08.03.2022 · IWW-Abrufnummer 227934
Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 31.01.2022 – 3 W 149/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Nürnberg
als Insolvenzverwalter der A. GmbH & Co. KG
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R. Rechtsanwälte PartGmbB,
gegen
Dr.S. J.
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Urheberrecht
Beschluss
Tenor:
I.
Der Antragsteller macht als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes von Computerprogrammen nach § 101a UrhG geltend. Hintergrund sind die vom Antragsgegner angebotenen Produkte "S. [...] S1.1" und "S. [...]".
Mit Schreiben vom 21.09.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner diesbezüglich zur schriftlichen Stellungnahme auf.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 in der Fassung vom 22.11.2021 stellte der Antragsteller den nachfolgenden Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:
I. Auf Antrag des Antragstellers vom 20.10.2021 wird, da ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und dem Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt wird, die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ff. ZPO angeordnet.
II. 1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob die vom Antragsgegner angebotenen Produkte "S. [...] S1.1" sowie "S. [...]" unter Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der A. GmbH & Co. KG, über deren Vermögen der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, durch die Verwendung und Implementierung von identischen zu den von der A. GmbH & Co. KG entwickelten Softwareprogramme "10[...]", "I[...]" sowie "10e[...]"hergestellt werden; insbesondere soll hierbei geklärt werden, ob [...]
Ill. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden darüber hinaus folgende weitere Anordnungen getroffen: [...]
Das Landgericht wies mit Verfügung vom 29.10.2021 den Antragsteller darauf hin, dass es zu bestimmten Punkten seines Antrags an Vortrag bzw. Glaubhaftmachung fehle. Daraufhin führte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.11.2021 weiter aus und legte Glaubhaftmachungsmittel vor.
Mit weiterer Verfügung vom 11.11.2021 wies das Landgericht den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag teilweise unbestimmt sei und teilweise den Anforderungen von § 487 ZPO nicht genüge. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 stellte der Antragsteller daraufhin die Anträge teilweise neu.
Am 25.11.2021 wies das Landgericht den Antragsteller auf die Unwirksamkeit des Eingangs der Dokumente nach § 130a ZPO hin, da die eingegangenen Dokumente nicht kopierbar und durchsuchbar seien. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag übersandte der Antragsteller daraufhin die Schriftsätze nebst Anlagen nochmals an das Gericht und machte deren Übereinstimmung mit den ursprünglichen Schriftsätzen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft.
Mit Beschluss vom 30.11.2021 wies das Landgericht die Anträge auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sowie auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zugrunde liegenden Anträge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien. Die eingereichten Dokumente seien nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar. Kopiere das Gericht Teile aus dem eingereichten Dokument und füge diese wiederum in ein anderes elektronisches Dokument ein, erscheine eine unleserliche und sinnentstellte und damit nicht weiterbearbeitbare Buchstabenreihung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller in seiner sofortigen Beschwerde und beantragt die Entscheidung über die in seinen Schriftsätzen gestellten Anträge. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die eingereichten Dokumente den Anforderungen eines PDF-Formats gemäß der Vorgaben auf der Internetseite www.justiz.de entsprechen würden. Eine Formunwirksamkeit liege darüber hinaus nicht vor, wenn die dem Verstoß zugrunde liegende Vorschrift lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen solle. Nach telefonischer Nachfrage am 26.11.2021 habe der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen bestätigt. Zu berücksichtigen sei schließlich auch die mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgte Gesetzesänderung.
Mit Beschluss vom 17.01.2022 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Dieser Beschluss wurde auch dem Antragsgegner formlos mitgeteilt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichteinhaltung der Vorgaben zum Dateiformat nach § 130a Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen.
1. Nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Ob ein Dokument zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist, richtet sich gemäß § 130?a Abs. 2 S. 2 ZPO nach den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-VO (ERVV) und den ergänzend hierzu erlassenen Bekanntmachungen (ERVB). Genügt das elektronische Dokument diesen Vorgaben, ist es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet; ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980, Rn. 13 - Aktivitätsüberwachung).
a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Dies bedeutet, dass in den das Dokument enthaltenen Eigenschaften der Datei nicht die Möglichkeit des Drucks ausgeschlossen werden oder die Datei mit einem Kennwort zum Öffnen versehen sein darf (Kersting/Wettich, in Handbuch Multimedia-Recht, 57. EL Sept. 2021, Teil 24, B. Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 20). Den Bedingungen der ERVV entspricht das Dokument auch dann nicht, wenn es verschlüsselt oder mit Viren verseucht oder mit einer anderen schädlichen Software verbunden ist (Fritsche, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 130a ZPO Rn. 4; BT-Drucksache 19/28399, S. 13). Das Merkmal der "Kopierbarkeit" bezieht sich (lediglich) auf eine PDF-Sicherheitseigenschaft, mit der die Kopierbarkeit des Inhalts der PDF-Datei mit einem PDF-Anzeigeprogramm ausgeschlossen werden kann (Müller, NZS 2018, 207 [211]).
Nicht jeder Verstoß gegen die ERVV soll zur starren Rechtsfolge der (nach § 130?a Abs. 6 ZPO heilbaren) Formunwirksamkeit führen. Denn § 130?a Abs. 2 ZPO, den die ERVV näher ausgestaltet, soll lediglich gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Verstoßes zu bestimmen: Formunwirksamkeit tritt dann ein, wenn der Verstoß dazu führt, dass eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist, z.B. weil sich die eingereichte Datei nicht öffnen bzw. der elektronischen Akte nicht hinzufügen lässt oder weil sie schadcodebelastet ist. Demgegenüber führen Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn sie lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen sollen, nicht aber der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegenstehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 U 1442/20, NJOZ 2021, 758, Rn. 9; Anders, in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 130a Rn. 10a).
b) Mit Gesetz vom 05.10.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2022 die technischen Rahmenbedingungen entschärft. Zwingend vorgegeben wird nach § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV n.F. nunmehr (lediglich) das Dateiformat als PDF. Der Verstoß gegen andere technische Standards soll nur noch dann zur Formunwirksamkeit führen, wenn er dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist (BT-Drs. 19/28399, S. 33, 40). Damit trägt der Gesetzgeber einzelnen Gerichtsentscheidungen Rechnung, die im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu Gericht die Einreichung eines elektronischen Dokuments für wirksam erachtet haben, wenn es trotz Unterschreitens der technischen Anforderungen für das Gericht lesbar und bearbeitbar war (von Selle, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.01.2022, § 130a Rn. 9.2).
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes kann der gestellte Antrag nicht als unzulässig verworfen werden.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts - wonach die Anträge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien, da die eingereichten Dokumente nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar seien - zutreffend ist.
Die von der Antragstellerseite eingereichten Dokumente wurden als PDF übersandt und besaßen, wie glaubhaft gemacht, unter anderem die Eigenschaft, dass "Kopieren von Inhalt" zulässig sei. Dem widersprechen auch nicht die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss. Denn das Landgericht führte selbst aus, dass es Teile aus den eingereichten Dokumenten kopiert habe.
Soweit das Landgericht bemängelt, dass ein Problem beim nachträglichen Einfügen der kopierten Teile in ein anderes elektronisches Dokument bestanden habe, weil dabei eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entstanden sei, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO in der zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 20.10.2021 geltenden Fassung. Denn es handelt sich dabei nicht um einen im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegenden Mangel der Bearbeitungseignung. Maßgeblich dafür ist, dass die vom Antragsteller übersandten Dokumente nicht mit einem Kennwort zum Öffnen oder schädlicher Software versehen waren oder bei ihnen die Möglichkeit des Kopierens ausgeschlossen wurde. Die vom Landgericht beschriebenen Probleme beim Einfügen in ein Drittdokument sind vielmehr vergleichbar mit einem im internen Gerichtsbetrieb auftretenden Fehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung führt.
b) Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da es sich jedenfalls bei dem vom Landgericht gerügten Formmangel nicht um einen Verstoß handelt, der - auch vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgten Gesetzesänderung - zur Formunwirksamkeit der Anträge führt. Denn die Möglichkeit der Weiterverarbeitung von kopierten Dokumenten soll lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen, steht aber nicht der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegen. Für Letzteres ist ausreichend, dass sich die Dateien - wie vorliegend unstreitig gegeben - öffnen und lesen lassen, der elektronischen Akte hinzugefügt werden können und nicht schadcodebelastet sind. Folgerichtig bestätigte - wie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht - der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts nach telefonischer Nachfrage vom 26.11.2021 dem Antragsteller die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund wäre die Zurückweisung des Antrags als unzulässig wegen der Formvorschrift des § 130a Abs. 2 ZPO eine Missachtung der Verfassungsrechtsprechung, die es verbietet, den Zugang zu Gericht durch Anforderungen des formellen Rechts unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814).
III.
Der Senat macht - ausnahmsweise - von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverweist.
1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist das Beschwerdegericht dabei nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelmäßig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigeführt werden kann (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 572 Rn. 16).
Zu bedenken ist dabei, dass eine Zurückverweisung einerseits eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien ggf. eine Tatsacheninstanz nimmt (Wulf, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.12.2021, § 572 ZPO Rn. 19).
Hat das Erstgericht den Antrag zu Unrecht als unzulässig verworfen, dann kann entsprechend § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen werden (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 572 Rn. 31).
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zurückverweisung als die sachgerechteste Lösung.
a) Im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich einer Zurückverweisung entgegensteht. Im vorliegenden Fall erhält dieser Umstand vor dem Hintergrund des Antragseingangs vor bereits über vier Monaten besonderes Gewicht.
b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht - wegen der Verwerfung des Antrags aus formalen Gründen - noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zurückverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit eine Einbindung des Antragsgegners in das Verfügungsverfahren angezeigt ist.
aa) Beim Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20, GRUR 2020, 773, Rn. 14?ff. - Personalratswahlen bei der Bundespolizei; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, GRUR 2020, 1119 [BGH 07.07.2020 - X ZR 42/17], Rn. 13?ff. - Zahnabdruckset).
Danach soll zum einen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur in dringenden Fällen i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO ergehen. Die dafür erforderliche besondere Dringlichkeit ist zu bejahen, wenn der Verfügungsgrund die Überraschung des Antragsgegners verlangt, etwa weil dieser sonst den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes zu vereiteln imstande und geeignet ist. Besonders dringlich ist ein Fall auch, wenn die Maßnahme selbst bei kurzfristiger Anberaumung eines Termins zu spät käme (Drescher, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 937 ZPO Rn. 5).
Zum anderen ist, wenn das Gericht eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung erlässt, die prozessuale Einbeziehung der Gegenseite zu gewährleisten, außer wenn dadurch - wie beispielsweise bei einer Sequestration oder Messesache - ausnahmsweise der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden würde. Diese Einbeziehung des potenziellen Antragsgegners kann durch den Antragsteller im Rahmen der Abmahnung erfolgen, wenn (1) unverzüglich danach der Verfügungsantrag gestellt wird, (2) zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag Identität besteht, (3) der Antragsteller die Unterlagen vollständig einreicht (beispielsweise auch die Erwiderung auf die Abmahnung) und (4) nachfolgend keine gerichtlichen Hinweise nach § 139 ZPO erteilt werden (insbesondere keine gerichtliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten, die zu einer Antragsnachbesserung führt). Anderenfalls hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
bb) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das im vorliegenden Fall über den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidende Gericht über eine angemessene Einbindung des Antragsgegners zu befinden. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu prüfen, ob vorliegend ein Ausnahmefall dafür gegeben ist, dass über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann; zum anderen ist zu fragen, ob dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist.
Im Rahmen dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Kammer mit mehreren Verfügungen auf Zulässigkeits- und Begründetheitsbedenken hinwies, auf welche der Antragssteller schriftsätzlich reagierte.
