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  • 19.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113345

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 05.11.2009 – 12 U 151/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    12 U 151/08

    Tenor:
    Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 324/07, wird in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil in Höhe eines Betrages von 400,00 € jeweils nebst anteilig geltend gemachter Zinsen als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

    Die Klägerin zu 2. wird in Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.

    Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.

    Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. 3.922,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

    Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 66 %, die Klägerin zu 2. zu 5 %, die Klägerin zu 3. zu 23 % und die Beklagte zu 1. zu 6 %.

    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 1. zu 3 %.

    Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt die Beklagte zu 1. zu 14 %.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. zu 63 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 3. zu 15 %.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen der Kläger zu 1. zu 68 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 3. zu 27 %.

    Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

    Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 71 %, die Klägerin zu 2. 5 %, die Klägerin zu 3. 17 % und die Beklagte zu 1. 7 %.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 1. 3 %.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt die Beklagte zu 1. 22 %.

    Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    I.

    Die Kläger machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.12.2004 in F... auf der Kreuzung F... Straße/ S... Straße ereignet hat und bei dem das von dem Kläger zu 1. als Fahrer geführte, von der Klägerin zu 3. gehaltene Fahrzeug mit dem von dem Beklagten zu 2. geführten Feuerwehrlöschfahrzeug, welches sich auf einer Einsatzfahrt befand, zusammenstieß. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob bei dem Einsatzfahrzeug Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet waren und das Martinshorn für den Kläger zu 1. wahrnehmbar war. Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat die Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger zu 1. 2.500,00 € und an die Klägerin zu 3. 5.567,56 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1. sei als Halterin des beteiligten Feuerwehrfahrzeuges gem. § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet, den Klägern den Schaden auf der Basis einer Quote von 1/4 : 3/4 zu ersetzen und dem Kläger zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Anspruchsmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. entgegen § 38 StVO dem im Einsatz befindlichen Feuerwehrfahrzeug keine freie Bahn gemacht habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das eingeschaltete Martinshorn noch in einer Entfernung von ca. 50 m von dem Einmündungsbereich entfernt deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Der Kläger zu 1. habe daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Martinshorn nicht überhören dürfen und sein Fahrverhalten darauf einrichten müssen. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei die Klägerin zu 3. aufgrund der Ermächtigung der früheren Sicherungseigentümerin berechtigt, den entstandenen Schaden in Höhe von 5.567,65 € geltend zu machen. Ein weiterer dem Kläger zu 1. entstandener Schaden sei nicht näher dargelegt worden. Die Aufwendungen für das eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten seien nicht zu erstatten, da dieses für die Durchsetzung seines Begehrens nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin zu 2. habe keine unfallbedingten Schäden nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die behaupteten Verletzungen nicht näher ausgeführt. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2. bestehe nicht, da dieser nicht passivlegitimiert sei, weil eine mögliche Eintrittspflicht gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf die Beklagte zu 1. übergegangen sei. Den Klägern stehe auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 3. zu, da dieser kein Haftpflichtversicherer i.S.d. Pflichtversicherungsgesetzes sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

    Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Kläger haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.07.2008 zugestellte Urteil (Bl. 178 GA) mit einem per Telefax am 07.08.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 188 GA) und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Bl. 193 GA) - mit einem per Telefax am 09.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 209 ff GA). Die Beklagte zu 1. (im Folgenden: Beklagte) hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.06.2008 zugestellte Urteil (Bl. 177 GA) mit einem per Telefax am 18.07.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrerseits Berufung eingelegt (Bl. 179 f GA) und das Rechtsmittel - ebenfalls nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 198 GA) - mit einem per Telefax am 22.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 201 ff GA).

