09.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215203
Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 22.01.2020 – 14 U 106/18
Zu den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Prüfung des Vorliegens einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung.
Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 22.01.2020
Az.: 14 U 106/18
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [17 O 72/15] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- EUR und einen Erwerbsschaden in Höhe von 771,32 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2008, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwälte S.-R. & R. aus S. in Höhe von 746,73 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [17 O 72/15] wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96,5 % und die Beklagte 3,5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 196.174,18 EUR festgesetzt, wobei 101.135,- EUR auf die Berufung der Beklagten und 95.039,18 EUR auf die Berufung des Klägers entfallen.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles, den der Kläger am 5. September 2005 in Serbien als Beifahrer in einem Pkw erlitten hat, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten und Bruder des Klägers steuerte den Pkw Seat Toledo, amtliches Kennzeichen ..., am 5. September 2005 in Serbien auf einer Autobahn bei L. in Fahrtrichtung Deutschland. Wegen einer Baustelle war die Strecke einspurig für beide Richtungen, wobei die Fahrbahnen nur durch eine gestrichelte Linie voneinander getrennt waren. Ein nicht versicherter Verkehrsteilnehmer aus Frankreich verlor während eines Überholvorgangs im Gegenverkehr die Kontrolle über den Pkw Citroën Xsara, amtliches Kennzeichen ..., und stieß mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw frontal zusammen. Sowohl der Bruder des Klägers auf dem Fahrersitz als auch der Kläger auf dem Beifahrersitz wurden durch das Unfallgeschehen verletzt und in ein Krankenhaus in L./Serbien verbracht; auch die beiden hinten sitzenden Frauen (Schwester und Schwägerin des Klägers) erlitten leichte Verletzungen; nur das Kleinkind des Bruders des Klägers, das sich bei den beiden Frauen aufgehalten hatte, blieb gänzlich unverletzt. Im Krankenhaus verstarb der Bruder des Klägers. Der ADAC flog den Kläger am 8. September 2005 nach Deutschland, wo er vom 8. bis zum 12. September 2005 in einer unfallchirurgischen Klinik in B. stationär behandelt wurde.
Die Parteien streiten darüber, welche Verletzungen der Kläger unfallbedingt erlitten hat und wie sich deren Heilverlauf dargestellt hat.
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG in Anspruch und hat behauptet, er habe unfallbedingt eine Rippenfraktur, eine HWS-Distorsion, eine LWS-Prellung und eine Flankenprellung rechts erlitten. In dem serbischen Krankenhaus habe er mit 10 bis 15 anderen Personen in einem Zimmer gelegen. Dort hätten mangelnde hygienische Verhältnisse geherrscht: Er sei nicht gewaschen worden, das Bett sei rostig gewesen und er habe dort ohne Bettzeug liegen müssen. Ein Arzt habe den Verdacht geäußert, der Kläger bleibe womöglich gelähmt. Er habe miterleben müssen, wie sein Bruder nachts weggebracht worden sei, angeblich zu einer Operation. Seitdem habe er den Bruder nicht mehr wiedergesehen; seine Gedanken kreisten bis heute um die Frage, ob sein Bruder, dessen Tod er nicht persönlich miterlebt habe, tatsächlich unfallbedingt gestorben oder Opfer einer serbischen Organmafia geworden sei. Bei ihm habe sich unfallbedingt ein cervicobrachialgiformes beidseitiges Syndrom, ein Bandscheibenbuilding der Halswirbelkörper 5 und 6 mit Duralsackimprimierung und eine dauerhafte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schweren Depressionen entwickelt, wodurch er bis heute zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei. Ferner leide er infolge des Unfalls unter einem Restless-Legs-Syndrom (RLS). Im Februar 2014 sei er wegen einer Partialruptur der Supraspinatussehne und wegen chronischer Bursitis subacromialis operiert worden. Diese Erkrankung sei gleichfalls eine Unfallfolge. Der Kläger hat weiter behauptet, nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 12. September 2005 habe seine Ehefrau ihn zwei Jahre lang zu Hause pflegen müssen wie ein Kleinkind. Seinen Arbeitsplatz habe er durch Kündigung des Arbeitgebers verloren. Er könne weder in seinem Beruf als Zerleger (Fleischer) arbeiten noch habe er Umschulungsmaßnahmen oder Aushilfstätigkeiten erfolgreich absolvieren können, weil seine psychischen Beeinträchtigungen eine berufliche Tätigkeit vereitelten. Er habe sich diversen ärztlichen Behandlungen unterzogen, die letztlich keine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes bewirkt hätten. Der Kläger hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld in Höhe von (zuletzt) 125.000,- EUR für angemessen erachtet. Sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen, weil die Gefahr eines Dauerschadens bestehe. Ihm stünde ein Erwerbsschaden zu, den der Kläger zuletzt auf 131.502,13 EUR (bis zum 31. Dezember 2016) beziffert hat. Insoweit hat der Kläger behauptet, er habe vor dem Unfall durchschnittlich 1.892,18 EUR netto verdient, wobei die Inflationsrate bzw. Preissteigerungen zu berücksichtigen seien. Ferner hat der Kläger einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 49.095,20 EUR geltend gemacht. Er hat die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.089,- EUR begehrt.
Die Beklagte hat gemeint, ihre Inanspruchnahme sei ausgeschlossen, weil es in Serbien keine Haftung des Versicherers bei einem unverschuldeten Unfall seitens des Fahrers gebe. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei nicht angeschnallt gewesen. Er sei zum Unfallzeitpunkt eingeschlafen gewesen und habe keine Sicherungsposition eingenommen gehabt. Sie hat bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers unfallbedingt sei. Etwaige Verletzungen des Klägers infolge des Unfallgeschehens wären binnen zwei bis drei Wochen folgenlos ausgeheilt. Es gebe keine objektivierten Diagnosen und die subjektiven Angaben des Klägers seien zu bezweifeln. Degenerative Veränderungen betreffend die Bandscheiben der Halswirbelsäule seien zu beachten ebenso wie eine Vordisposition des Klägers für psychische Erkrankungen bzw. es läge eine unangemessene Fehlverarbeitung des Geschehens vor. Die Medikamentenverschreibung für den Kläger lege überdies nahe, dass er unter Morbus Parkinson leide, was zu den dauerhaft beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Diese könnten auch allein durch die RLS-Erkrankung des Klägers hervorgerufen werden. Bei der Berechnung seines Erwerbsschadens habe der Kläger außer Acht gelassen, dass eine Schmutzzulage nicht erstattungsfähig sei. Ferner müssten ersparte Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe gegen seine Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 254 BGB verstoßen, indem er sich nicht genügend um einen neuen Arbeitsplatz gekümmert habe. Der Kläger hätte auch eine Kündigungsschutzklage erheben müssen. Einen Haushaltsführungsschaden des Klägers hat die Beklagte ebenso bestritten wie die Gefahr eines Dauerschadens.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird Bezug genommenauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 673 - 674 d. A.).
Die Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat ein schriftliches neurologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 12. April 2012 (Gutachtenband), ein schriftliches psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 10. August 2012 (Gutachtenband) nebst schriftlicher Ergänzung vom 6. Dezember 2012 (Bl. 330 - 332 d. A.), mündlicher Ergänzung vom 23. Mai 2013 (Bl. 406 - 412 d. A.) und weiterer schriftlicher Ergänzung vom 11. März 2014 (Gutachtenband) sowie ein schriftliches neurologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 14. Juli 2016 (Bl. 586 - 592 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 10. Mai 2017 (Gutachtenband) eingeholt. Ferner hat es den Kläger am 27. Januar 2011 (Bl. 187 - 191 d. A.) und - zum Haushaltsführungsschaden - am 23. Mai 2013 (Bl. 406 - 412 d. A.) informatorisch angehört.
Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat die Einzelrichterin die Beklagte verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2008 zu zahlen, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 5. September 2005 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Ferner hat sie die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Erwerbsschaden in Höhe von 74.145,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.676,44 EUR seit dem 22. Dezember 2008, auf 24.870,55 EUR seit dem 1. April 2013 sowie auf 38.588,01 EUR seit dem 3. Januar 2017 zu zahlen, und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.118,44 EUR freizustellen.
