15.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120811
Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 12.12.2011 – 12 U 1059/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
12 U 1059/10
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...[A]
gegen
1. ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
2. ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...[B]
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wünsch, die Richterin am Oberlandesgericht Kagerbauer und den Richter am Oberlandesgericht Wiedner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2011 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19.08.2010 abgeändert wie folgt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.330 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 16.640 € für die Zeit vom 23.01.2010 bis zum 28.01.2010,
aus 11.640 € für die Zeit vom 29.01.2010 bis zum 05.02.2010,
aus 10.831,95 € für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 23.02.2010,
aus 5.831,95 € für die Zeit vom 24.02.2010 bis zum 11.03.2010,
aus 5.005,49 € für die Zeit vom 12.03.2010 bis zum 02.07.2010,
und aus 3.330 € seit dem 03.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsanwäte ...[A] vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 185,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123,76 € für die Zeit vom 27.04.2010 bis zum 16.07.2010 und aus 185,64 € seit dem 17. Juli 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattung restlichen Schadens nach einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen ihnen unstreitig.
Der Pkw des Klägers wurde am 19. Dezember 2009 bei einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall stark beschädigt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Beklagte zu 1) war mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und hatte dabei das entgegenkommende klägerische Fahrzeug gestreift. In dem Fahrzeug des Klägers befand sich im Unfallzeitpunkt der Kindersitz seiner vierjährigen Tochter.
Das Fahrzeug des Klägers wurde abgeschleppt und zu einem Abstellplatz verbracht, für den Standgebühren anfielen. Der mit der Regulierung der Unfallfolgen beauftragte Prozessbevollmächtigte des Klägers riet diesem, das Fahrzeug baldmöglichst zu verkaufen, um Probleme hinsichtlich der Höhe und Dauer der Standkosten zu vermeiden. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen ...[C] mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadensermittlung. Am 28. Dezember 2009 wandte sich die Beklagte zu 3) wie folgt an die Bevollmächtigten des Klägers (Bl. 50 GA):
"Bitte übersenden Sie uns das Original-Gutachten (...). Sofern Ihr Mandant beabsichtigt, das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen, bitten wir Sie Kontakt mit uns aufzunehmen. In vielen Fällen können wir ein höheres Restwertangebot übermitteln. Das Fahrzeug wird dann kostenlos abgeholt. (...)"
Das Gutachten des Sachverständigen ...[C], auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 ff. GA), wurde am 30. Dezember 2009 erstellt und berechnete einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 22.000 €. Es führt insoweit aus, dass das Fahrzeug überwiegend differenzbesteuert nach § 25a UStG mit einem Mehrwertsteueranteil von durchschnittlich 2,4 % angeboten werde; die Wertangabe von 22.000 € ist versehen mit dem Zusatz "(incl. 528,-- EUR MwSt.)" (Bl. 24 GA). Den Restwert des Fahrzeuges bezifferte der Sachverständige auf der Grundlage ihm vorliegender, nicht näher bezeichneter Gebote auf 5.500 €. Der Kläger übersandte das Gutachten an die Beklagte zu 2), bei der es am 5. Januar 2010 einging. Am gleichen Tag veräußerte der Kläger das Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 5.500 €. Am 8. Januar 2010 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass ihr das Kaufangebot eines Unternehmens aus Essen zu einem Kaufpreis von 8.790 € vorliege. In dem Schreiben heißt es sodann (Bl. 48 GA):
"Wir bitten Ihren Mandanten, sich wegen der Veräußerung mit der genannten Firma in Verbindung zu setzen oder uns mitzuteilen, wann und wo das Fahrzeug abgeholt werden kann. Selbstverständlich wird das Fahrzeug kostenlos abgeholt. Bitte antworten Sie kurzfristig, damit kein Standgeld anfällt. Gerne sind auch wir Ihrem Mandanten behilflich. Bei fristgerechter Reaktion übernehmen wir die Garantie für die Kaufpreiszahlung. (...) Sollte das Fahrzeug anderweitig veräußert werden, berücksichtigen wir den o.g. Betrag bei unserer Abrechnung, soweit nicht ein noch höherer Preis erzielt werden konnte."