Außerdem ist in die Prüfung einzubeziehen, dass eine Besichtigungsverfügung zwar grundsätzlich die Überraschung des Antragsgegners verlangt. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner jedoch mit Schreiben vom 21.09.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, weshalb er grundsätzlich Kenntnis von den Beanstandungen des Antragstellers hat (ohne dass dieses Schreiben allerdings den Anforderungen an eine Abmahnung genügt). Außerdem hat der Antragsgegner aufgrund der Mitteilung des Nichtabhilfebeschlusses grundsätzliche Kenntnis von einem gerichtlichen Verfahren.
Schließlich ist zu beachten, dass der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weder unzulässig noch offenkundig unbegründet ist.
cc) Sollte diese Prüfung ergeben, dass über den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln ist, müsste die Entscheidung über das Gesuch gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Endurteil ergehen. Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt; es müsste folglich durch Endurteil entscheiden (KG, Urteil vom 20.8.2019 - 21 W 17/19, NJW-RR 2019, 1231, Rn. 15). Dieses Urteil gilt als in zweiter Instanz erlassen und unterliegt daher keinem Rechtsmittel (Drescher, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 922 Rn. 20). Der damit verbundene Verlust einer Instanz, obwohl bislang lediglich eine Prüfung der Zulässigkeit des Antrags stattfand, spricht entscheidend für eine Zurückverweisung an das Landgericht.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Beschluss vom 31.01.2022
In Sachen
W. R.als Insolvenzverwalter der A. GmbH & Co. KG
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R. Rechtsanwälte PartGmbB,
gegen
Dr.S. J.
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Urheberrecht
hier: Beschwerde
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 31.01.2022 folgenden
Tenor:
- Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2021 und 17.01.2022, Az. 19 O 6511/21, aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
Der Antragsteller macht als Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes von Computerprogrammen nach § 101a UrhG geltend. Hintergrund sind die vom Antragsgegner angebotenen Produkte "S. [...] S1.1" und "S. [...]".
Mit Schreiben vom 21.09.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner diesbezüglich zur schriftlichen Stellungnahme auf.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 in der Fassung vom 22.11.2021 stellte der Antragsteller den nachfolgenden Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:
I. Auf Antrag des Antragstellers vom 20.10.2021 wird, da ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und dem Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache festgestellt wird, die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ff. ZPO angeordnet.
II. 1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werden, ob die vom Antragsgegner angebotenen Produkte "S. [...] S1.1" sowie "S. [...]" unter Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der A. GmbH & Co. KG, über deren Vermögen der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, durch die Verwendung und Implementierung von identischen zu den von der A. GmbH & Co. KG entwickelten Softwareprogramme "10[...]", "I[...]" sowie "10e[...]"hergestellt werden; insbesondere soll hierbei geklärt werden, ob [...]
Ill. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden darüber hinaus folgende weitere Anordnungen getroffen: [...]
Das Landgericht wies mit Verfügung vom 29.10.2021 den Antragsteller darauf hin, dass es zu bestimmten Punkten seines Antrags an Vortrag bzw. Glaubhaftmachung fehle. Daraufhin führte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.11.2021 weiter aus und legte Glaubhaftmachungsmittel vor.
Mit weiterer Verfügung vom 11.11.2021 wies das Landgericht den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag teilweise unbestimmt sei und teilweise den Anforderungen von § 487 ZPO nicht genüge. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 stellte der Antragsteller daraufhin die Anträge teilweise neu.
Am 25.11.2021 wies das Landgericht den Antragsteller auf die Unwirksamkeit des Eingangs der Dokumente nach § 130a ZPO hin, da die eingegangenen Dokumente nicht kopierbar und durchsuchbar seien. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag übersandte der Antragsteller daraufhin die Schriftsätze nebst Anlagen nochmals an das Gericht und machte deren Übereinstimmung mit den ursprünglichen Schriftsätzen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft.