Die weitergehende Klage des Klägers hat die Einzelrichterin abgewiesen. Sie hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schmerzensgeld zu für einen unfallbedingt erlittenen über längere Zeit äußerst schmerzhaften Rippenbruch, für die Belastungen durch den Tod des Bruders und ein Unfallgeschehen im Ausland sowie für ein HWS-, BWS- und LWS-Syndrom, ein Facettensyndrom, ein Schmerzsyndrom und für Spannungskopfschmerz jeweils bis maximal Mitte 2006. Eine Cervicobrachialgie und ein Cervicalsyndrom seien angesichts der Fahrzeugbeschädigungen naheliegend. Dagegen seien die Blockierungen von HWS und BWS nicht unfallbedingt, ebenso wenig die Periathropathia humeroscapularis, weil diese schon vor dem Unfall dokumentiert gewesen waren bzw. eine unfallbedingte Verschlechterung von HWS- und BWS-Syndrom bei der Schmerzensgeldbemessung bereits berücksichtigt worden sei. Instabilitäten lumbosakral und cervicodorsal lägen nicht vor. Dagegen sei eine PTBS aufgrund des Todes des Bruders des Klägers und der Zustände im serbischen Krankenhaus zu bejahen, nicht aber eine unfallbedingte Depression oder depressive Verstimmung. Es sei ferner nachvollziehbar, dass der Kläger Angst gehabt habe, er bleibe gelähmt. Ein Restless-Legs-Syndrom sei nicht unfallbedingt feststellbar. Der Vortrag der Beklagten zum fehlenden Sicherheitsgurt sei ins Blaue hinein erfolgt. Als Erwerbsschaden des Klägers seien 74.135,- EUR erstattungsfähig wegen der PTBS, die zu einer Arbeitsunfähigkeit und einem Schaden des Klägers bis Mai 2016 geführt habe. Die Schmutzzulage sei erspart worden. Einen Haushaltsführungsschaden habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 674 - 679 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte begehrt eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Sie hält die zuerkannten Ansprüche für unbegründet, weil kein Nachweis erbracht worden sei für unfallbedingte Verletzungen bzw. Erkrankungen des Klägers. Die Kausalität des Unfallgeschehens für die behauptete PTBS habe sie von Anfang an bestritten. Wenngleich nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. eine unfallbedingte HWS-Distorsion zu bejahen sei, bestehe aber die Problematik der Abgrenzung zu vorbestehenden Befunden des Gelenkverschleißes und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule des Klägers. So habe der Kläger schon vor dem Unfall an starken Schulter-Arm-Beschwerden beidseitig gelitten und zwischen den Halswirbelkörpern C 5 und C 6 sei bereits eine Bandscheibenprotusion mit Raumforderung und Osteochondrose vorhanden gewesen. Die dauerhaft vom Kläger beklagten Beschwerden und seine Arbeitsunfähigkeit hätten ihre Ursache in diesen Vorerkrankungen. Jedenfalls sei nach dem Gutachten B. seit Januar 2006 von einer rückläufigen Beschwerdesymptomatik auszugehen, sodass der Kläger ab Januar 2006, spätestens ab 30. Juni 2006 arbeitsfähig gewesen sei nach einer vollständigen Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen. Eine Rippenfraktur sei nicht nachgewiesen; insoweit bestehe nur eine Verdachtsdiagnose. Eine unfallbedingte PTBS sei nicht nachgewiesen.
Die Beklagte erhebt Einwendungen gegen die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. und legt hierzu ein Privatgutachten von Dr. F. vom 6. August 2018 (Bl. 731 - 755 d. A.) vor. Daraus ergebe sich, dass die Begutachtung durch Prof. Dr. K. fehlerhaft erfolgt sei. Er habe sich auf die Angaben des Klägers gestützt, statt auf bewiesene Tatsachen. Das B-Kriterium für eine PTBS (Flashbacks vom Unfallgeschehen) sei gerade nicht erfüllt. Der Kläger zeige auch kein Vermeidungsverhalten, sondern könne problemlos vom Unfall berichten und bewege sich ohne Schwierigkeiten im Straßenverkehr. Der Sachverständige Prof. Dr. K. habe es versäumt, die Merkmale einer PTBS im Einzelnen durchzugehen in Korrelation zu gesicherten Befunden. Eine psychologische Testung des Klägers fehle gänzlich. Diese sei jedoch unverzichtbar angesichts seiner widersprüchlichen Angaben (Zustände im Krankenhaus, Verhalten des Bruders nach dem Unfall, eigenes Verhalten während und nach dem Unfall, Pflegebedürftigkeit des Klägers nach der Krankenhausentlassung). Die Liste seiner Vorbefunde sei unvollständig. Es sei fehlerhaft gewesen, einerseits von diffusen Schilderungen des Klägers zu den Zuständen im serbischen Krankenhaus auszugehen und andererseits die Angaben des Klägers bei der Begutachtung unkritisch zu Grunde zu legen. Der Kläger sei unglaubwürdig; insbesondere habe er sich persönlich nicht in einer lebensgefährlichen Situation befunden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass beim Kläger ein unfallunabhängiges RLS vorliege, das die Annahme einer PTBS ausschließe. Die Beklagte hält eine Neubegutachtung für erforderlich, hilfsweise beantragt sie eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K.
Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe seine Erwerbsobliegenheit verletzt. Im Übrigen sei zu bedenken, dass nach den Angaben des Klägers die angebliche PTBS auf Umständen beruhe (Todesangst wegen Organmafia), für die die Beklagte mangels Zurechnungszusammenhangs gerade nicht hafte. Ein Erwerbsschaden stünde dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er wegen seiner Vorerkrankungen seinen Arbeitsplatz ohnehin hätte aufgeben müssen. Wegen der Unsicherheit der weiteren beruflichen Entwicklung des Klägers sei ein 30 %-iger Abschlag gerechtfertigt. Schließlich müsse dessen monatlicher Nebenverdienst in Höhe von 150,- EUR berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Mai 2018 - 17 O 72/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält die Berufung der Beklagten für unbegründet. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. seien verspätet. Jedenfalls reiche eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen aus. Etwaige Widersprüche in den Angaben des Klägers seien dem Zeitablauf sowie seinen Sprachschwierigkeiten geschuldet. Im Übrigen habe er zum Kerngeschehen konstant ausgesagt. Es gebe sehr wohl ein Vermeidungsverhalten des Klägers. Für seinen Bruder habe sich das Unfallgeschehen als lebensgefährlich herausgestellt; entscheidend sei das subjektive Empfinden des Klägers. Ein RLS liege nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht vor. Der Kläger betont weiterhin, seine PTBS habe ihre Ursache allein in dem Unfallgeschehen. Seine Berechnung des Erwerbsschadens sei nicht zu beanstanden. Neues Vorbringen der Beklagten hierzu rügt der Kläger ebenfalls als verspätet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Er meint, die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme trage nicht nur das angefochtene Urteil, sondern berechtige sogar zur Ausurteilung weitergehender Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, weil er durch das Unfallgeschehen erheblich verletzt worden sei und sich die vorgetragenen Erkrankungen entwickelt hätten, die zu seiner 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit führten. Lediglich seinen Haushaltsführungsschaden verfolgt der Kläger nicht weiter. Er hält das ausgeurteilte Schmerzensgeld für zu gering bemessen; angebracht sei eine Zahlung von insgesamt 40.000,- EUR. Zu berücksichtigen sei, dass er wegen der PTBS weiterhin arbeitsunfähig sei. Seinen Erwerbsschaden erhöht der Kläger auf 144.174,18 EUR für den Zeitraum bis zum 31. August 2018.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 9. Mai 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, 17 O 72/15,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2008 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 5. September 2005 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Erwerbsschaden in Höhe von 144.174,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag in Höhe von 29.399,88 EUR seit dem 22. Dezember 2008, aus einem Teilbetrag in Höhe von 42.872,15 EUR seit dem 1. April 2013, aus deinem Teilbetrag in Höhe von 59.230,10 EUR seit dem 3. Januar 2017 sowie aus einem Teilbetrag in Höhe von 12.672,05 EUR seit Rechtshängigkeit dieser Klageerweiterung zu ersetzen,
4. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte S.-R. & R. in Höhe von 3.089,- EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefungihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Der Senat hat den Kläger informatorisch gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 18. September 2018 (Bl. 805, 806 d. A.) und 6. Februar 2019 (Bl. 880 - 885 d. A.) in Verbindung mit der prozessleitenden Verfügung vom 15. August 2019 (Bl. 943 R d. A.) durch Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. in Gegenwart des Privatgutachters Dr. F. sowie durch Einholung eines weiteren schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nebst mündlicher Ergänzung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. S. vom 24. April 2019 (Anlage zur Akte) sowie auf die Protokollniederschriften vom 8. Januar 2019 (Bl. 852 - 866 d. A.) und 3. Dezember 2019 (Bl. 961 - 965 d. A.) verwiesen.
