese mit dem geschilderten Unfallhergang nicht in Übereinstimmung zu bringen sein könnten.

    44

    Da der Kläger das Fahrzeug mittlerweile veräußert hat, dürfte eine Nachbesichtigung der Schäden nicht möglich sein, so dass ein Sachverständiger die Schadenshöhe allein anhand der Fotografien beurteilen müsste. Insoweit ist der Kläger aufzufordern, das Schadensgutachten zu den Akten zu reichen.

    45

    Da die Beklagten insbesondere auch den Wiederbeschaffungswert (vgl. Bl. 27 d.A.: 24.000,00 €; der Kläger hat das Fahrzeug für 18.000,00 € + A. Paket für 3.000,00 € erworben) und Restwert (10.300,00 €) des Fahrzeugs bestreiten, bleibt abzuwarten, ob nach der Veräußerung des Fahrzeugs hinreichende Grundlagen für eine Schadensschätzung vorhanden sind. Hilfreich für den Kläger könnte insoweit sein, dass er den Kaufvertrag über die Veräußerung des Fahrzeugs vorliegt.

    46

    6.

    47

    Für vom Kläger geltend gemachte pauschale Anmeldekosten findet sich keine Grundlage, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug angemeldet hat. Die Entstempelung des Fahrzeugs zeigt sich in der Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters unter dem 23.03.2015.

    48

    Eine dem Kläger zustehende Kostenpauschale kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats lediglich 25,00 € betragen.

    49

    7.

    50

    Die Entscheidung über die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten wird dem Landgericht übertragen, da das Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien nicht feststeht.

    51

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH Urteil vom 24. November 1976 – IV ZR 3/75 –, Rn. 28, juris).

    52

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    53

    Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 13.922,23 €.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1006