Mit Beschluss vom 30.11.2021 wies das Landgericht die Anträge auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sowie auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die zugrunde liegenden Anträge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien. Die eingereichten Dokumente seien nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar. Kopiere das Gericht Teile aus dem eingereichten Dokument und füge diese wiederum in ein anderes elektronisches Dokument ein, erscheine eine unleserliche und sinnentstellte und damit nicht weiterbearbeitbare Buchstabenreihung.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller in seiner sofortigen Beschwerde und beantragt die Entscheidung über die in seinen Schriftsätzen gestellten Anträge. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die eingereichten Dokumente den Anforderungen eines PDF-Formats gemäß der Vorgaben auf der Internetseite www.justiz.de entsprechen würden. Eine Formunwirksamkeit liege darüber hinaus nicht vor, wenn die dem Verstoß zugrunde liegende Vorschrift lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen solle. Nach telefonischer Nachfrage am 26.11.2021 habe der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen bestätigt. Zu berücksichtigen sei schließlich auch die mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgte Gesetzesänderung.
Mit Beschluss vom 17.01.2022 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab. Dieser Beschluss wurde auch dem Antragsgegner formlos mitgeteilt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nichteinhaltung der Vorgaben zum Dateiformat nach § 130a Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen.
1. Nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Ob ein Dokument zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist, richtet sich gemäß § 130?a Abs. 2 S. 2 ZPO nach den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-VO (ERVV) und den ergänzend hierzu erlassenen Bekanntmachungen (ERVB). Genügt das elektronische Dokument diesen Vorgaben, ist es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet; ein im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980, Rn. 13 - Aktivitätsüberwachung).
a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Dies bedeutet, dass in den das Dokument enthaltenen Eigenschaften der Datei nicht die Möglichkeit des Drucks ausgeschlossen werden oder die Datei mit einem Kennwort zum Öffnen versehen sein darf (Kersting/Wettich, in Handbuch Multimedia-Recht, 57. EL Sept. 2021, Teil 24, B. Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 20). Den Bedingungen der ERVV entspricht das Dokument auch dann nicht, wenn es verschlüsselt oder mit Viren verseucht oder mit einer anderen schädlichen Software verbunden ist (Fritsche, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 130a ZPO Rn. 4; BT-Drucksache 19/28399, S. 13). Das Merkmal der "Kopierbarkeit" bezieht sich (lediglich) auf eine PDF-Sicherheitseigenschaft, mit der die Kopierbarkeit des Inhalts der PDF-Datei mit einem PDF-Anzeigeprogramm ausgeschlossen werden kann (Müller, NZS 2018, 207 [211]).
Nicht jeder Verstoß gegen die ERVV soll zur starren Rechtsfolge der (nach § 130?a Abs. 6 ZPO heilbaren) Formunwirksamkeit führen. Denn § 130?a Abs. 2 ZPO, den die ERVV näher ausgestaltet, soll lediglich gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht lesbar und bearbeitungsfähig sind (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Vor dem Hintergrund dieses Zwecks ist auch die Rechtsfolge eines Verstoßes zu bestimmen: Formunwirksamkeit tritt dann ein, wenn der Verstoß dazu führt, dass eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist, z.B. weil sich die eingereichte Datei nicht öffnen bzw. der elektronischen Akte nicht hinzufügen lässt oder weil sie schadcodebelastet ist. Demgegenüber führen Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn sie lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen sollen, nicht aber der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegenstehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 U 1442/20, NJOZ 2021, 758, Rn. 9; Anders, in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 130a Rn. 10a).
b) Mit Gesetz vom 05.10.2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2022 die technischen Rahmenbedingungen entschärft. Zwingend vorgegeben wird nach § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV n.F. nunmehr (lediglich) das Dateiformat als PDF. Der Verstoß gegen andere technische Standards soll nur noch dann zur Formunwirksamkeit führen, wenn er dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist (BT-Drs. 19/28399, S. 33, 40). Damit trägt der Gesetzgeber einzelnen Gerichtsentscheidungen Rechnung, die im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu Gericht die Einreichung eines elektronischen Dokuments für wirksam erachtet haben, wenn es trotz Unterschreitens der technischen Anforderungen für das Gericht lesbar und bearbeitbar war (von Selle, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.01.2022, § 130a Rn. 9.2).