II.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg; die Berufung des Klägers ist dagegen gänzlich unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wie geschehen teilweise abzuändern.
Der Kläger hat mit dem angefochtenen Urteil ein zu hohes Schmerzensgeld erhalten und viel höheren materiellen Schadensersatz erlangt, als ihm tatsächlich zusteht, weil die Einzelrichterin nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zu Unrecht vom Vorliegen einer PTBS mit dauerhafter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgegangen ist (im Folgenden Ziffer B.). Die Berufung des Klägers, mit der er weitergehende materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche begehrt, war folglich zurückzuweisen.
Die Beklagte ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 253, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- EUR und einen Erwerbsschaden bis Juni 2006 in Höhe von 771,32 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2008, zu zahlen, und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 746,73 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage ist unbegründet und war abzuweisen. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Klagabweisung beantragt, ist ihre Berufung unbegründet und war zurückzuweisen (im Folgenden Ziffer C.).
A. Anwendbares Recht
Auf das Verhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar (Art. 40 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 EGBGB in der Fassung ab 1. Juni 1999). Obwohl sich der Verkehrsunfall in Serbien ereignet hat und von einem französischen nicht versicherten Fahrzeug verursacht worden ist, besteht die engste Verbindung der Parteien zum deutschen Recht: Der Kläger wohnt in Deutschland und nimmt die Beklagte als deutsche Kfz-Haftpflichtversicherin (mit Sitz in Deutschland) eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs in Anspruch nimmt, in dem er als Beifahrer unter den Versicherungsschutz fällt, den der Fahrer - sein mittlerweile verstorbener Bruder, der ebenfalls in Deutschland lebte - mit der Beklagten in Deutschland vereinbart hatte. Der Unfall hat nur zufällig in Serbien stattgefunden [vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 22/83 -, Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 -, Rn. 6; beide zitiert nach juris].
Dem Prozessverhalten der Parteien entnimmt der Senat überdies eine übereinstimmende Rechtswahl auf deutsches Recht, das für den Kläger günstiger sein dürfte als das nach dem Tatortprinzip anwendbare serbische Recht (sog. Günstigkeitsprüfung im Sinne von Art. 40 Abs. 4 EGBGB in der Fassung ab 1. Juni 1999; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13 -, Rn. 45 und 46; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14. September 2017 - 7 U 17/14 -, Rn. 23 und 37; beide zitiert nach juris), weil letzteres Beeinträchtigungen der Lebensführung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Bemessung von Schmerzensgeld nicht berücksichtigt [vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13 -, Orientierungssatz sowie Rn. 59 und 60, zitiert nach juris].
Auf diese Rechtsauffassung hatte der Senat die Parteien bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Bl. 880 - 885 d. A.) hingewiesen, ohne dass sie - trotz ausreichender Gelegenheit - Einwendungen erhoben hätten.
B. Unbegründete Ansprüche des Klägers
Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil ein zu hohes Schmerzensgeld und einen zu hohen materiellen Schadensersatz zugesprochen hat. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er infolge des Unfallgeschehens vom 5. September 2005 in Serbien unter einer PTBS mit dauerhafter Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit leidet und gelitten hat. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme war ungenügend, soweit es die psychiatrische Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. anbetrifft. Deshalb hat der Senat gemäß § 412 ZPO ein neues schriftliches Gutachten von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. nebst mündlicher Ergänzung eingeholt (dessen schriftliches Gutachten vom 24. April 2019, Anlage zur Akte, und dessen mündliche Erläuterungen und Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 3. Dezember 2019, Bl. 961 - 965 d. A.). Hierzu sah er sich aus den folgenden Gründen veranlasst:
1. Mängel der psychiatrischen Begutachtung in erster Instanz
a) Befunde
Aus den nachstehenden Befunden ergibt sich, dass der Kläger schon im September 2005 psychische Auffälligkeiten gezeigt hat und unverzüglich in psychiatrische und psychologische Behandlung überwiesen worden ist. Deren Umfang und Verlauf ist jedoch nicht näher beschrieben worden. Weitere psychiatrische oder psychotherapeutische Unterlagen haben dem Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht vorgelegen (vgl. dessen schriftliches Gutachten vom 10. August 2012 im Gutachtenband).
Aus den Fotos von dem verunfallten Fahrzeug, in dem der Kläger auf dem Beifahrersitz gesessen hat (Bl. 167, 232 und 237 d. A.), ist ersichtlich, dass der Pkw Seat Toledo einen massiven frontalen Anstoß erlitten hat, bei dem die Fahrgastzelle - auf der Fahrerseite stärker als auf der Beifahrerseite - vorne deutlich gestaucht und eingedrückt worden ist und sowohl die Frontscheibe als auch die Seitenscheiben links zerstört worden sind. Auf den Fotos auf Bl. 237 und 238 d. A. ist zu ersehen, dass der Bruder des Klägers nach dem Unfall bandagiert worden ist und noch bei Bewusstsein war. Die Schnittwunden des Klägers sind dagegen nicht verbunden und er hat auch kein Bettzeug. Danach ist nicht auszuschließen, dass der Kläger das Unfallereignis als für ihn lebensbedrohlich empfunden hat. Außerdem musste er den Tod seines Bruders beklagen. Der Senat hält es auch für generell belastend, im Ausland zu verunfallen und in einem Krankenhaus zu liegen, das - ausweislich der Fotos - offenkundig nicht deutsche Standards erfüllt.
Dafür, dass der Bruder des Klägers Opfer einer sog. Organmafia geworden sein könnte, gibt es dagegen keinen objektiven Nachweis. Insbesondere spricht der vom Kläger gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. K. (siehe Gutachten vom 10. August 2012 im Gutachtenband) erwähnte Ganzkörperschnitt und die fehlenden Organe nicht für diese These. Denn ausweislich Bl. 170R d. A. ist von den serbischen Ermittlern eine Leichenschau angeordnet worden. Bei Obduktionen ist ein Ganzkörperschnitt ebenso üblich wie die Entnahme von Nieren, Leber und Herz, weil diese Organe gewogen und begutachtet sowie teilweise für toxikologische Untersuchungen benötigt werden.