Der Kläger verlangte von den Beklagten zunächst den Ersatz folgender Schadenspositionen:
- 16.500,00 € Fahrzeugschaden (22.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 5.500 € Restwert)
- 1.129,07 € Gutachterkosten
- 100,00 € Kosten der An- und Abmeldung, Unkostenpauschale
- 708,05 € Abschleppkosten und Standgeld
- 140,00 € Kindersitz
18.577,12 €
Die Beklagte zu 2) leistete vorgerichtlich an den Kläger folgende Zahlungen:
- 5.000,00 € am 28.01.2010
- 808,05 € am 05.02.2010
- 5.000,00 € am 23.02.2010
- 1.663,98 € am 11.03.2010
12.472,03 €
Mit Abrechnungsschreiben vom 5. Februar 2010 (Bl. 46 GA) rechnete die Beklagte zu 2) den Teilbetrag von 808,05 € dahingehend ab, dass 708,05 € auf die angefallenen Abschleppkosten und 100 € pauschal auf den Kindersitz zu verrechnen seien. Mit weiteren Abrechnungsschreiben vom 9. März 2010 (Bl. 45 GA) nahm sie eine Abrechnung des Gesamtbetrages von 12.472,03 € wie folgt vor:
- 9.697,39 € Fahrzeugschaden (18.487,39 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 8.790 € Restwert)
- 1.129,07 € Sachverständigengebühren
- 75,00 € An- und Abmeldekosten
- 708,05 € Abschleppkosten
- 25,00 € pauschale Kosten
- 837,52 € Rechtsanwaltsgebühren
Mit seiner am 27. April 2010 zugestellten Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Restschadens von 5.813,54 € nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er die Zahlung von 123,76 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen an seine Prozessbevollmächtigten begehrt; insoweit hat er Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 961,28 € in Ansatz gebracht und hierauf die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) verrechnet. Mit Klageerweiterung vom 8. Juni 2010 hat er zusätzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Sachverständigen ...[C] 1.129,07 € nebst Zinsen zu zahlen.
Am 14. April 2010 erwarb der Kläger ein Neufahrzeug zum Preis von 27.000 € und informierte hierüber am 26. April 2010 die Beklagte zu 2). Am 29. Juni 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 3.612,61 €, der in Höhe von 3.512,61 € als Mehrwertsteuer auf den Fahrzeugschaden und in Höhe von 100 € auf den Schaden an dem Kindersitz anzurechnen sein sollte. Der Kläger hat daraufhin am 12. Juli 2010 seine Anträge neu gefasst und nunmehr die Zahlung von 3.330 € nebst Zinsen an sich verlangt. Er hat ferner die Zahlung noch ausstehender vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von nunmehr 185,64 € an seine Prozessbevollmächtigten begehrt und insoweit eine erneute Gebührenberechnung über 1.023,16 € vorgelegt (Bl. 89, 95 GA). Im Übrigen hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich nicht den höheren Restwert aus dem von der Beklagten zu 2) weitergeleiteten Angebot anrechnen lassen müsse. Er habe sich an dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert orientieren und das Fahrzeug schnell verkaufen dürfen, schon um anwachsende Standgebühren und einen möglichen Streit um ihre Erstattung zu vermeiden. Der Restwert sei auch auf Grundlage einer hinreichenden Anzahl von Geboten ermittelt worden. Der Kläger hat weiter behauptet, dass es sich bei dem von der Beklagten zu 2) benannten Fahrzeugaufkäufer um ein unseriöses Unternehmen handele und das Angebot nicht ernst gemeint gewesen sei. Soweit die Beklagten während des laufenden Verfahrens nachträglich eine Zahlung erbracht hätten, seien sie fälschlich davon ausgegangen, dass in dem von dem Sachverständigen genannten Neuerwerbspreis ein Umsatzsteuersatz von 19 % enthalten sei. Hinsichtlich des Kindersitzes hat der Kläger vorgebracht, dass der Sitz in seinem Eigentum gestanden habe und drei Monate vor dem Verkehrsunfall zu einem Kaufpreis von 149,99 € erworben worden sei. Hinsichtlich der - durch das fortschreitende Alter des Kindes auf wenige Jahre begrenzten - Nutzungsdauer sei ein Abzug neu für alt über den von ihm zugestandenen Betrag von 9,99 € nicht vorzunehmen.