    Die Kläger verfolgen im Berufungsverfahren nur noch gegenüber der Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Klageabweisung durch das Landgericht weiter. Sie rügen, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu einer Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Betriebsgefahr gelangt. Den Kläger zu 1. treffe kein Verschulden, da er weder das Blaulicht noch das Martinshorn habe wahrnehmen können. Der vom Landgericht durchgeführte Ortstermin sei nicht geeignet gewesen, sich ein Bild über die Wahrnehmbarkeit des Martinshornes oder die am Unfalltage gegebene Situation zu machen. Die Einnahme des richterlichen Augenscheins sei nicht geeignet gewesen, ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, da in einem stehenden Fahrzeug, welches nicht der gleiche Typ gewesen sei, wesentliche bei einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug vorkommenden Geräusche fehlten. Es habe nur durch einen Sachverständigen geklärt werden können, dass das Martinshorn von dem Kläger zu 1. nicht wahrnehmbar gewesen sei. Da den Kläger zu 1. kein Verschulden an dem Unfall treffe, müsse die allgemeine Betriebsgefahr hinter der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten zu 2. zurücktreten.

    Im Übrigen wenden sich die Kläger gegen die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge bei der Schadenshöhe. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei der Höhe nach nicht angemessen, da das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass bei dem Kläger zu 1. bleibende Schäden zurückgeblieben seien, die zu einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit geführt hätten. Ebenso sei die Frage des grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2. nicht angemessen berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Unfallrekonstruktionsgutachten zur Vorbereitung des Prozesses notwendig gewesen. Da die Beklagte stets behauptet habe, der Kläger zu 1. hätte die in Anspruch genommenen Sonderrechte auf jeden Fall wahrnehmen können, hätte die Angelegenheit durch ein Gutachten bewertet werden müssen, um zu klären, ob ein Anspruch überhaupt gegeben sei. Die Schadenspositionen des Erwerbsausfallschadens, der beschädigten Kleidung und des zerstörten Fahrrades sowie Sitzbezüge und Regenschirm seien nach Auffassung der Kläger hinreichend beschrieben und hierfür Beweis angetreten worden, u. a. durch Vernehmung des Steuerberaters. Das Gleiche gelte hinsichtlich der durch den Aufprall und das Gegenschlagen des Kopfes gegen Teile des Fahrzeuges zerstörten Brille der Klägerin zu 2. Hierfür und für die Anschaffungskosten einer neuen Brille sei hinreichend Beweis angeboten worden.

    Im Übrigen verteidigen die Kläger das Urteil, soweit es ihnen günstig ist, gegen die Berufung der Beklagten.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.10.2009 haben die Kläger die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches wendet, zurückgenommen.

    Die Kläger beantragen zuletzt,

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.06.2008, Az.: 4 O 324/07, teilweise abzuändern und

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 7.779,84 € und ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter insgesamt 15.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen;

    2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 496,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen;

    3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3. weitere 3.532,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.

    Ferner beantragen die Kläger,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung der Kläger zurückzuweisen;

    unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde,

    1. an den Kläger zu 1. mehr als 1.110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 zu zahlen;

    2. an die Klägerin zu 3. mehr als 2.472,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 zu zahlen.

    Die Beklagte wendet sich ebenfalls gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung. Sie rügt, die vorgenommene Haftungsverteilung von 75 : 25 zu ihren Lasten sei unangemessen und werde den festgestellten und tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu ihren Lasten komme allenfalls eine Haftungsquote von 1/3 in Betracht. Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil liege beim Kläger zu 1., dem ein eklatanter Verstoß gegen § 38 StVO zur Last falle. Ihm sei ohne weiteres möglich gewesen, das Martinshorn rechtzeitig wahrzunehmen. Alle anderen Fahrzeugführer in der freigegebenen Fahrtrichtung hätten ebenfalls das Martinshorn wahrgenommen und angehalten. Bei einer von der Beklagten zugrunde gelegten Mithaftung von 1/3 ergebe sich daher ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 1. in Höhe von 1.110,00 € und ein Anspruch der Klägerin zu 3. in Höhe von 2.472,04 €.

    Im Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil gegen die Berufung der Kläger, insbesondere soweit das Landgericht einzelne Schadenspositionen nicht berücksichtigt hat.