Der Hausarzt hat dem Kläger mit der Anlage K 26 (Bl. 132 d. A.) ärztlich attestiert, neben den körperlichen Verletzungen und Schmerzen sei von Anfang an eine schwere Depression aufgefallen, wegen derer am 19. September 2005 eine Überweisung zum Psychiater zur Mitbehandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung erfolgt sei. Es habe vom 20. bis 27. Januar 2006 eine stationäre Behandlung des Klägers in der Psychiatrie gegeben sowie ein psychosomatisches Heilverfahren in der P.klinik in Bad W. vom 31. Januar bis zum 28. Februar 2006. Auch in dem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. V. vom 21. Dezember 2005 (Anlage K 34, Bl. 174 - 175R d. A.) ist die Rede von einer reaktiven Depression und von Schuldgefühlen des Klägers, weil er als Beifahrer eingeschlafen sei. In dem endgültigen Entlassungsbericht des St. M.-Hospitals H. - orthopädisch-traumatologisches Zentrum - vom 19. Januar 2005 (Anlage K 6, Bl. 47 - 49 d. A.) ist eine PTBS diagnostiziert worden von einem Arzt für Chirurgie und Orthopädie; ab dem 20. Januar 2006 sei eine Übernahme des Patienten zur stationären psychiatrischen Behandlung vereinbart. In der Anlage K 36 (Bl. 180 - 181 d. A.) - einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. G. vom 2. Juni 2006 - heißt es, der Nervenarzt Dr. Ö. habe am 12. Mai 2006 eine voraussichtliche Arbeitsfähigkeit des Klägers ab August 2006 prognostiziert ebenso wie der Psychotherapeut Ö. am 12. Mai 2006 erklärt habe, der Kläger befinde sich auf dem Weg der Besserung. Der Diplom-Psychologe Ö. hat am 27. März 2006 bescheinigt (Anlage K 37, Bl. 182 d. A.), der Kläger befinde sich bei ihm seit dem 15. Dezember 2005 in muttersprachlicher Psychotherapie, wobei das zweite Gespräch wegen zwischenzeitlicher Klinik- bzw. Kuraufenthalte erst am 12. März 2006 stattgefunden habe. Der Kläger habe ihm geschildert, sein Bruder sei im Krankenhaus in Serbien unbehandelt neben ihm liegen gelassen worden und die Ärzte hätten als Teil einer Organmafia den Bruder vor seinen - des Klägers - Augen sterben lassen. Gemäß der Anlage K 8 (Bl. 51 d. A.) - Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. Ö. vom 9. Mai 2006 an den Hausarzt des Klägers - hat sich der Kläger am 9. Mai 2006 in der neurologisch-psychiatrischen Praxis vorgestellt und erklärt, die Psychotherapie bei Herrn Ö. entlaste ihn. Bei Diagnose einer PTBS mit Störungen der Impulskontrolle sei dem Patienten empfohlen worden, die Psychotherapie fortzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2019 hat der Kläger erklärt, er sei drei bis viermal bei dem Psychotherapeuten Ö. gewesen; er könne sich nicht erinnern, danach noch weiter in psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein (Seite 8 der Protokollniederschrift vom 8. Januar 2019, Bl. 859 d. A.). Der Klägervertreter hat hierzu ausgeführt, nach Mai 2006 habe er keine Unterlagen mehr zu psychotherapeutischen Behandlungen des Klägers (Seite 8 der Protokollniederschrift vom 8. Januar 2019, Bl. 859 d. A.).
b) Ausführungen von Prof. Dr. K. in erster Instanz
Ausweislich seines schriftlichen Gutachtens vom 10. August 2012 (Gutachtenband) hat sich der Sachverständige Prof. Dr. K. bei seiner Diagnose "PTBS und depressive Fehlentwicklung" im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers ihm gegenüber am 6. August 2012 und im Rahmen der gerichtlichen informatorischen Anhörung am 27. Januar 2011 gestützt sowie auf die ihm oben dargestellten vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Dabei fällt auf, dass die Angaben des Klägers widersprüchlich bzw. ergänzungsbedürftig waren:
- War er vor dem Unfall eingeschlafen (Anlage K 34, Bl. 174 - 175 d. A.) oder erlebte er den Unfall bewusst und stützte sich ab (informatorische Befragung am 27. Januar 2011, Bl. 188 d. A.)?
- Ist der Bruder des Klägers neben ihm liegend verstorben (Anlage K 37, Bl. 182 d. A.) oder hat der Kläger dessen Tod nicht miterlebt (informatorische Befragung am 27. Januar 2011, Bl. 190 d. A.)?
- Waren Schuldgefühle wegen des Eingeschlafenseins im Auto Auslöser der Depressionen (Anlage K 34, Bl. 174 - 175 d. A.) oder der Umstand, dass sein Bruder und womöglich auch er selbst Opfer einer Organmafia geworden sind bzw. geworden sein könnten (Anlage K 37, Bl. 182 d. A.)?
- War der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im September 2005 zwei Jahre lang ein Pflegefall (entsprechende Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau gemäß Seite 10 des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K. vom 10. August 2012) oder ging es dem Kläger nach den ärztlichen Behandlungen im September 2005 und Juni 2006 deutlich besser (Anlagen K 10, 32 und 36, Bl. 55, 172 und 180R d. A.)?
Weiter fällt auf, dass der Sachverständige Prof. Dr. K. darauf abgestellt hat, dass der Unfall ausweislich der Fotos vom Unfall eine traumatische Belastung darstellen "könne". Hinsichtlich des Unfallgeschehens und der Zustände im serbischen Krankenhaus "sei die subjektive Verarbeitung des Klägers und seine Annahme der Tatsächlichkeit des Geschehens" entscheidend. Die Sorge des Klägers, selbst als Organspender genutzt zu werden, "möge" Auslöser eines psychischen Traumas gewesen sein. Der Kläger habe sich anfangs "als Pflegefall erlebt". Eine solche "Tatsachenfeststellung" zur Befunderhebung erschien dem Senat sehr vage und unwissenschaftlich zu sein; insofern war eine wissenschaftliche konkrete Auseinandersetzung im Gutachten mit den objektiven Befunden, wonach der Kläger nur leicht verletzt worden ist und mit einer deutlichen Befundverbesserung entlassen wurde, zu vermissen. Es ist unklar geblieben, ob der Sachverständige Prof. Dr. K. die vom Kläger geschilderten psychischen Beeinträchtigungen kritisch hinterfragt hat, und ob es aufklärungsbedürftig gewesen wäre, welche therapeutischen Maßnahmen der Kläger tatsächlich ergriffen hat und wie diese verlaufen sind.
Ferner hat der Sachverständige Prof. Dr. K. ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehe bis heute (also Stand August 2012). Weitere Umschulungsmaßnahmen seien nicht angezeigt. Es liege keine anlagebedingte Depressivität vor. Das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild sei plausibel. Eine psychologische Testung ist jedoch nicht erfolgt. Dem Senat ist aber als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen mit Geschädigten, die über schwere psychische Beeinträchtigungen klagen, aus diversen anderen psychiatrischen Gutachten bekannt, dass Testverfahren üblich sind, um fragwürdige Angaben der Patienten zu verifizieren. Hierauf hat auch der Privatgutachter der Beklagten - Dr. F. - hingewiesen.
Mit den Einwendungen der Beklagten nach seinem schriftlichen Gutachten vom 10. August 2012 (Bl. 313 - 317 d. A) hat sich der Sachverständige Prof. Dr. K. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 (Bl. 330 - 332 d. A.) erstaunlich argumentationsarm auseinandergesetzt. Er hat sich darauf beschränkt, die Fragen extrem knapp zu beantworten ohne dies nachvollziehbar zu begründen.
Mündlich hat Prof. Dr. K. sodann am 23. Mai 2013 (Bl. 406 - 412 d. A.) erklärt, es sei nicht entscheidend, was im serbischen Krankenhaus wirklich passiert sei, sondern so ein schwerer Unfall mit Tod des Bruders sei geeignet gewesen, eine PTBS auszulösen. Die Symptome, die der Kläger schildere, sprächen für das Bestehen einer PTBS. Eine PTBS sei immer eine Fehlentwicklung. Widersprüche in den klägerischen Angaben könnten eine Folge des Unfalls und der PTBS sein. Ein Erreichen der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei eher nicht zu erwarten. Wiederum unterblieb eine wissenschaftliche Auseinandersetzung und plausible Erklärung für die Schlussfolgerungen des Sachverständigen.
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 11. März 2014 (Gutachtenband) beschäftigt sich maßgeblich mit der Medikamenteneinnahme des Klägers (Pramipexol). Er erklärt, die RLS-Symptome des Klägers seien vorliegend zu vernachlässigen, weil die PTBS-Diagnose auf ganz andere Kernsymptome gegründet seien, wie Nachhallerinnerungen, Flashbacks, andauerndes Gefühl des Betäubtseins, emotionale Stumpfheit, Vermeidungshaltungen, Anhedonie, Angst, Panik, plötzliches Erinnern und intensives Wiedererleben des Traumas, Schreckhaftigkeit, Schlaflosigkeit und emotionaler Rückzug. Das Vorliegen eines RLS schließe das Vorhandensein einer PTBS nicht aus. Auch insoweit hat sich der Sachverständige aber ausschließlich auf die Angaben des Klägers verlassen, ohne dass eine kritische Hinterfragung ersichtlich geworden ist oder erklärt worden wäre, welche Angaben des Klägers welches Kriterium einer PTBS erfüllen.