Die Beklagten haben der Erledigungserklärung zugestimmt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Sie meinen, dass der Kläger unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Verkauf des Fahrzeuges bis zu dem von der Beklagten zu 2) angekündigten Restwertangebot hätte zurückstellen müssen. Die Restwertermittlung des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen entspreche zudem nicht den Anforderungen, nach denen der Kläger eine Veräußerung habe vornehmen und auf eine Erstattung habe vertrauen dürfen. Die Beklagten haben zudem das Alter, den Neubeschaffungspreis und das Eigentum des Klägers an dem Kindersitz sowie seine unfallbedingte Beschädigung bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Es erscheine als rechtsmissbräuchlich, dass er das Unfallfahrzeug trotz der entgegenstehenden Aufforderung der Beklagten zu 2) ohne Not verkauft habe, zumal diese zusätzlich entstehende Standgebühren hätte übernehmen müssen. Daher müsse der Schadensberechnung ein Restwert in Höhe von 8.790 € zugrunde gelegt werden. Weiterer Schadensersatz bezüglich des Kindersitzes stehe dem Kläger nicht zu, da ein Abzug neu für alt in Höhe eines Drittels des Kaufpreises als angemessen erscheine. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, fielen die Kosten nach § 91a ZPO dem Kläger zur Last, denn dieser habe im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Ersatzfahrzeug noch nicht erworben, so dass er ursprünglich nur Schadensersatz ohne Mehrwertsteuer habe verlangen können.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren weiter. Der Senat hat durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Sachverständigen ...[C] Beweis erhoben über die Frage, auf Grundlage welcher Gebote der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeuges ermittelt hat. Auf den Inhalt der schriftlichen Aussage (Bl. 167 ff. GA) wird verwiesen. Bezüglich des Sachverhaltes wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichtes sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung erzielt bis auf einen geringen Teil des Zins- und des Kostenausspruches Erfolg.
1. Der Senat geht zunächst davon aus, dass zwischen den Parteien in der Hauptsache allein eine Schadensdifferenz hinsichtlich des Fahrzeugschadens in Höhe von 3.290 €, die sich aus einer unterschiedlichen Bewertung des Restwertes ergibt, und eine Schadensdifferenz im Hinblick auf den Kindersitz in Höhe von 40 € im Streit steht. Die übrigen Schadenspositionen sind von der Beklagten zu 2) ausgeglichen worden. Soweit die Beklagte zu 2) in ihrer ersten Abrechnung über den Betrag von 808,05 € eine - grundsätzlich bindende - Tilgungsbestimmung vorgenommen hat, die einen Schaden am Kindersitz in Höhe von 100 € umfasste, legen beide Parteien nunmehr die anderweitige Abrechnung der Beklagten zu 2) vom 9. März 2010 und die Zweckbestimmung der nachträglichen Zahlungen für von 3.612,61 € zugrunde, wonach die Beklagte zu 2) auf den Fahrzeugschaden statt geforderter 16.500 € einen Betrag von insgesamt 13.210 € und auf den behaupteten Schaden am Kindersitz statt geforderter 140 € einen Betrag von 100 € erbracht hat.
2. Hinsichtlich beider Positionen steht dem Kläger gegenüber den Beklagten aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Ersatz des restlichen geltend gemachten Schadens zu.
a) Der Schadensberechnung für das Fahrzeug des Klägers ist ein Restwert von 5.500 €, und nicht der von den Beklagten in Ansatz gebrachte Wert von 8.790 € zugrunde zu legen. Damit ergibt sich im Hinblick auf einen unstreitigen Wiederbeschaffungswert von 22.000 €, den der Kläger nach Erwerb des Ersatzfahrzeuges als Bruttobetrag vollständig beanspruchen kann, der von ihm verlangte Schadensbetrag in Höhe von 16.500 €.
aa) Der Geschädigte kann im Falle eines Fahrzeugschadens, den er nicht im Wege der Reparatur, sondern der Ersatzbeschaffung behebt, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Er hat hierbei grundsätzlich im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen; dies gilt auch für die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges und die Frage, in welcher Höhe sein Restwert bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 15 ff.). Im Allgemeinen genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit dadurch, dass er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193, 171, 287, 290; BGH VersR 2007, S. 1243; NJW 2010, S. 605; NJW 2010, S. 2722; Grüneberg aaO.). Der Sachverständige hat als Schätzungsgrundlage im Regelfall mindestens drei Angebote einzuholen, die diesem Markt entstammen. Den Angeboten bundesweit tätiger, auf die Verwertung von Unfallfahrzeugen spezialisierter Händler muss er nicht nachgehen. Bleibt das Gutachten hinter diesen Anforderungen zurück, so kann der Geschädigte unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen höheren Wert verwiesen werden, sofern er auf dem zu berücksichtigenden Markt erzielbar gewesen wäre. Dieser Wert kann gerichtlich durch Schätzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden (BGH NJW 2007, S. 1674; VersR 2009, S. 413, 415; NJW 2009, S. 1265; NJW 2010, S. 605).