    Die Akten 4101 Js 12497/05 StA Potsdam lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    II.

    1.

    Die Berufung der Kläger ist nur zum Teil zulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung hinreichend in bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Da sich die Kläger nach den Berufungsanträgen in vollem Umfang gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden, soweit die Klage abgewiesen worden ist, hätte sich die Berufungsbegründung somit mit sämtlichen Schadensersatzpositionen, die das Landgericht unabhängig von der Frage der Haftungsquote bereits dem Grunde nach für nicht erstattungsfähig gehalten hat, auseinandersetzen müssen. Eine solche hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt jedoch, soweit das Landgericht die geltend gemachten Schadenspositionen Karten für die Sylvesterveranstaltung in Höhe von 200,00 € sowie Ersatz der Kosten für das Erstellen des Schadensgutachtens in Höhe von 596,05 € bezüglich des Klägers zu 1. sowie hinsichtlich der beschädigten Kleidung der Klägerin zu 2. in Höhe von 400,00 € als nicht erstattungsfähig angesehen und die Klage insoweit abgewiesen hat. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der fehlenden Erstattungsfähigkeit dieser Positionen sind von den Klägern mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Berufung des Klägers zu 1. in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie der Klägerin zu 2. in Höhe eines Betrages von 400,00 € nebst anteilig geltend gemachter Zinsen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009 hingewiesen hat.

    Im Übrigen sind die Berufungen der Kläger und der Beklagten zulässig, insbesondere gem. §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Beide Parteien machen eine fehlerhafte Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 17 Abs. 1 StVG geltend, auf der das Urteil beruhen kann. Die Kläger machen darüber hinaus eine fehlerhafte bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht geltend, indem das Landgericht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit des Martinshorns zum Unfallzeitpunkt nicht nachgegangen sei.

    2.

    In der Sache ist die Berufung der Kläger unbegründet, während die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 31.12.2004 einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lediglich unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 StVG bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 253 Abs. 2 BGB.

    a) Ein Ausschluss der Haftung des § 7 Abs. 2 StVG ist für keine der Parteien gegeben. Auch liegt ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG für keine Seite vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, weil ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfall derjenige ist, der sich entlasten will (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG Rn. 22 f m.w.N.). Für die Beklagte ist ein unabwendbares Ereignis im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anzunehmen, weil sie in der Berufungsinstanz einen Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 2. als Fahrer des im Einsatz befindlichen Feuerwehrlöschfahrzeuges in Höhe von 1/3 ausdrücklich einräumt. Auch die Kläger haben nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht den ihnen danach obliegenden Nachweis erbracht, dass der Unfall für den Kläger zu 1. als beteiligten Fahrzeugführer unvermeidbar war.

    aa)

    Aufgrund der Aussage der Zeugen P..., K... und T... steht zunächst zur Überzeugung des Senates fest, dass bei dem Feuerwehrfahrzeug bereits vor der Einfahrt in die streitgegenständliche Kreuzung sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet waren. Der Zeuge P... hat bekundet, dass das Blaulicht bereits angeschaltet war, als er in das Fahrzeug stieg, und etwa 100 m vor der streitgegenständlichen Kreuzung das Martinshorn zusätzlich angeschaltet und nicht mehr ausgeschaltet wurde (Bl. 160 GA). Der Zeuge K... hat bekundet, dass Martinshorn und Blaulicht von Anfang an angeschaltet gewesen seien (Bl. 161 GA). Der Zeuge T... hat ebenfalls bekundet, dass sowohl Blaulicht und Martinshorn beim Einfahren in die Kreuzung eingeschaltet waren (Bl. 162 GA). Dies entspricht den entsprechenden Aussagen der Zeugen in dem gegen den Beklagten zu 2. geführten Ermittlungsverfahren. Ebenso haben die unfallunbeteiligten Zeugen F... und Pa... im Ermittlungsverfahren bestätigt, dass das Einsatzhorn des Feuerwehrfahrzeuges wahrnehmbar war (vgl. Bl. 25, 26 BA). Zwar hat sich der Zeuge Pa... bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr daran erinnern können, ob das Martinshorn eingeschaltet gewesen war, jedoch bestätigt, dass seine damals in dem Zeugenvernehmungsbogen gemachten Angaben hinsichtlich des Einsatzes des Martinshornes zutreffend waren. Es besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO vorlagen, so dass der Kläger zu 1. nach § 38 Abs. 1 StVO gehalten war, sofort freie Bahn zu schaffen. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen nicht und werden von den Klägern mit der Berufungsbegründung auch nicht geltend gemacht.