Da der Sachverständige Dr. Z. in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Juli 2016 (Bl. 586 - 592 d. A.) das Vorliegen eines RLS beim Kläger nicht nachzuweisen vermochte, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. obsolet. Es bleibt aber dabei, dass er nicht überzeugend auszuführen vermocht hat, warum er eine gesicherte PTBS-Diagnose allein auf die Angaben des Klägers gestützt hat, die zudem widersprüchlich (bewusstes Erleben des Unfallgeschehens, Erleben des Todes des Bruders), falsch (zwei Jahre Pflegefall) und unvollständig (Entstehung der Ängste um Organmafia, Therapieverlauf, Vermeidungsverhalten) waren. Deshalb hat der Senat den Sachverständigen Prof. Dr. K. in der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2019 erneut mündlich angehört.
c) Ausführungen von Prof. Dr. K. in zweiter Instanz
In der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2019 (Bl. 852 - 866 d. A.) hat der Sachverständige Prof. Dr. K. erklärt, aufgrund der Fotos von dem beschädigten Auto und des Umstandes, dass der Bruder des Klägers infolge des Unfalles verstorben sei, bejahe er das sogenannte A-Kriterium, also das lebensbedrohliche Ereignis, das eine PTBS auslösen könne. Hinsichtlich der Fehlverarbeitung genüge es ihm, was der Kläger geschildert habe. Das reiche aus, um die sogenannten Flashbacks anzunehmen. Mängel in der Plausibilität und Anschaulichkeit der klägerischen Schilderungen führe er auf intellektuelle Defizite zurück. Die Widersprüche seien nicht so elementar, dass sie seine sachverständige Diagnose zum Vorliegen einer PTBS grundsätzlich in Frage stellten. Die Frage mit der Organmafia sei für ihn - den Sachverständigen - nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie eine Variante des Klägers sei, auf die es aus sachverständiger Sicht nicht ankomme. Er glaube dem Kläger; für eine nähere Testung habe nach dem Gutachtenauftrag kein Anlass bestanden. Er gehe davon aus, dass die PTBS beim Kläger vorliege und als unbehandelter Zustand auch nach Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2006 bis heute fortbestehe.
Auf die Vorhalte des Privatgutachters Dr. F. hat Prof. Dr. K. erklärt: Andere belastbare Grundlagen als die Angaben des Betroffenen habe er im Kern nicht gehabt. Die Psychiatrie sei ihrem Wesen nach eine tatsachenfreie Wissenschaft. Es komme maßgeblich darauf an, ob er als Sachverständiger nach seiner Erfahrung als Gutachter und seinen beruflichen Hintergrund aus sachverständiger Sicht die Darstellung des Patienten für überzeugend halte. Das sei bei dem Kläger der Fall. Es komme hierbei auf sein Gefühl bzw. die sachverständige Bewertung an. Die Schilderungen des Klägers seien brüchig, unvorteilhaft, teilweise insuffizient und nicht zielführend gewesen. Dies widerspreche der Darstellung eines professionellen Lügners oder Schwindlers. Er sehe als Sachverständiger keine Veranlassung, Krankenunterlagen des Patienten, den er zu begutachten habe, selbstständig anzufordern. Die in der Akte vorhandenen Unterlagen habe er sämtlich gesichtet und für ausreichend für seine Bewertung befunden. Er gehe beim Kläger von einer unfallbedingten Depression aus, wobei eine Depression integriert in einer PTBS stattfinden könne. Der Kläger leide unter einer PTBS, die nicht zu heilen sei. Die Bewertung des Privatgutachters Dr. F., wonach der Kläger eine abstandsvolle Position zum Unfallgeschehen und zum Tod seines Bruders in seiner Darstellung eingenommen habe, könne er nicht bestätigen. Der Kläger habe vielmehr oft unzusammenhängend und unklar geredet. Die übrigen Kriterien der PTBS ergäben sich aus den Schilderungen des Klägers. Zum Vermeidungsverhalten habe ihn zwar irritiert, dass der Kläger wieder Auto fahre, aber er halte es für plausibel, dass er lieber selber fahre, als Beifahrer zu sein. Diesen Punkt habe er nicht für so entscheidend gehalten. Auch die Schilderungen des Klägers zu seinen gescheiterten Arbeitsversuchen in Verbindung mit der erforderlichen Überwachung und Kontrolle seiner Straßenbahnfahrten durch die Ehefrau könne er mit der Diagnose einer PTBS in Einklang bringen, weil es dabei auch zu einer allgemeinen Verunsicherung kommen könne. Die Versuche zur Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit seien häufig oder überwiegend daran gescheitert, dass der Kläger nicht zur Kommunikation in der Lage gewesen sei. Das stütze das Gesamtbild einer PTBS. Die vom Kläger vage geschilderten Wiedererinnerungen habe er als Flashbacks gewertet, weil er auf die mangelnde Raffinesse des Klägers, die fehlende Zielgerichtetheit seiner Erklärungen und auf seine Persönlichkeit abgestellt habe. Es könne aus seiner - des Sachverständigen - Sicht durchaus sein, dass es auch weitergehende Flashbacks gegeben habe, obwohl der Kläger sie nicht geschildert habe. Es wäre erwartbar gewesen, dass der Kläger die Momente, in denen er selbst Todesangst empfunden habe, im Flashback wiedererlebe, was er so nicht feststellen könne.
d) Bewertung
In der Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. vermisst der Senat eine kritische wissenschaftliche Auseinandersetzung seitens des Sachverständigen mit den klägerischen Schilderungen. Dies hätte beispielsweise durch ein psychologisches Testverfahren erfolgen können. Als bedenklich wertet es der Senat ferner, dass Prof. Dr. K. die vorhandenen ärztlichen Behandlungsunterlagen des Klägers zur Diagnosebegründung nicht hinterfragt und es nicht für erforderlich gehalten hat, eine vollständige Krankenakte des Klägers zu seinen psychotherapeutischen Behandlungen zu erfragen. Seine Exploration des Klägers ist ohne Dolmetscher erfolgt, obwohl die Deutschkenntnisse des Klägers nach der eigenen Wahrnehmung des Senats lückenhaft sind. Prof. Dr. K. hat sich insoweit mit der Übersetzung der Ehefrau des Klägers begnügt, ohne zu bewerten, dass diese ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte und deshalb geneigt gewesen sein könnte, das Leiden des Klägers möglicherweise auch übertrieben darzustellen.
Es erscheint dem Senat auch nicht nachvollziehbar, die Psychiatrie als tatsachenfreie Wissenschaft anzusehen: Für die Diagnose einer PTBS gibt es objektive Kriterien. Diese einzelnen Diagnosekriterien hat Prof. Dr. K. weder aufgeführt, noch im Einzelnen nachvollziehbar untersucht oder dargelegt, welche Merkmale - bis auf das sogenannte A-Kriterium - warum beim Kläger als erfüllt anzusehen seien. Deswegen hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Brauchbarkeit der in erster Instanz und im Berufungsverfahren fortgesetzten psychiatrischen Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. gehegt und mit Beschluss vom 6. Februar 2019 (Bl. 880 - 885 d. A.) eine Neubegutachtung des Klägers angeordnet. Diese Zweifel sind durch das neu eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. derart manifestiert worden, dass die schriftlichen und mündlichen Gutachten des Prof. Dr. K. insgesamt als unbrauchbar angesehen werden.
2. Psychiatrische Neubegutachtung des Klägers in zweiter Instanz
Die psychiatrische Neubegutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. im schriftlichen Gutachten vom 24. April 2019 (Anlage zur Akte) nebst mündlicher Erläuterung am 3. Dezember 2019 (Bl. 961 - 965 d. A.) hat zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger unfallbedingt nicht unter einer PTBS gelitten hat:
Prof. Dr. S. hat den Kläger mit einem Dolmetscher für die türkische Sprache exploriert, ihn körperlich untersucht und fachpsychologische Befunde durch eine testpsychologische Zusatzuntersuchung erhoben. Er vermochte kein Vermeidungsverhalten des Klägers im Straßenverkehr festzustellen. Der Kläger habe sich auch nicht sozial zurückgezogen. Aus der Ausführlichkeit seiner Schilderungen ergäben sich weder ein Vermeidungsverhalten, sich mit dem Vorfall zu befassen, noch Gedächtnisstörungen. Bei der Besprechung und der Konfrontation mit dem Unfall, auch mit den Lichtbildern in Farbe, sei es nicht zu dissoziativen Zuständen, Flashbacks, Intrusionen oder überhaupt einer abnormen Reaktion gekommen. Die Schilderung des Verhaltens nach dem Unfall weise auf ein normales und zielgerichtetes Handeln hin. Körperlich zeichne sich der Kläger durch eine kräftige Muskulatur aus mit deutlichen Arbeitsspuren an den Händen. Er habe den Kläger als bewusstseinsklaren, allseits orientierten Mann erlebt. Bei der durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchung hätten sich keine psychopathologischen relevanten kognitiven Auffälligkeiten ergeben, keine Hinweise auf vermehrte Ablenkbarkeit, gehemmte oder zerfahrene Denkabläufe, Weitschweifigkeit oder Gedankenabbrüche. Im Bereich der Beschwerdenangaben habe der Kläger übermäßig viele Beschwerden, auch viele unplausible, angegeben mit einer deutlich negativen Antwortverzerrung. Insofern besteht also ein deutlicher Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers einerseits und seinem psychischen Verhalten während der gutachterlichen Exploration und während seiner Befragungen vor Gericht andererseits. Letztere hat der Sachverständige Prof. Dr. S. wie folgt ausgewertet: Er vermisse darin ein Vermeidungsverhalten des Klägers und psychische Auffälligkeiten wie Dissoziationen, Intrusionen, Flashbacks, Erregungen oder körperliche Veränderungen.