Nach diesem Maßstab erweist sich der Kaufpreis von 5.500 €, den der Kläger bei Veräußerung des Unfallfahrzeuges erlöst hat, als der auf dem regionalen Markt erzielbare Restwert, den der Kläger grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen durfte. Zwar weist das Privatgutachten des Sachverständigen ...[C] vom 30. Dezember 2009 nicht aus, welche Restwertgebote in welcher Zahl der Sachverständige eingeholt hat. Das Gutachten begnügt sich mit der Bemerkung, dass "verbindliche Gebote", die am regionalen Markt ermittelt worden seien, vorlägen (Bl. 23 GA). Diese Angaben bilden keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den Restwert (vgl. BGH NJW 2010, S. 605). Allerdings ist das Gutachten tatsächlich auf einer hinreichenden Grundlage erstellt worden. Wie der Sachverständige in seiner schriftlichen Zeugenaussage dargetan hat, lagen ihm zwei lokale Gebote über 5.500 € und 5.000 € vor, zwei weitere regionale Gebote über 5.720 € und 3.010 € sowie 13 überregionale Gebote, die von 1.555 € bis 6.800 € reichten. Der Sachverständige hat die Angebote nach Datum, Bieter und Betrag - teilweise unter Vorlage einer ausgedruckten Gebotsliste aus einem Internetportal - spezifiziert. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Sachverständige die Angebote tatsächlich eingeholt und darauf gestützt sein Gutachten gefertigt hat. In einem solchen Fall verbleibt es zwar dabei, dass sich der Kläger als Geschädigter auf das vorgelegte Gutachten nicht verlassen durfte, da es eine zutreffende Wertermittlung nicht erkennen ließ. Er hätte sich daher einen erzielbaren Mehrwert anrechnen lassen müssen, falls die Schätzung des Sachverständigen tatsächlich ohne hinreichende Grundlage erfolgt wäre. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes nicht der Fall; vielmehr hat das Gutachten die ihm in ausreichender Zahl zugrunde liegenden Gebote lediglich nicht ausgewiesen. Der Senat geht zudem davon aus, dass der von dem Sachverständigen ermittelte Wert auch sachlich zutrifft und dem am allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Preis für den Unfallwagen entspricht. Die von dem Sachverständigen ermittelten Gebote, die von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden, bieten eine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung des Restwertes (§ 287 ZPO). Auch von den Beklagten sind keine Einwände dagegen erhoben worden, dass als Restwert auf dem regionalen Markt die von dem Sachverständigen genannte Summe zu erzielen war.
bb) Der Kläger hat auch nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, weil er eine von der Beklagten zu 2) aufgezeigte Verwertungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger nach Lage des Falles nicht gehalten, aufgrund des Schreibens der Beklagten zu 2) vom 28. Dezember 2009 von der grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeuges zu dem von dem Sachverständigen genannten Preis Abstand zu nehmen, das in Aussicht gestellte Restwertangebot abzuwarten und sodann das Fahrzeug zu einem Preis von 8.790 € zu veräußern.
Das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten daher grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte. Allerdings können besondere Umstände dem Geschädigten Anlass geben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Er kann daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes und seiner Schadensminderungspflicht gehalten sein, von einer Veräußerung zu dem Sachverständigenschätzwert Abstand zu nehmen und eine sich darbietende bessere Möglichkeit der Verwertung zu ergreifen. Solche Fälle bilden jedoch eine Ausnahme; ihre Voraussetzungen stehen zur Beweislast des Schädigers. Sie sind in engen Grenzen zu halten, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte ist hiernach Herr des Restitutionsgeschehens; ihm ist die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie nach seiner individuellen Situation und den konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles eröffnet. Diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).
Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag, oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche g ünstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189, 194). Der Bundesgerichtshof hat dies für den Fall angenommen, dass die beklagte Versicherung dem Geschädigten vor dessen Veräußerung des Fahrzeuges eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Im Streitfall war dem Geschädigten ein bindendes Restwertangebot unterbreitet worden, das eine Abholung des Unfallfahrzeuges gegen Barzahlung garantierte und das der Geschädigte lediglich telefonisch hätte annehmen müssen (BGH NJW 2010, S. 2722). Dagegen scheidet ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus in dem Fall, dass die beklagte Versicherung nur auf ein Restwertangebot einer Drittfirma außerhalb der engeren räumlichen Umgebung des Geschädigten hingewiesen hatte, um dessen Realisierung und konkrete Abwicklung sich der Geschädigte selbst hätte bemühen müssen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zur Frage der Zumutbarkeit ausgeführt, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm ein längeres Zuwarten trotz sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit nur unter besonderen Umständen zuzumuten ist (BGHZ 143, 189, 195 f.). Zu einem weiteren Fall, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung sich auf ein nicht näher spezifiziertes Angebot eines entfernt gelegenen Restwertehändlers berufen hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet gewesen sei, die Versicherung über die von ihm beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten (BGHZ 163, 382).
Hiernach war der Kläger im vorliegenden Fall nicht gehindert, das Unfallfahrzeug zu veräußern und nur den dabei erzielten Erlös von dem Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beklagte zu 2) den Kläger um ein Zuwarten gebeten und ihm hiernach ein bedeutend höheres Angebot unterbreitet hatte, an dessen Ernsthaftigkeit kein durchgreifender Zweifel besteht. Das diesbezügliche Bestreiten des Klägers ist ohne Substanz; die mitgeteilten negativen Bewertungen aus dem Internet sind nicht geeignet, die Seriosität des Unternehmens insgesamt in Frage zu stellen. Der Senat verkennt auch nicht, dass der Kläger der Beklagten zu 2) nach Übersendung des Privatgutachtens keine Möglichkeit gelassen hatte, der Veräußerung durch Unterbreitung eines besseren Angebotes zuvorzukommen, sondern sie durch die Verwertung gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Hierzu war er indes berechtigt.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass die beklagte Versicherung eine anderweitige, bessere Verwertungsmöglichkeit in einer Weise darbieten muss, dass der Schädiger auf das Angebot lediglich - etwa durch eine telefonische Annahme - zuzugreifen braucht und es sich für ihn als aufwands- und risikolos darstellt. Eine derartige Situation hat für den Kläger im Streitfall jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 28. Dezember 2009 war nicht geeignet, Obliegenheiten des Klägers im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht zu begründen. Ein konkretes Restwertangebot enthielt es nicht. Die Beklagte zu 2) hat auch nicht als sicher in Aussicht gestellt, ein solches zu unterbreiten, geschweige denn, bessere Konditionen als auf dem allgemeinen Markt erzielen und daher ein Angebot des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit überbieten zu können. Das Schreiben ist vielmehr gänzlich allgemein gehalten; nach seinem Inhalt spricht viel für die von dem Kläger geäußerte Vermutung, dass es sich um einen von der Beklagten zu 2) erstellten Standardbrief in Schadensfällen handelt, der ohne Rücksicht auf die konkrete Schadenssituation routinemäßig versandt wird. Eine allgemeine Obliegenheit, sich mit der Beklagten zu 2) zum Zweck einer Abstimmung der Schadensabwicklung in Verbindung zu setzen, bestand für den Kläger aber nicht. Der Kläger war unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch nicht gehalten, der Beklagten zu 2) auf deren Aufforderung hin das von ihm in Auftrag gegebene Haftpflichtgutachten zu übersenden, um diese in die Lage zu versetzen, günstigere Angebote zu ermitteln; eine solche Pflicht könnte ihn allenfalls im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung zum Beleg der Höhe des geforderten Schadensersatzes treffen. Schließlich musste der Kläger auf die bloße, durch keine näheren Angaben konkretisierte Aufforderung der Beklagten zu 2) mit der Veräußerung auch nicht weiter zuwarten. Wollte man seine Pflichtenlage anders bewerten, wäre ihm seine Stellung als Herr des Restitutionsverfahrens weitgehend entzogen. Er wäre auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und Wartepflicht zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits über die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeuges bestimmen könnte.