    bb)

    Soweit die Kläger behaupten, für den Kläger zu 1. sei das Martinshorn "akustisch" nicht wahrnehmbar gewesen, haben sie den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Das von den Klägern selbst eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen N... ist insoweit unergiebig, da es hierzu ausdrücklich keine Ausführungen enthält, sondern auf einen noch durchzuführenden Fahrversuch verweist (Bl. 44 GA). Die vom Landgericht durchgeführte Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass das Martinshorn auch aus einer Entfernung von 25 m von der Kreuzung entfernt aus dem stehenden Vergleichsfahrzeug deutlich wahrnehmbar war. Die Einwendungen der Kläger gegen die vom Landgericht durchgeführte Inaugenscheinnahme überzeugen demgegenüber nicht. Zutreffend ist zwar, dass die Inaugenscheinnahme wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit (nach der Verkehrsunfallanzeige ereignete sich der Unfall nachmittags gegen 17:10 Uhr) erst um 22:00 Uhr durchgeführt worden ist, so dass möglicherweise das Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Verkehrsgeräusche weniger intensiv waren als zum Unfallzeitpunkt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von den Klägern als nicht berücksichtigt gerügten Fahrgeräusche derart erheblich gewesen sind, dass sie geeignet waren, das Geräusch des Martinshorns zu übertönen. Seitens der Kläger ist auch nicht geltend gemacht worden, dass zum Unfallzeitpunkt besondere Witterungsbedingungen oder Lärmbelästigungen herrschten, aufgrund dessen das Geräusch des Martinshorns nicht rechtzeitig hätte wahrgenommen werden können. Soweit sich die Kläger darauf berufen, die akustische Wahrnehmbarkeit des Martinshorns sei durch die Eckbebauung beeinträchtigt gewesen, ist nicht erkennbar, dass die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu anderen Ergebnissen führen könnte, nachdem unstreitig das an der Ecke F... Straße/B...straße unmittelbar an der Kreuzung stehende Haus zwischenzeitlich abgerissen worden ist, so dass sich die Verhältnisse hinsichtlich der Bebauung und damit einer möglicherweise eingeschränkten Wahrnehmbarkeit des Martinshorns nicht mehr getreu den damals zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen rekonstruieren lassen. Aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, inwieweit ein gerichtlicher Sachverständiger zum heutigen Zeitpunkt noch verlässliche Angaben über die akustische Wahrnehmbarkeit des Martinhorns zum Unfallzeitpunkt treffen könnte.

    Dies bedarf jedoch letztlich keiner weiteren Klärung. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, das Martinshorn sei für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. tatsächlich nicht wahrnehmbar gewesen, ist damit der Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt. Denn für den Kläger zu 1. bestand dennoch hinreichend Anlass, seine Fahrt trotz des für ihn zeigenden grünen Ampellichtes nicht unverändert fortzusetzen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass andere Fahrzeugführer trotz der für sie zeigenden grünen Ampel vor der Kreuzung angehalten hatten, um dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn zu gewähren (Bl. 82, 83 GA). Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte dies nochmals ausdrücklich vorgetragen (Bl. 207 GA), ohne dass dies von den Klägern in Abrede gestellt worden ist. Hatten jedoch bereits andere in der freigegebenen Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge vor der Kreuzung trotz des für sie abstrahlenden Grünlichtes angehalten, bestand für den Kläger zu 1. hinreichend Anlass, seine Fahrweise ebenfalls darauf einzustellen und entsprechend zu reagieren. Zugleich folgt daraus, dass das Martinshorn jedenfalls für die anderen Verkehrsteilnehmer hinreichend wahrnehmbar war, da sie anderenfalls nicht trotz grünen Ampellichtes angehalten hätten. Dies spricht dafür, dass das Martinshorn auch für den Kläger zu 1. jedenfalls bei hinreichender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. KG NZV 2004, 84).