Die ärztlichen Befunde aus der Akte hat der Sachverständige dahin bewertet, dass sie - soweit eine PTBS beschrieben worden ist - allesamt nicht erkennen ließen, wie die psychiatrischen Diagnosen zustande gekommen seien. Die Erstdiagnosen einer PTBS stammten von einem Allgemeinmediziner bzw. von einem Chirurgen und Orthopäden. Es finde sich weder eine Dokumentation von Beschwerden noch von Befunden, ebenso wenig eine Diagnosebegründung. Prof. Dr. S. hat in den Krankenunterlagen nichts gefunden, was für das Vorliegen einer PTBS spreche. Schon im Jahr 2006 wäre nach den Kriterien des DSM-IV-TR eine PTBS nicht zu diagnostizieren gewesen. Ein Erstschaden auf neurologischem oder psychischem Gebiet sei nicht beschrieben worden. Zur in der Anlage K 26 erwähnten Depression sei festzuhalten, dass sich eine Depression grundlegend von einer PTBS unterscheide; eine Verwechslung sei nicht möglich.
Der Protokollierung der informatorischen Anhörung des Klägers am 27. Januar 2011 vor dem Landgericht Hannover sei eine Detailfülle zu entnehmen, die belege, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt eine ungestörte Beobachtung und Gedächtnisbildung vorliege. Er verfüge über ein tadelloses Erinnerungs-, Konzentrations- und Kommunikationsvermögen. Diese Umstände sprächen gegen das Vorliegen einer PTBS, die ein wesentliches Vermeidungsverhalten und psychische Auffälligkeiten mit Dissoziation, Intrusionen, Flashbacks, Erregungen, körperliche Veränderungen und Gedächtnislücken erwarten ließe. Auch in der Protokollierung der klägerischen Angaben vor dem Oberlandesgericht Celle am 8. Januar 2019 fänden sich keine Hinweise für eine PTBS beim Kläger.
Mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. hat er sich Prof. Dr. S. kritisch auseinandergesetzt. Darin sei eine systematische Befragung des Klägers zu den Symptomen einer PTBS zu vermissen. Der Befund sei unvollständig. Eine körperliche Untersuchung des Klägers sei unterblieben; eine solche hätte aber nicht fehlen dürfen, weil sie Aufschluss über Trainingszustand und Aktivität des Probanden gebe. Eine Beschwerdenvalidierung hinsichtlich der geltend gemachten PTBS und der depressiven Verstimmung sei nicht erfolgt. Es fehle eine Begründung der Diagnose, insbesondere in Abgrenzung zur ebenfalls angenommenen Depression. Es fehle eine Begründung des Ursachenzusammenhangs sowohl für die PTBS als auch für die "depressive Fehlentwicklung", wobei im Übrigen unklar sei, was eine "depressive Fehlentwicklung" sein solle; eine Diagnose dieses Namens existiere nicht. Auch sei eine Begründung für die angenommene Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu vermissen.
Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat ausgeführt, das A-Kriterium einer PTBS sei beim Kläger zwar erfüllt, alle anderen Kriterien aber nicht. Gegenwärtig sei das Vorliegen einer PTBS beim Kläger zu verneinen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch rückwirkend auszuschließen. Beim Kläger sei eine massive Neigung zur unkritischen Beschwerdenbejahung zu verzeichnen. In der Akte seien keine Dokumente vorhanden, aus denen sich das Vorliegen einer PTBS ergebe. Seine Trauerreaktion auf den Tod des Bruders habe mit einer PTBS oder einer Depression nichts zu tun. Nach Aktenlage sei die Diagnose PTBS vorschnell und ohne Beachtung ihrer Definition bereits wenige Tage nach dem Unfall vergeben worden. Eine sachliche Begründung hierfür sei nicht zu finden. Eine PTBS sei bei dem Kläger nicht erkennbar und könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch rückwirkend ausgeschlossen werden. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei folglich nicht wegen einer PTBS beeinträchtigt gewesen. Eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung des Klägers habe nicht vorgelegen. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der Kläger nach der Entlassung aus dem deutschen Krankenhaus kein Pflegefall gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass er nach den objektiven Befunden aus unfallchirurgischen oder orthopädischen Gründen jemals ein Pflegefall gewesen sei, geschweige denn aus psychiatrischen Gründen.
Mündlich hat der Sachverständige Prof. Dr. S. am 3. Dezember 2019 (Bl. 961 - 965 d. A.) erklärt, nach seinen eigenen Untersuchungen liege bei dem Kläger ganz sicher keine PTBS vor. Auch für die rückwirkende Situation habe er keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer PTBS gefunden. Zukünftig seien für den Kläger keine weiteren Beschwerden anlässlich des Unfallgeschehens zu erwarten. Es gebe keinen Anhalt dafür, insofern beim Kläger einen Sonderfall annehmen zu müssen im Vergleich zu anderen in der wissenschaftlichen Literatur begutachteten oder von ihm - dem Sachverständigen - untersuchten Patienten. Der Kläger habe keine psychischen Auffälligkeiten durch das Unfallgeschehen erlitten, die ihn noch belasteten oder in Zukunft auftreten könnten. Natürlich gebe es eine Nachwirkung bzw. Trauerreaktion durch den Tod des Bruders; diese habe aber keine krankhafte oder behandlungsbedürftige Auswirkung. Wäre er - Prof. Dr. S. - bereits im Jahre 2012 tätig geworden, hätte er gleichfalls das Vorliegen einer PTBS verneint. Es sei zwar richtig, dass sich der Kriterienkatalog für eine PTBS zwischen der Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. K. (DSM-4-Kriterien) und durch ihn (DSM-5-Methode) geändert habe. Für die hier zu entscheidende Frage komme es auf die Unterschiede aber nicht an. Prof. Dr. K. habe in seiner Begutachtung die Voraussetzungen der DSM-4-Kriterien nicht behandelt. Auch unter Ansatz dieser Kriterien sei eine PTBS abzulehnen bzw. hier nicht feststellbar. So fehle die als A2-Kriterium gemäß DSM-4 vorausgesetzte psychische Initialreaktion, die Prof. Dr. K. nicht untersucht habe. Das sogenannte Vermeidungsverhalten sei beim Kläger nicht festzustellen. Es fehle auch an sog. Flashbacks, Intrusionen und dissoziativen Zuständen beim Kläger. Auf die einzelnen Kriterien einer PTBS nach der DSM-4-Methode sei Prof. Dr. K. nicht eingegangen. Es möge sein, dass ein behandelnder Arzt eine PTBS auch ohne Ansatz dieser Kriterien annehme, weil er zunächst auf die Schilderungen des Patienten angewiesen sei und diesem dann auch glaube. Für ihn als Sachverständigen gelte jedoch ein anderer Ansatz: Er müsse durch Tatsachen abklären, ob die geltend gemachten Beschwerden und Beeinträchtigungen wirklich vorlägen. Dazu bedürfe es dann der genannten Kriterien. Er könne nicht einfach aufgrund der Schilderungen des Patienten das Krankheitsbild bejahen. Es finde sich in den Unterlagen und der Befunddokumentation nirgends, dass der Kläger zwischenzeitlich und in der Vergangenheit nicht bereit gewesen sei, über das Unfallgeschehen zu sprechen. Bei einer PTBS sei das aber die typische Situation. Deshalb sei dann gerade die Konfrontation mit den Reizen bzw. den verdrängten Ereignissen erforderlich, um eine PTBS zu therapieren. Eine solche Situation habe er hier nicht erkennen können.