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes kann der gestellte Antrag nicht als unzulässig verworfen werden.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts - wonach die Anträge nicht formgerecht bei Gericht eingegangen seien, da die eingereichten Dokumente nicht in weiterbearbeitbarer Weise kopierbar seien - zutreffend ist.
Die von der Antragstellerseite eingereichten Dokumente wurden als PDF übersandt und besaßen, wie glaubhaft gemacht, unter anderem die Eigenschaft, dass "Kopieren von Inhalt" zulässig sei. Dem widersprechen auch nicht die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss. Denn das Landgericht führte selbst aus, dass es Teile aus den eingereichten Dokumenten kopiert habe.
Soweit das Landgericht bemängelt, dass ein Problem beim nachträglichen Einfügen der kopierten Teile in ein anderes elektronisches Dokument bestanden habe, weil dabei eine unleserliche und sinnentstellte Buchstabenreihung entstanden sei, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 130a Abs. 2 S. 1 ZPO in der zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 20.10.2021 geltenden Fassung. Denn es handelt sich dabei nicht um einen im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegenden Mangel der Bearbeitungseignung. Maßgeblich dafür ist, dass die vom Antragsteller übersandten Dokumente nicht mit einem Kennwort zum Öffnen oder schädlicher Software versehen waren oder bei ihnen die Möglichkeit des Kopierens ausgeschlossen wurde. Die vom Landgericht beschriebenen Probleme beim Einfügen in ein Drittdokument sind vielmehr vergleichbar mit einem im internen Gerichtsbetrieb auftretenden Fehler, der nicht zur Unwirksamkeit der Einreichung führt.
b) Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da es sich jedenfalls bei dem vom Landgericht gerügten Formmangel nicht um einen Verstoß handelt, der - auch vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 01.01.2022 erfolgten Gesetzesänderung - zur Formunwirksamkeit der Anträge führt. Denn die Möglichkeit der Weiterverarbeitung von kopierten Dokumenten soll lediglich einen bestimmten Bearbeitungskomfort sicherstellen, steht aber nicht der Lesbarkeit und Bearbeitbarkeit als solches entgegen. Für Letzteres ist ausreichend, dass sich die Dateien - wie vorliegend unstreitig gegeben - öffnen und lesen lassen, der elektronischen Akte hinzugefügt werden können und nicht schadcodebelastet sind. Folgerichtig bestätigte - wie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht - der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts nach telefonischer Nachfrage vom 26.11.2021 dem Antragsteller die Bearbeitbarkeit der versandten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund wäre die Zurückweisung des Antrags als unzulässig wegen der Formvorschrift des § 130a Abs. 2 ZPO eine Missachtung der Verfassungsrechtsprechung, die es verbietet, den Zugang zu Gericht durch Anforderungen des formellen Rechts unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 894/04, NJW 2005, 814).
III.
Der Senat macht - ausnahmsweise - von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverweist.
1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist das Beschwerdegericht dabei nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelmäßig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigeführt werden kann (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 572 Rn. 16).
Zu bedenken ist dabei, dass eine Zurückverweisung einerseits eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien ggf. eine Tatsacheninstanz nimmt (Wulf, in BeckOK ZPO, 43. Ed. 01.12.2021, § 572 ZPO Rn. 19).
Hat das Erstgericht den Antrag zu Unrecht als unzulässig verworfen, dann kann entsprechend § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ZPO zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen werden (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 572 Rn. 31).