    b) Ist nach alledem das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht bewiesen, ist gem. § 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung der jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512; NZV 2003, 291; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 17 StVG, Rn. 5). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH NZV 1996, 231).

    Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (vgl. KG NZV 2004, 84). Der Vorrang des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO bedeutet nicht, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges blindlings oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren darf. Er darf vielmehr auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst in die Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen, und sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Er muss sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten und bei einer unübersichtlichen Kreuzung unter Umständen nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren (vgl. KG NZV 2003, 126 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall ein der Beklagten zuzurechnender Verstoß des Beklagten zu 2. gegen die §§ 3 Abs. 1 S. 2, 35 StVO vor. Dabei ist im Rahmen der Abwägung von einer Einfahrgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges von ca. 30 km/h auszugehen. Nach dem von den Klägern selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen N... betrug die Ausgangsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges 45 km/h, beim Einfahren in den Kreuzungsbereich hatte es jedoch die Geschwindigkeit bereits auf ca. 30 km/h verringert (Bl. 38 GA). Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug nach den Feststellungen des Gutachters ca. 25 - 30 km/h. Die Behauptungen der Kläger, der Beklagte zu 2. sei mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, wird durch das von den Klägern selbst eingeholte Gutachten gerade nicht bestätigt. Gegen die Verwertung der Feststellungen des Gutachters N... aus dem vorgerichtlich eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachten hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten bestehen keine Bedenken. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um ein Privatgutachten. Auch ein Privatgutachten kann jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ausreichend für die richterliche Überzeugungsbildung sein, wenn den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wird, substanziierte Einwendungen gegen das Privatgutachten zu erheben und damit gegebenenfalls auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken. Derartige substanziierte Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Privatgutachters hat die Beklagte jedoch nicht erhoben. Soweit der Zeuge P... von einer Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von 15 - 20 km/h gesprochen hat (vgl. Bl. 160 GA), handelt es sich nach den Angaben des Zeugen lediglich um seine subjektive Einschätzung, die deswegen nicht als fest stehend zugrunde gelegt werden kann und im Übrigen durch die nicht weiter angegriffenen Ausführungen des Privatgutachters widerlegt wird. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Sicht für den Beklagten zu 2. auf die von rechts kommenden Fahrzeuge aufgrund der bis zur Kreuzung reichenden Bebauung deutlich eingeschränkt war (vgl. Bilder 11 und 12 des Gutachtens N..., Bl. 24 f GA), ist die gefahrene Einfahrtgeschwindigkeit von 30 km/h als überhöht anzusehen, was von der Beklagten letztlich eingeräumt worden ist.

    Auf Seiten der Kläger ist demgegenüber ein Verstoß des Klägers zu 1. gegen § 38 Abs. 1 StVO entsprechend der obigen Ausführungen unter a) zu berücksichtigen. Daneben ist ein Verstoß des Klägers zu 1. gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO nicht erwiesen. Es steht nicht fest, dass das für die Fahrtrichtung des Klägers geltende Ampellicht bereits "gelb" abstrahlte, als der Kläger zu 1. in die Kreuzung einfuhr. Der Zeuge Pa... hat zwar in seiner schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren angegeben, dass die Ampel "gelb" zeigte und der vor ihm fahrende rote Pkw nochmals Gas gab (Bl. 26 BA). Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat er die Aussage jedoch dahingehend eingeschränkt, dass mit dem roten Pkw nicht das klägerische Fahrzeug gemeint war und er nicht mehr sagen könne, ob er das gelbe Ampellicht vor oder nach dem Zusammenstoß bemerkt habe (Bl. 113 GA). Damit steht jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass für den Zeitpunkt, als der Kläger zu 1. in den Kreuzungsbereich einfuhr, die Ampel bereits "gelb" zeigte und dem Kläger zu 1. ein gefahrloses Anhalten vor der Ampel noch möglich war.

    Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat bei keiner Seite eine überwiegende Haftung und hält deshalb eine Haftungsverteilung von 50 % : 50 % für angemessen. Zwar ist von einer aufgrund der Größe und Schwere des Fahrzeuges sowie des durchgeführten Fahrmanövers des Überfahrens einer rot abstrahlenden Ampel in den Kreuzungsbereich hinein erhöhten Betriebsgefahr des Feuerwehrfahrzeuges auszugehen. Andererseits liegt ein nicht unerheblicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Klägers zu 1. gegen § 38 Abs. 1 StVO vor, während die Ausgangsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges nicht übermäßig hoch war.

    c) Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % steht den Klägern ein Anspruch nur in der austenorierten Höhe zu.

    aa)

    Der Kläger zu 1. kann ein Schmerzensgeld mit Erfolg nur in Höhe von 1.750,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Der Kläger zu 1. erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, eine Rippenserienfraktur, eine retrograde Amnesie, einen Pneumothorax, sowie einen Pleuraerguss. Er war insgesamt 5 Tage in stationärer Behandlung und für insgesamt 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % rechtfertigen diese Verletzungen ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 1.750,00 €. Der Senat orientiert sich dabei an einer Entscheidung des LG Paderborn vom 31.01.1985 (ZfS 1985, 103; zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., Rn. 436). Das LG Paderborn hat im Jahre 1985 bei einer Fraktur, einem Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, Gesichtsschürfungen und Schürfungen im Bereich der Unterschenkel sowie einem stationären Aufenthalt von 3 Wochen ein Schmerzensgeld von 4.000,00 DM zuerkannt, was unter Berücksichtigung der seit dem eingetretenen Geldentwertung einem Betrag von 3.500,00 € entspricht.

    Soweit der Kläger darüber hinaus gesundheitliche Einschränkungen durch eine erhebliche Ausbeulung des Brustbeins geltend macht, ist sein Vortrag ohne hinreichende Substanz geblieben. Inwieweit sich diese Bewegungseinschränkung auswirkt, ist nicht ersichtlich und auch nicht durch entsprechende ärztliche Unterlagen belegt worden. Seine Behauptung, er könne infolge des Unfalls keinen Sport mehr ausüben, ist ebenfalls nicht hinreichend konkret, da nicht vorgetragen ist, welchen Sport der Kläger zu 1. vor dem Unfall ausgeübt hat und aus welchen Gründen die Ausübung nunmehr nicht mehr möglich ist. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein grob rücksichtsloses oder verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 2. liegt angesichts des Umstandes, dass nicht erwiesen ist, dass der Beklagte zu 2. mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nicht vor.

    bb)