Den Senat überzeugen die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S., denen er sich nach einer eigenen kritischen Überprüfung vollumfänglich anschließt. Sie zeichnen sich durch eine sorgfältige und wissenschaftliche Vorgehensweise aus. Sie sind vollständig, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Sachverständige Prof. Dr. S. ist dem Senat als ein erfahrener und kompetenter Neurologe, Psychiater und Gutachter bekannt.
Es besteht keinerlei Anlass für die Einholung eines Obergutachtens. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 412 ZPO sind nicht erfüllt. Die von Prof. Dr. S. vorgenommene Begutachtung mit eigener körperlichen Untersuchung des Klägers, testpsychologischer Zusatzuntersuchung, Beiziehung und Auswertung von Krankenunterlagen und kritischer Bewertung der Angaben des Probanden entsprechen den Erfahrungen, die der Senat bislang in seiner richterlichen Praxis mit psychiatrischen Gutachten als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen mit häufigen Fällen schwerer psychischer Beeinträchtigungen gemacht hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. fehlerhaft oder lückenhaft ist. Im Gegenteil ist der Senat von der Richtigkeit der Ausführungen nach seinem persönlichen Eindruck vom Kläger vollends überzeugt.
3. Ergebnis
Danach hat die Einzelrichterin dem Kläger zu Unrecht ein Schmerzensgeld zugebilligt für das Vorliegen einer PTBS. Der Kläger ist auch nicht wegen einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen mit Fortwirkung bis heute. Die Berufung des Klägers, mit der er über das ausgeurteilte Schmerzensgeld und den tenorierten Erwerbsschaden weitere Zahlungen von der Beklagten verlangt, ist folglich unbegründet und war zurückzuweisen.
C. Berechtigte Ansprüche des Klägers
Die Beklagte ist gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 253, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- EUR und einen Erwerbsschaden bis Juni 2006 in Höhe von 771,32 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2008, zu zahlen, und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 746,73 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage ist unbegründet und war abzuweisen. Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Klagabweisung begehrt, ist ihre Berufung unbegründet und war zurückzuweisen.
1. Schmerzensgeld
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz - unter Ausschluss der psychiatrischen Begutachtung seitens des Sachverständigen Prof. Dr. K. (dazu siehe oben Ziffer B.) - durch den Verkehrsunfall vom 5. September 2005 gesundheitliche Beeinträchtigungen wie folgt erlitten:
Aus dem serbischen Krankenhaus, in das der Kläger unmittelbar nach dem Unfallgeschehen eingeliefert worden ist, gibt es keinen ärztlichen Befund. Die Fotos von dem verunfallten Fahrzeug (Bl. 167, 232 und 237 d. A.) belegen, dass auch die Beifahrerseite des Pkw Seat Toledo einen Frontalanstoß erlitten hat, bei dem u. a. die Frontscheibe zerstört worden ist. Aus der Anlage K 10 (Bl. 55 d. A.) - Arztbrief der Unfallchirurgin Dr. D. aus den Städtischen Kliniken B. gem. GmbH, in denen der Kläger vom 8. bis zum 12. September 2005 stationär behandelt worden ist, an den Hausarzt des Klägers - ergibt sich die Diagnose "nicht dislozierte Fraktur der 5. Rippe links, HWS-Distorsion, LWS-Prellung, Flankenprellung rechts", wobei unter adäquater Analgesie und unterstützender Physiotherapie eine deutliche Beschwerdebesserung des Patienten zu verzeichnen sei. Aus dieser zeitnahen Befundung kann geschlossen werden, dass das die unfallbedingten Primärverletzungen des Klägers waren. So sieht es auch der Sachverständige Prof. Dr. B. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. April 2012 (Gutachtenband), wobei der radiologische Befund vom 12. September 2005 nur eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich der Rippenfraktur erlaube.
Die Behauptung des Klägers zu weiteren Verletzungen hat der Sachverständige Prof. Dr. B. dagegen überzeugend ausgeschlossen: HWS- und BWS-Syndrome waren bereits vor dem Unfall in den Jahren 2001, 2002 und 2004 ärztlich attestiert. Eine Verschlimmerung der diesbezüglichen Beschwerden durch die unfallbedingte HWS-Distorsion und die LWS- sowie die Flankenprellungen sieht der Sachverständige bis maximal zum Ende des 2. Quartals 2006 als gegeben an. Das gelte auch für ein Facettensyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom, Spannungskopfschmerz und eine Zervikobrachialgie rechts und ein Zervikalsyndrom. Instabilitäten lumbosakral und / oder zervikosakral seien nicht gegeben. Unfallbedingte dauerhafte Beschwerden von HWS und / oder BWS seien nicht nachzuweisen. Es gebe auch keine unfallbedingte Genese betreffend der einmalig im Arztbericht von Dr. O. bzw. Dr. Sch. vom 24. September 2005 (Anlage K 32, Bl. 172 d. A.) beschriebenen Periarthropathia humeroscapularis rechts. Die Beschwerden, die der Kläger ab Juli 2006 beschreibe, seien vielmehr Folge degenerativer Veränderungen ohne neurologische Ausfälle und ohne radikulärer Untersuchungsbefunde.
Dieses Gutachten erachtet der Senat mit der Einzelrichterin für überzeugend und nachvollziehbar. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Soweit die Beklagte auf Bl. 311, 312 d. A. (Schriftsatz vom 8. Oktober 2012) moniert hat, der Sachverständige Prof. Dr. B. habe die degenerativen Veränderungen nicht berücksichtigt, ist das Gegenteil der Fall. Er hat darüber hinaus ausdrücklich dargestellt, dass die Rippenfraktur nur auf einer Verdachtsdiagnose beruht. Im Berufungsverfahren setzt sich die Beklagte aber nicht mit der überzeugenden Argumentation der Einzelrichterin auseinander, dass die Fotos vom beschädigten Fahrzeug und die diagnostizierten Prellungen dafürsprechen, dass der Kläger eine Rippenfraktur erlitten haben dürfte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er glaubhaft geschildert hat, zunächst nicht habe atmen zu können. Dass ein Rippenbruch zu Atembeschwerden führen kann, ist aufgrund der unmittelbar anliegenden Lunge evident. Der Senat hält es deshalb für geboten, bei der Schmerzensgeldbemessung eine mögliche Rippenfraktur zu berücksichtigen, die ebenfalls allerspätestens ab Juli 2006 keine nennenswerten Beschwerden mehr verursacht und zu keinem Dauerschaden geführt hat.
Vom Vorliegen eines unfallbedingten Restless-Legs-Syndrom (RLS) kann nicht ausgegangen werden. Im Februar 2012 ist beim Kläger in einem Schlaflabor der Abteilung für innere Medizin zwar ein RLS diagnostiziert worden (vgl. Anlage K 56, Bl. 484 d. A., und Anlagen K 83 und 84, Anlagenband Kläger). Der neurologische Sachverständige Dr. Z. hat in seinen schriftlichen Gutachten vom 14. Juli 2016 (Bl. 586 - 592 d. A.) und 10. Mai 2017 (Gutachtenband) aber ausgeführt, es lägen keine ärztlichen Unterlagen vor, aus denen mit entsprechender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen der Diagnose RLS abgeleitet werden könne. In Ermangelung einer fachärztlich-neurologischen Untersuchung und Dokumentation sowie Durchführung einer Differenzialdiagnose könne eine RLS-Diagnose nicht mit Sicherheit gestellt werden. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass diese Erkrankung beim Kläger überhaupt vorliege. Es bestünde allenfalls die Möglichkeit des Vorliegens eines RLS. Wenn ein RLS vorläge, wäre dies nicht unfallbedingt, sondern beruhte auf einem Dopaminmangel als Fehlfunktion des Gehirns. Der Unfall habe das Gehirn des Klägers aber nicht verletzt. Es gebe auch keinen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund, der hierauf Rückschlüsse zuließe. Das Verhalten des Klägers nach dem Unfall spreche gegen eine Hirnverletzung. Diese Ausführungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Einwände hiergegen hat keine Partei erhoben.