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zurückverweisung als die sachgerechteste Lösung.
a) Im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich einer Zurückverweisung entgegensteht. Im vorliegenden Fall erhält dieser Umstand vor dem Hintergrund des Antragseingangs vor bereits über vier Monaten besonderes Gewicht.
b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht - wegen der Verwerfung des Antrags aus formalen Gründen - noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zurückverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit eine Einbindung des Antragsgegners in das Verfügungsverfahren angezeigt ist.
aa) Beim Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20, GRUR 2020, 773, Rn. 14?ff. - Personalratswahlen bei der Bundespolizei; BVerfG, Beschluss vom 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20, GRUR 2020, 1119 [BGH 07.07.2020 - X ZR 42/17], Rn. 13?ff. - Zahnabdruckset).
Danach soll zum einen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur in dringenden Fällen i.S.d. § 937 Abs. 2 ZPO ergehen. Die dafür erforderliche besondere Dringlichkeit ist zu bejahen, wenn der Verfügungsgrund die Überraschung des Antragsgegners verlangt, etwa weil dieser sonst den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes zu vereiteln imstande und geeignet ist. Besonders dringlich ist ein Fall auch, wenn die Maßnahme selbst bei kurzfristiger Anberaumung eines Termins zu spät käme (Drescher, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 937 ZPO Rn. 5).
Zum anderen ist, wenn das Gericht eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung erlässt, die prozessuale Einbeziehung der Gegenseite zu gewährleisten, außer wenn dadurch - wie beispielsweise bei einer Sequestration oder Messesache - ausnahmsweise der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden würde. Diese Einbeziehung des potenziellen Antragsgegners kann durch den Antragsteller im Rahmen der Abmahnung erfolgen, wenn (1) unverzüglich danach der Verfügungsantrag gestellt wird, (2) zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag Identität besteht, (3) der Antragsteller die Unterlagen vollständig einreicht (beispielsweise auch die Erwiderung auf die Abmahnung) und (4) nachfolgend keine gerichtlichen Hinweise nach § 139 ZPO erteilt werden (insbesondere keine gerichtliche Einschätzung zu den Erfolgsaussichten, die zu einer Antragsnachbesserung führt). Anderenfalls hat das Gericht dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
bb) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat das im vorliegenden Fall über den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheidende Gericht über eine angemessene Einbindung des Antragsgegners zu befinden. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu prüfen, ob vorliegend ein Ausnahmefall dafür gegeben ist, dass über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann; zum anderen ist zu fragen, ob dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben ist.
Im Rahmen dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Kammer mit mehreren Verfügungen auf Zulässigkeits- und Begründetheitsbedenken hinwies, auf welche der Antragssteller schriftsätzlich reagierte.
Außerdem ist in die Prüfung einzubeziehen, dass eine Besichtigungsverfügung zwar grundsätzlich die Überraschung des Antragsgegners verlangt. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner jedoch mit Schreiben vom 21.09.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, weshalb er grundsätzlich Kenntnis von den Beanstandungen des Antragstellers hat (ohne dass dieses Schreiben allerdings den Anforderungen an eine Abmahnung genügt). Außerdem hat der Antragsgegner aufgrund der Mitteilung des Nichtabhilfebeschlusses grundsätzliche Kenntnis von einem gerichtlichen Verfahren.
Schließlich ist zu beachten, dass der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weder unzulässig noch offenkundig unbegründet ist.
cc) Sollte diese Prüfung ergeben, dass über den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mündlich zu verhandeln ist, müsste die Entscheidung über das Gesuch gemäß §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO durch Endurteil ergehen. Dies gilt auch, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt; es müsste folglich durch Endurteil entscheiden (KG, Urteil vom 20.8.2019 - 21 W 17/19, NJW-RR 2019, 1231, Rn. 15). Dieses Urteil gilt als in zweiter Instanz erlassen und unterliegt daher keinem Rechtsmittel (Drescher, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 922 Rn. 20). Der damit verbundene Verlust einer Instanz, obwohl bislang lediglich eine Prüfung der Zulässigkeit des Antrags stattfand, spricht entscheidend für eine Zurückverweisung an das Landgericht.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
RechtsgebieteVerfahrensrecht, elektronische ÜbermittlungVorschriften§ 130a Abs. 2 ZPO