Ein Zuwarten mit der - ab Eingang des Gutachtens sofort möglichen - Verwertung des Unfallfahrzeuges wäre für den Kläger auch nicht zumutbar gewesen, da es mit unwägbaren Nachteilen verbunden gewesen wäre. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bis zur Veräußerung des Unfallfahrzeuges nicht unerhebliche Standgebühren angefallen sind, die sich durch eine Einschaltung der Beklagten zu 2) in die Verwertung deutlich erhöht hätten, ohne dass dem Kläger eine Erstattung seitens der Beklagten zu 2) zugesagt worden wäre. Das Schreiben vom 28. Dezember 2009 verhält sich nicht dazu, ob für den Fall der gewünschten Einschaltung der Beklagten zu 2) und der damit einhergehenden Verzögerung die entstehenden zusätzlichen Kosten übernommen werden würden. Wie lange der Kläger nach einer Gutachtenübersendung auf ein von der Beklagten zu 2) eventuell übermitteltes Restwertangebot warten solle, geht aus dem Schreiben gleichfalls nicht hervor. Für den Kläger musste sich die Frage des Kostenersatzes aber umso mehr stellen, als die volle Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls dem Grunde nach in dem frühen Stadium der Schadensabwicklung noch nicht feststand; die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben eine Deckungszusage nicht behauptet. Ob die Beklagte zu 2) in rechtlicher Hinsicht - wovon das Landgericht ausgeht - letztlich verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Standkosten zu tragen, ist ohne Belang. Denn schon die tatsächlichen Unsicherheit hierüber und die Möglichkeit, sich mit dem Beklagten über den Umfang der Kosten und ihre Erstattung auseinandersetzen zu müssen, begründet ein anerkennenswertes Interesse des Klägers daran, das Unfallfahrzeug möglichst bald zu verwerten.
War der Kläger aber nicht verpflichtet, auf das Schreiben der Beklagten zu 2) zu reagieren, gereicht ihm der Umstand, dass er das Haftpflichtgutachten gleichwohl übersandt und hierauf das Unfallfahrzeug veräußert hat, nicht zum Nachteil. Mit der bloßen Übermittlung des Gutachtens war keine Zusicherung verbunden, auf höhere Gebote der Beklagten zu 2) zu warten und sie gegebenenfalls zu ergreifen. Das am 8. Januar 2010 mitgeteilte Restwertgebot bleibt daher schon deshalb für die Schadensberechnung außer Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug bei Eingang des Gebotes berechtigterweise bereits veräußert hatte. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger das Angebot hätte annehmen müssen, sofern er über das Fahrzeug noch verfügt hätte. Hieran bestehen Bedenken, weil das Angebot für den Kläger nicht gänzlich ohne Risiko geblieben wäre. Denn eine Barzahlung bei Abholung des Fahrzeuges durch das ihm unbekannte ...[X] Unternehmen war nicht zugesagt worden. Eine Garantie für die Zahlung hatte die Beklagte zu 2) nur für den Fall "fristgerechter Reaktion" erteilt; ob die Beklagte zu 2) diese Einschränkung auf die dem Kläger abverlangte "kurzfristige Antwort" oder die eingangs des Schreibens mitgeteilte Bindungsdauer des ...[X] Angebotes beziehen wollte, bleibt unklar.
b) Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von 40 € als weiteren Schadensersatz für den bei dem Unfall im Fahrzeug des Klägers befindlichen Kindersitz. Der Senat geht sowohl von einem Erwerb des Sitzes seitens des Klägers zu einem Kaufpreis von 149,99 € als auch von einer Beschädigung durch den Unfall aus. Es ist unstreitig, dass der Kindersitz zum dauerhaften Verbleib in dem klägerischen Fahrzeug zur Beförderung der vierjährigen Tochter des Klägers bestimmt war. Der Kläger hat weiterhin unter Vorlage einer Einkaufsquittung dargetan, dass der Sitz von ihm zu dem behaupteten Kaufpreis drei Monate vor dem Unfall erworben wurde. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers und der Höhe des Neuwertes durch die Beklagten ist hiernach unsubstantiiert. Der Kindersitz war auch nicht weiterverwendbar. Der Senat setzt insoweit als allgemeinbekannt voraus, dass Kindersitze nach Unfällen, die über eine Bagatellgrenze hinausgehen, wegen der Möglichkeit einer Bildung von - durch bloßen Augenschein regelmäßig nicht wahrnehmbaren - Haarrissen des Austausches bedürfen, um einen wirksamen Schutz des Kindes zu gewährleisten. Bei dem streitgegenständlichen Unfall, bei dem die Fahrertür des klägerischen Fahrzeuges abgerissen wurde, handelt es sich fraglos um ein derart schadensträchtiges Ereignis. Hinsichtlich der Schadenshöhe kann offen bleiben, ob nach Lage des Falles ein Abzug neu für alt zu berücksichtigen ist. Da der Nutzungsdauer eines Kindersitzes durch das Kindesalter und -gewicht eine absolute Grenze gesetzt ist, erwächst dem Kläger durch den Neuerwerb des Sitzes kein merklicher wirtschaftlicher Vorteil, so dass allenfalls ein geringfügiger Abzug anzusetzen wäre. Der von dem Kläger zugestandene Selbstbehalt von 9,99 € trägt diesem Umstand jedenfalls in hinreichender Weise Rechnung.
