21.01.2022 · IWW-Abrufnummer 227070
Amtsgericht Kaiserslautern: Urteil vom 08.12.2021 – 8 OWi 6070 Js 18242/21 (2)
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES
Gründe:
Die Anhörung vorn 30.07.2021 und der Bußgeldbescheid vom 08.09.2021 waren nicht geeignet, die Verfolgungsverjährung der Geschwindigkeitsüberschreitung vorn 20.07.2021 gemäß § 33 OWiG zu unterbrechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
Rechtskräftig seit 28.12.2021.
Urteil
In dem Bußgeldverfahren gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht - Strafrichter - Kaiserslautern aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.12.2021, an der teilgenommen haben:
als Richter
als VerteidigerVon der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde gemäß § 226 Abs. 2 StPO abgesehen.
für Recht erkannt:
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, §§ 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO. Die Tat vom 20.07.2021 war bereits bei Eingang der Akten bei Gericht'am 27.10.2021 verjährt.
Sowohl Anhörung als auch Bußgeldbescheid geben als Tatort lediglich „Kaiserslautern Donnersberstr." an. Dieser „Tatort" ermangelt einer konkretisierenden Angabe, wo genau der Verstoß begangen worden sein soll. Die Donnersberstraße beginnt mit Abzweigung von der Barbarossastraße, endet am „UCI" und erstreckt sich über mehr als einen Kilometer 7 unterbrochen von der Mannheimer Straße. Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist - sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird - zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.) (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2021 2 OWi 6 SsBs 20/21, juris, Rn. 9). Diese Angabe enthalten vorliegend weder Anhörung noch Bußgeldbescheid. Der Betroffene hatte daher ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf der längen Strecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits-überschreitung begangen worden sein soll. bies gilt umso mehr, als vorliegend auch die Fahrtrichtung weder in der Anhörung noch im Bescheid angeaaben ist. Damit sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermochten die Verjährung nicht zu unterbrechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.
Richter am Amtsgericht
Rechtskräftig seit 28.12.2021.