Demzufolge ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger schon nicht gesichert unter einem RLS leidet und eine solche Erkrankung jedenfalls nicht unfallbedingt wäre. Der Berufungsangriff der Beklagten, die Einzelrichterin habe ein bestehendes RLS beim Kläger unberücksichtigt gelassen, geht folglich ins Leere. Sein Vorbringen zum fehlenden Anlegen des Sicherheitsgurtes seitens des Klägers hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht länger aufrechterhalten.
Damit steht fest, dass der Kläger unfallbedingt wie folgt verletzt worden ist:
Nicht dislozierte Fraktur der 5. Rippe links, HWS-Distorsion, LWS-Prellung und Flankenprellung rechts, wobei hinsichtlich der Rippenfraktur nur eine Verdachtsdiagnose bestanden hat. Ein vorbestehendes HWS- und BWS-Syndrom ist unfallbedingt verschlimmert worden. All diese Verletzungen waren spätestens am Ende des 2. Quartals 2006 ausgeheilt und ziehen keine Dauerfolgen nach sich. Ferner sind die unhygienischen und unwürdigen Zustände im serbischen Krankenhaus zu berücksichtigen, die den Kläger vier Tage (vom 5. bis zum 8. September 2005) physisch und danach noch psychisch belastet haben, und der Umstand, dass der Bruder des Klägers kurz nach dem Unfall verstorben ist, was ebenfalls eine beträchtliche psychische Beeinträchtigung darstellt, die nicht nur wenige Wochen angehalten hat.
Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen, den Zuständen im serbischen Krankenhaus und dem Tod des Bruders des Klägers ist zu bejahen. Ohne den Unfall wäre der Kläger nicht in das serbische Krankenhaus eingeliefert worden und sein Bruder nicht im September 2005 verstorben. Die Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen (hier Zustände im Krankenhaus und womöglich subjektive Fehlvorstellungen des Klägers angesichts des dort Erlebten) zur Entstehung des Schadens beigetragen haben; eine Mitverursachung reicht aus [BGH, NJW 2018, 944 [BGH 25.01.2018 - VII ZR 74/15]; BGH, NJW-RR 2005, 897 [BGH 19.04.2005 - VI ZR 175/04]; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, Bearbeiter Grüneberg vor § 249 Rn. 33].
Der Senat erachtet ein Schmerzensgeld von 6.000,- EUR für angemessen. Insoweit hat er sich an vergleichender Rechtsprechung orientiert [vgl. bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2019, 37. Auflage, Nr. 246, 1548, 1874, 2949, 2953, 2959, 2963, 3048]. Wenngleich keiner der zitierten Fälle mit dem zugrundeliegenden Verfahren vollends vergleichbar ist, lässt sich doch hieraus eine ungefähre Einordnung entnehmen, die das ausgeurteilte Schmerzensgeld der Höhe nach rechtfertigt. Dabei hat sich der Senat maßgeblich von den psychisch belastenden Erlebnissen des Klägers leiten lassen, die durch die Umstände eines Unfalles im Ausland mit der Unterbringung in dem serbischen Krankenhaus fernab deutschen Standards, den tragischen Tod des Bruders des Klägers und der Dauer seiner Trauerreaktion geprägt worden sind. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis heute keinerlei Zahlungen an den Kläger erbracht hat, obwohl dieser objektiv nachweisbar tatsächlich verletzt worden war und erhebliche psychische Belastungen hinnehmen musste.
Die darüber hinaus gehenden Schmerzensgeldvorstellungen des Klägers sind unbegründet. Seine weitergehende Klage war auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
2. Erwerbsschaden
Den erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Klägers bis Juni 2006 hat die Einzelrichterin auf Seite 10 des angefochtenen Urteils zutreffend auf 771,32 EUR (Summe der bis dahin ausgeworfenen Beträge) errechnet.
Die Schmutzzulage und ersparte Aufwendungen sind berücksichtigt worden, indem statt der geltend gemachten 1.892,18 EUR netto pro Monat nur 1.550,- EUR netto zuerkannt worden sind. Das entspricht einem Abzug von 18 %. Die Schmutzzulage belief sich nach den Verdienstabrechnungen des Klägers (Anlagen K 13 bis K 15) auf ca. 11 %. Damit entfallen 7 % auf ersparte berufsbedingte Aufwendungen, was im Rahmen der von der Rechtsprechung üblicherweise angesetzten 5 bis 10 % liegt [vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Auflage, Rn. 79 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 319].
Soweit die Beklagte Unsicherheiten in der beruflichen Entwicklung des Klägers mit einem 30 %-igen Abschlag berücksichtigen möchte, erscheint dies dem Senat deutlich übersetzt. Hierfür trägt sie keine konkreten Anhaltspunkte vor. Der von der Beklagten erwähnte Nettoverdienst des Klägers in Höhe von monatlich 150,- EUR ist für den Zeitraum bis Juni 2006 nicht zu beachten, weil der Kläger dem Sachverständigen Prof. Dr. K. ausweislich dessen schriftlichen Gutachtens vom 10. August 2012 auf Seite 10 (Anlagenband) erklärt hat, "zurzeit arbeite er auf sogenannter 150,- EUR-Basis". Es ist von der Beklagten nicht unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass der Kläger diesen Verdienst bereits in dem berechneten Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2006 erzielt hat. Insoweit stellt die Beklagte eine Behauptung "ins Blaue hinein" auf.
Darüber hinaus steht dem Kläger kein weiterer Erwerbsschaden zu, weil er ab Juli 2006 nicht nachweisbar unfallbedingt arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Seine weitergehende Klage ist unbegründet und war auf die Berufung der Beklagten abzuweisen.
3. Haushaltsführungsschaden
Die Abweisung des Haushaltsführungsschadens ist rechtskräftig geworden.
4. Zinsen
Die berechtigten Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 6.000,- EUR als Schmerzensgeld und in Höhe von 771,32 EUR als Erwerbsschaden hat die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2008 zu verzinsen, weil die Beklagte ausweislich der Anlage K 2 seither ihre Haftung für das Unfallgeschehen abgelehnt hat.
5. Feststellung
Das Feststellungsinteresse des Klägers ist zu verneinen. Eine PTBS hat nie vorgelegen. Allein die orthopädischen und unfallchirurgischen Verletzungen des Klägers rechtfertigen nach den obigen Ausführungen den Feststellungstenor im angefochtenen Urteil nicht. Nach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bestehen gegenwärtig keine unfallbedingten Erkrankungen des Klägers; solche sind zukünftig auch nicht zu erwarten. Der Feststellungsantrag war mithin auf die Berufung der Beklagten gänzlich abzuweisen.
6. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren
Von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist der Kläger nach einem Gegenstandswert bis 7.000,- EUR und unter Zugrundelegung einer 1,5-fachen Gebühr wegen des überdurchschnittlichen Umfangs der Sache und der Schwierigkeit durch den Auslandsbezug in Höhe von 746,73 EUR (607,50 EUR als 1,5-fache Gebühr plus 20,- EUR Pauschale plus 119,23 EUR als 19 % Mehrwertsteuer) freizustellen. Eine 1,8-fache Gebühr erscheint dem Senat überhöht. Die Sache weist keinen so ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad oder Umfang auf, dass eine 1,5-fache Gebühr unangemessen niedrig erscheint. Die weitergehende Klage ist unbegründet; auch insoweit erfolgte auf die Berufung der Beklagten eine Klagabweisung.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war vorliegend nicht anwendbar, weil die Kosten der Beweisaufnahme in erster und zweiter Instanz eine beträchtliche Höhe erreicht haben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf insgesamt 196.174,18 EUR folgt aus §§ 3, 5 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG: Dabei entfallen auf die Berufung der Beklagten 101.135,- EUR, nämlich 15.000,- EUR für das Schmerzensgeld, 12.000,- EUR für den Feststellungstenor und 74.135,- EUR für den Erwerbsschaden. Auf die Berufung des Klägers entfallen 95.039,18 EUR, nämlich 25.000,- EUR als weiteres Schmerzensgeld (insgesamt 40.000,- EUR abzüglich der bereits ausgeurteilten 15.000,- EUR) und 70.039,18 EUR (insgesamt 144.174,18 EUR abzüglich der bereits ausgeurteilten 74.135,- EUR) für den weiteren Erwerbsschaden.