18.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091610
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 13.02.2008 – 12 U 1362/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 12 U 1362/07
5 O 295/06 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit XXX
wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Verkehrsunfalls;
hier: Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und vorläufige Streitwertfestsetzung.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch XXX am 13. Februar 2008 b e s c h l o s s e n :
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. September 2007 zurückzuweisen. Sie kann dazu bis zum 29. Februar 2008 Stellung nehmen.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird vorläufig auf 4.057,02 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten um restliche materielle Schäden aus einem Unfallereignis, das sich am 11. Juni 2006 gegen 10.30 Uhr auf dem Nürburgring im Rahmen einer so genannten Touristenfahrt ereignet hat. Dabei wurde der Sportwagen Porsche Carrera der Klägerin zerstört. Der eigentliche Schadensverursacher starb an den Unfallfolgen. Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist aber unstreitig gegeben.
Die Klägerin erwarb einen Mitsubishi Lancer Evolution IX als Ersatzfahrzeug und rüstete diesen zum Rennfahrzeug um, wobei die Leistungsfähigkeit des andersartigen Ersatzfahrzeugs an diejenige des zerstörten Porsche Carrera angeglichen werden sollte.
Die Klägerin hat nach mehrfacher Antragsänderung zuletzt Fahrzeugschäden nach Maßgabe des vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachtens, Ersatz der Mehrwertsteuer für den Erwerb des Ersatzfahrzeugs, Ersatz der Mehrwertsteuer für den Erwerb von Teilen zum Fahrzeugumbau des Ersatzautos, pauschal bemessene Fahrtkosten, An- und Abmeldekosten bezüglich der beiden Fahrzeuge, Gutachterkosten, Nutzungsausfall für 30 Tage zu je 91 Euro, Abschleppkosten und pauschale Unkosten nebst Verzugszinsen geltend gemacht, wonach sie die Hauptforderung auf insgesamt 56.034,90 Euro beziffert hat. Davon waren Zahlungen der Klägerin in Höhe von 25.000, 18.886,39 und 9.591,49 Euro abzusetzen. Außerdem hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihr auch künftige Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe. Schließlich hat sie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 869,94 Euro geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne nicht Mehrwertsteuerbeträge beim Erwerb von Fahrzeugteilen zum Umbau des Ersatzfahrzeugs geltend machen, weil die Rechnungen nicht an sie adressiert gewesen seien und ein Zusammenhang mit dem Ersatzfahrzeug nicht bestehe. Zudem liege eine unzulässige Vermengung von konkreter und abstrakter Schadensberechnung vor. Im Übrigen hat sie der Schadensersatzforderung wegen der Fahrzeugschäden einen Rückerstattungsanspruch wegen einer behaupteten Überzahlung zur Aufrechnung gestellt. Ein Ersatzanspruch wegen pauschalierter Fahrtkosten sei der Klägerin auch nicht anzuerkennen. Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall bestehe jedenfalls für mehr als 14 Tage nicht. F ür die Feststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt worden. Ein materieller Kostenerstattungsanspruch sei nicht gegeben.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.9.2007 nur teilweise stattgegeben. Soweit es sie abgewiesen hat, hat es angenommen, es liege eine Kombi-nation von abstrakter und konkreter Schadensberechnung vor, die im konkreten Fall nicht zulässig sei. Zur Erforderlichkeit bestimmter Fahrzeugteile zur Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zum Rennauto habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Es fehle auch ein konkreter Vortrag dazu, mit welchem Arbeitsaufwand der Fahrzeugumbau erfolgt sei. Letztlich versuche die Klägerin den hohen Nettoschaden nach dem Schadensgutachten bezüglich des Porsche Carrera mit Mehrwertsteuerbeträgen für das Ersatzfahrzeug und die Umbauteile zu kombinieren. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis liege bereits eine Überzahlung durch die Beklagte vor. Auch Fahrtkosten könnten nicht mit einem pauschalen Betrag ohne Bezeichnung ihrer Grundlagen geltend gemacht werden. Ein über 14 Tage auf Gutachtenbasis anzunehmender Nutzungsausfallschaden sei angemessen abgerechnet; die geltend gemachte Mehrforderung sei nicht gerechtfertigt, weil es um ein Luxus- und Freizeitfahrzeug gehe und ein konkreter Nutzungsausfall über einen längeren Zeitraum nicht substantiiert dargelegt worden sei. Zahlungsverzug sei nicht eingetreten, so dass die Zinsforderung der Klägerin nicht gerechtfertigt sei. Der Feststellungsantrag sei unbegr ündet. Die Klägerin habe widersprüchlich vorgetragen, dass das Ersatzfahrzeug nach Umbaumaßnahmen dem zerstörten Porsche Carrera gleichwertig sei, andererseits aber künftige weitere Investitionen in das Ersatzfahrzeug beabsichtigt seien. Dass nachträgliche Optimierungen zur weiteren Herstellung eines dem Pkw Porsche gleichwertigen Zustands erforderlich seien, habe die Klägerin nicht dargelegt. Ein materieller Kostenerstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang bestehe nicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin bezüglich der teilweisen Klageabweisung. Sie macht aus der restlichen Forderung wegen des Fahrzeugschadens jetzt nur noch einen Betrag 2.557,02 Euro geltend (Bl. 184 GA), wiederholt die Zinsnebenforderung, hält ihren Feststellungsantrag aufrecht und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten noch im Umfang von 557,74 Euro. Die Klägerin meint, eine Kombination von abstrakter und konkreter Schadensberechnung sei hier möglich, weil sie für bestimmte Fahrzeug- und Ausstattungsteile Rechnungen mit Mehrwertsteuerbeträgen vorgelegt habe. Daher sei ein Teil der Maßnahmen zur Herstellung des vormaligen Zustands im Wege der konkreten Schadensberechnung zu liquidieren. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls sei das Landgericht mit seinem Hinweis auf die Eigenschaft als Luxus- und Freizeitauto daran vorbeigegangen, dass das Ersatzfahrzeug zunächst ein normales Straßenfahrzeug gewesen sei, das erst für Rennzwecke aufgerüstet wurde. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien mit ausreichendem Tatsachenvortrag für eine gerichtliche Schadensschätzung begründet worden. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil das Ersatzfahrzeug ebenso wie das Unfallauto auch künftig sukzessive den Gegebenheiten des Rennsports angepasst werden müsse. Die Abweisung der Nebenforderung im Ganzen sei nicht gerechtfertigt, weil zumindest im Umfang der ursprünglichen Forderung Zahlungsverzug bei der Beklagten eingetreten gewesen sei. Für vorgerichtliche Anwaltskosten habe die Beklagte gleichfalls einzustehen; insoweit werde nur vorsorglich die Forderung aus einem geringeren Gegen-standswert entnommen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darauf ist vorab hinzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in rechtlich nicht zulässiger Weise eine Kombination von abstrakter und konkreter Schadensberechnung anstrebe. Nach der Rechtsprechung stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs (vgl. BGHZ 154, 395, 397; 163, 180, 184, 169, 263, 266 f.). Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich aus dem Begriff des Schadens selbst. Eine Kombination von abstrakter und konkreter Schadensabrechnung für Teilkomplexe ist dagegen – jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem ein andersartiges Ersatzfahrzeug angeschafft und auf ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Leistungsniveau aufgerüstet werden sollte - nicht ohne Überschreitung der Grenzen für das Wahlrecht des Geschädigten möglich. Die beiden möglichen Abrechnungsarten dürfen in einer solchen Konstellation nicht miteinander vermengt werden (vgl. BGHZ 162, 170, 175; 169, 263, 268;). Darauf aber läuft die Vorgehensweise der Klägerin hinaus. Sie ist rechtlich fehlerhaft. Substantiierungsmängel der Klagebegründung kommen hinzu. Die Rechnungen über Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sind mehrheitlich nicht an die Klägerin adressiert. Die Erforderlichkeit der berechneten Gegenstände zur Anpassung des Ersatzfahrzeugs an das Leistungsniveau des zerstörten Porsche Carrera ist nicht näher erläutert worden.
b) Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschäden ist nicht gerechtfertigt. Der Hinweis der Klägerin zur Berufungsbegründung darauf, dass das Ersatzfahrzeug vor seiner Aufrüstung ein normales Straßenfahrzeug gewesen sei, ändert nichts daran, dass das Unfallfahrzeug und ebenso auch das Ersatzfahrzeug nach dessen Aufrüstung zur Herstellung des status quo ante bezüglich der Rennfähigkeit – soweit ersichtlich - allein für Rennzwecke benutzt werden sollte. Dann ist es zur Geltend-machung eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich eines Nutzungsausfalls nicht ausreichend, wenn abstrakt ein von der Abrechnung auf Gutachtenbasis abweichender Zeitraum benannt wird, für den Nutzungsausfall reklamiert wird.
Die Erstattungsfähigkeit von fiktiven Kosten für ein Ersatzfahrzeug muss im Übrigen zur Vermeidung einer zu weit gehenden Kommerzialisierung von Gebrauchsbeeinträchtigungen außerhalb des erwerbswirtschaftlich fassbaren Bereichs grundsätzlich auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (vgl. BGHZ 98, 212, 218 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass laufend Nachrüstarbeiten an dem Ersatzfahrzeug vorgenommen wurden (die von der Klägerin vorgelegten Teilerechnungen beziehen sich auf einen Zeitraum von Juni bis November 2006), reicht der Sachvortrag der Klägerin nicht dazu aus, um einen konkret ersatzfähigen Nutzungsausfallschaden für insgesamt 30 Tage substantiiert darzutun.
c) Fahrtkosten können nicht pauschal geltend gemacht werden, wenn anhand des Sachvortrages schon die Durchführung bestimmter Fahrten und deren Verur-sachung durch das Unfallereignis unklar bleiben. Es fehlt an der Grundlage für die Annahme eines diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs, so dass der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der Schätzung des Schadensumfangs zu kurz greift.
d) Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht dargelegt worden ist. Künftige Anpassungen des jetzt schon in gleichwertiger Weise wie das Unfallfahrzeug hergestellten Ersatzfahrzeuges an die weitere Entwicklung des Rennsports wären kein Schaden der Klägerin infolge des Unfallereignisses. Die dafür anfallenden Aufwendungen hätte sie auch ohne den Unfall auf eigene Kosten an dem Porsche Carrera vorgenommen. Dann kann sie künftige Aufrüstungen des Ersatzfahrzeugs nicht als Unfallschaden geltend machen. Dass ein anderer ersatzfähiger Schaden künftig entstehen mag, der mit der - vorrangigen - Leistungsklage (noch) nicht geltend gemacht werden kann, ist nicht behauptet worden.
e) Hinsichtlich der Zinsnebenforderung geht das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung an den Gründen des angefochtenen Urteils, denen der Senat beitritt, vorbei.
f) Auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch ist nicht substantiiert dargelegt worden. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin.
2. Der Senat kann die aufgeworfenen Fragen anhand des Gesetzes und bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Ein Grund zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Eine Divergenz ist nicht ersichtlich. Deshalb liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO vor.
III.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt für den Antrag zu 1) 2.557,02 Euro (Bl. 184 GA), für den Antrag zu 2) 1.500 Euro; der Antrag zu 3) bleibt kostenrechtlich außer Ansatz. Damit ergibt sich vorläufig ein Berufungsstreitwert von 4.057,02 Euro (vgl. Bl. 192 GA).
Geschäftsnummer:12 U 1362/07
5 O 295/06 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit XXX
wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Verkehrsunfalls;
hier: Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch XXX am 3. März 2008 b e s c h l o s s e n :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 4.057,02 Euro.
G r ü n d e :
Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 13. Februar 2008, auf die Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die – im Wesentlichen wiederholende - Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in rechtlich nicht zulässiger Weise eine Kombination von abstrakter und konkreter Schadensberechnung anstrebe. Eine Kombination von abstrakter und konkreter Schadensabrechnung für Teilkomplexe ist jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem ein andersartiges Ersatzfahrzeug angeschafft und auf ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Leistungsniveau aufgerüstet werden sollte, nicht ohne Überschreitung der Grenzen für das Wahlrecht des Geschädigten möglich. Daran geht die Stellungnahme der Klägerin vorbei. Die beiden möglichen Abrechnungsarten dürfen in einer solchen Konstellation nicht miteinander vermengt werden (vgl. BGHZ 162, 170, 175; 169, 263, 268;).
Substantiierungsmängel der Klagebegründung kommen hinzu. Die Rechnungen über Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände sind mehrheitlich nicht an die Klägerin adressiert, so dass schon eine konkrete Zuordnung der Teile zum streitbefangenen Ersatzfahrzeug nicht möglich ist. Fehlt eine nachvollziehbare Erläuterung der Erforderlichkeit dieser Teile für die Umrüstung des ersatzweise beschafften Serienfahrzeugs zum Rennauto, dann bedarf es keiner Beweiserhebung.
Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfallschäden ist nach wie vor nicht gerechtfertigt. Der Hinweis der Klägerin zur Berufungsbegründung darauf, dass das Ersatzfahrzeug vor seiner Aufrüstung ein normales Straßenfahrzeug gewesen sei, ändert nichts daran, dass das Unfallfahrzeug und ebenso auch das Ersatzfahrzeug nach dessen Aufrüstung bezüglich der Rennfähigkeit für Rennzwecke benutzt werden sollte. Der Einwand der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2008, es habe sich gleichwohl um ein „normales Serienfahrzeug“ gehandelt, ist mit dem Vortrag, es sei zu einem Rennfahrzeug umgerüstet worden, unvereinbar. Angesichts der Tatsache, dass laufend Nachrüstarbeiten an dem Ersatzfahrzeug vorgenommen wurden, reicht der Sachvortrag der Klägerin auch nicht dazu aus, um einen konkret ersatzfähigen Nutzungsausfallschaden für 30 Tage substantiiert darzutun. Darauf geht die Stellungnahme der Klägerin vom 28. Februar 2008 nicht ein.
Fahrtkosten können nicht pauschal geltend gemacht werden, wenn anhand des Sachvortrages schon die Durchführung bestimmter Fahrten und deren Verursachung durch das Unfallereignis unklar bleiben. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme behebt den Substanziierungsmangel nicht. Es vergrößert ihn nur, weil nunmehr auf Fahrten ihres Sohnes zum Nürburgring verwiesen wird, deren Erforderlichkeit gerade zum Verkauf der Auspuffanlage des zerstörten Porsche Carrera nicht erläutert ist.
Der Feststellungsantrag bleibt unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nicht dargelegt worden ist. Künftige Anpassungen des jetzt schon in gleichwertiger Weise wie das Unfallfahrzeug hergestellten Ersatzfahrzeuges an die weitere Entwicklung des Rennsports sind kein Schaden der Klägerin infolge des Unfallereignisses. Darüber geht auch die Stellungnahme vom 28. Februar 2008 hinweg.
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.