    Hinsichtlich der weiteren vom Kläger zu 1. geltend gemachten Schadenspositionen nimmt der Senat im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger einen diesbezüglichen Schaden nicht substanziiert dargelegt hat. Der geltend gemachte Erwerbsausfallschaden ist weiterhin nicht konkret berechnet worden. Auch mit der Berufungsbegründung hat der Kläger entsprechende Einkommenssteuerbescheide nicht vorgelegt. Auch im Übrigen fehlt jeglicher Vortrag, wie sich der geltend gemachte Betrag von 3.200,00 € errechnet, so dass das Landgericht zu Recht von der Vernehmung des als Zeugen angebotenen Steuerberaters zur Vermeidung der Ausforschung abgesehen hat. Hinsichtlich des durch den Unfall geschädigten Fahrrades haben die Kläger bereits keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass sich das Fahrrad zum Unfallzeitpunkt im Kofferraum befand. Der pauschale Verweis auf die Ermittlungsakte ist nicht geeignet, einen Beweisantritt für das Vorhandensein des Fahrrades im Kofferraum zu ersetzen. Es erschließt sich im Übrigen nicht, inwieweit ein im Kofferraum befindliches Fahrrad durch den Unfall im Frontbereich so beschädigt worden sein soll, dass es nicht mehr zu gebrauchen ist. Hinsichtlich des Regenschirms fehlt es ebenfalls an einem geeigneten Beweisantritt. Auch soweit der Kläger zu 1. die Beschädigung von Sitzbezügen geltend macht, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, da sich das Fahrzeug und damit auch die Sitzbezüge im Eigentum der Klägerin zu 3. bzw. der M...-Bank als Sicherungseigentümerin befunden hat. Schließlich ist der Kläger bezüglich der bei dem Unfall beschädigten Kleidung der Auffassung des Landgerichts, wonach eine irreparable Beschädigung der Kleidung nicht dargelegt ist, nicht konkret entgegengetreten.

    Zu Recht hat das Landgericht auch die geltend gemachten Kosten für die Einholung des Unfallrekonstruktionsgutachtens als nicht erstattungsfähig angesehen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass das vorprozessual eingeholte Privatgutachten sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (vgl. BGH NJW 2003, 1398, 1399). Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Im Streitfall bestehen bereits Zweifel an der ausreichenden Prozessbezogenheit des Gutachtens. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrages am 06.03.2006 bereits eine Klage angedroht oder in Aussicht gestellt worden war und das Gutachten somit nicht nur der außergerichtlichen Streitbeilegung dienen sollte. Eine Notwendigkeit für die vorprozessuale Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens ist ebenfalls nicht gegeben. Für die Kläger hätte es zunächst ausgereicht, die Angaben der Beklagten hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges zu bestreiten, zumal unstreitig war, dass das Feuerwehrfahrzeug jedenfalls nicht mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren war. Zu der Frage der Möglichkeit der Wahrnehmung des Martinshorns enthält das Privatgutachten ohnehin keine verwertbaren Angaben. Dass eine ausreichende Klagegrundlage allein nur durch das vorprozessual eingeholte Gutachten geschaffen werden konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort: "Privatgutachten").

    cc)

    Ein Schaden der Klägerin zu 2. ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Nachdem die Kläger die Berufung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches teilweise zurückgenommen haben, steht lediglich nur noch die Schadensposition der zerstörten Brille im Streit. Insoweit fehlt es jedoch an einen geeigneten Beweisantritt; zudem ist unklar, inwieweit sich die erstinstanzlich vorgelegte Rechnung (Bl. 71 GA) auf die streitgegenständliche Brille bezieht, zumal die Rechnung von der Klägerin zu 3. unterschrieben worden ist.

    dd)

    Die Klägerin zu 3. kann auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich in Höhe von 3.922,41 € verlangen. Auszugehen ist von dem durch das Gutachten Z... belegten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.500,00 € brutto abzüglich des Restwertes von 1.400,00 € brutto, mithin 9.100,00 €. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. ist in zweiter Instanz nicht mehr im Streit. Da die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass zeitnah ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist, ist gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur der Nettobetrag zu ersetzen. Ausgehend von einem Bruttowiederbeschaffungsaufwand von 9.100,00 € beträgt der Nettobetrag 7.844,83 €, so dass bei einer hälftigen Schadensteilung ein Anspruch in Höhe von 3.922,41 € verbleibt.

    d) Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Eingang des Ablehnungsschreibens des Beklagten zu 3. vom 26.09.2005 bei dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Kläger am 28.09.2005 (Bl. 72 GA) befindet sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO. Aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit erscheint im Streitfall eine Aufteilung der Kosten nach dem Maßstab der jeweiligen Beteiligung angemessen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 29.803,80 € festgesetzt.

    RechtsgebieteStVG, StVOVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG § 17 Abs. 2 StVG § 38 Abs. 1 S. 2 StVO