3. Der Kläger kann ferner die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in einer Höhe von weiteren 185,64 € an seine Prozessbevollmächtigten verlangen.
Von dem der Kostenberechnung zugrunde liegenden Gegenstandswert von 19.789,22 € (Bl. 95 GA), welcher auch den Wert der von dem Beklagten letztlich zugestandenen und gezahlten Nutzungsausfallentschädigung umfasst, ist allein der auf den Wiederbeschaffungswert entfallende angegebene Umsatzsteuerbetrag von 528 € abzusetzen, auf den der Kläger mangels Erwerb eines Ersatzfahrzeuges vorgerichtlich noch keinen Anspruch hatte (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB), so dass sich die Rechtsverfolgung insoweit als unberechtigt erweist und ihre Kosten nicht erstattungsfähig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist von keinem höheren als dem von dem Sachverständigen ...[C] ausdrücklich angegebenen Mehrwertsteuerbetrag auszugehen, da der Sachverständige zu Recht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 249 Rdn. 16) eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zugrunde gelegt hat. Die hiernach erforderliche Korrektur des Gegenstandswertes auf einen Betrag 19.261,22 € wirkt sich auf die Kostenhöhe allerdings nicht aus; die Kosten betragen auf Grundlage einer Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 1.023,16 €. Hiervon sind die von der Beklagten zu 2) gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € abzuziehen.
Zinsen kann der Kläger aus §§ 288, 291 BGB nur im tenorierten Umfang verlangen. Der Senat hat insoweit die unstreitigen Zeitpunkte der von den Beklagten geleisteten Zahlungen berücksichtigt.
III. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten führt die Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.612,61 € während des Verfahrens nicht zu einer Kostenbelastung des Klägers nach §§ 91a, 93 ZPO. Soweit ein Anteil des Zahlbetrages von 100 € auf den Schaden an dem Kindersitz verrechnet werden sollte, bestand ein entsprechender Anspruch des Klägers seit dem Unfall. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger aber auch seit Verfahrensbeginn Anspruch auf einen Großteil des Restbetrages. Wie dargetan, enthielt der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert nicht - wie die Beklagten meinen - Mehrwertsteuer in Höhe von 3.512,61 €, sondern nur zu einem Anteil von 528 €. Allein in dieser Höhe war der Schadensersatzanspruch des Kl ägers erst mit dem tatsächlichen Neuerwerb des Fahrzeuges während des Verfahrens entstanden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch insoweit sind die Kosten aber von den Beklagten zu tragen, denn es fehlt an einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO, das im Rahmen der Bewertung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen wäre (vgl. Lindacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 48). Die Beklagten haben auf die Mitteilung des Klägers von dem Neuerwerb erst nach zwei Monaten mit ihrer Zahlung und der entsprechenden prozessualen Erklärung reagiert. Soweit die Teilerledigung des Rechts- streites in der ersten Instanz die Klageerweiterung des Klägers betrifft, fallen die Kosten dagegen nach § 91a ZPO dem Kläger zur Last. Der klageerweiternd erhobene Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten war bereits vorprozessual erfüllt; seine Geltendmachung beruhte offensichtlich auf einem Irrtum des Klägers bei der Schadensberechnung.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nach dem Maßstab des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Insbesondere zur Frage der Obliegenheiten des Geschädigten zur Schadensminderung bei Verwertung des verunfallten Fahrzeuges liegt eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, unter die die vorliegende Fallgestaltung zu fassen ist.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird festgesetzt
bis zum 28. Juni 2010 auf 5.813,54 €,
vom 29. Juni 2010 bis zur Erledigungserklärung des Beklagten im Termin vom 29. Juli 2010 auf 6.942,61 €,
für die Zeit hiernach auf 3.330 €.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.330 € festgesetzt.