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  • 10.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122116

    Amtsgericht Essen-Borbeck: Urteil vom 13.02.2012 – 14 C 342/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Essen-Borbeck

    14 C 342/11

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Der Kläger hat über die bereits erfolgte Erstattung hinaus keinen weiteren Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens aus §§ 18, 7, 11 S.2 StVG, 823 BGB i.V.m. 115 I Nr. 1 VVG, 3 PflVG. Der Abzug von 10% der Reparaturkosten für nicht aufgewendete Sozialabgaben und Lohnnebenkosten entspricht dem Regelungsgehalt des § 249 BGB.

    Der beklagtenseits vorgenommene Abzug in Höhe von 10% der Reparaturkosten für nicht aufgewendete Sozialabgaben und Lohnnebenkosten ist sach- und interessengerecht. Der oberste Grundsatz des Schadensersatzrechtes sieht die Kompensation des eingetretenen Schadens vor, § 249 BGB. Durch den eingetretenen Schaden soll der Geschädigten jedoch nicht bereichert werden (BGHZ 154, 395; BGH NJW 2005, 2085; NJW 2005, 357; NJW 2005, 1110). Ausgehend von diesem Grundsatz müssen im Reparaturpreis enthaltene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten wie die Mehrwertsteuer als durchlaufender Posten bewertet werden. Seit der Neufassung des § 249 BGB ist in § 249 II 2 BGB normiert, dass ein fiktiver Ersatz der Mehrwertsteuer nicht möglich ist. Der Gesetzesbegründung kann eindeutig entnommen werden, dass hierdurch verhindert werden soll, dass der Geschädigte einen Ersatz für preisbildende Faktoren erhält, die bei einer selbst durchgeführten Reparatur nicht als Ausgaben zu entrichten sind. Zudem hat der Gesetzgeber in der Begründung eindeutig ausgedrückt, dass sich die Normierung des § 249 II 2 BGB allein zugunsten der Eindeutigkeit und Handhabbarkeit der Praxis auf die Umsatzsteuer beschränkt (für alles vorstehende BT-Drucksache 14/7752, S. 13). Auf die einfache Handhabbarkeit kann es dabei allein nicht ankommen. Vielmehr sind die Ausführungen des Gesetzgebers offensichtlich dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 249 II 2 BGB nicht abschließend ist und der Gesetzgeber eine Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung gewünscht hat. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich die Möglichkeiten der sachgerechten Würdigung und Anwendung in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung erheblich unterscheiden. Es leuchtet ein, dass eine gesetzliche Normierung in höchstmöglichem Maß konkretisiert werden muss, was bei der einzelfallspezifischen Berechnung von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten schlechterdings nicht zu leisten ist. Demgegenüber ist es gerade Aufgabe der Rechtsprechung das normierte Recht fortzubilden sowie unter Abwägung und Auslegung rechtlicher Grundsätze im Einzelfall anzuwenden.

    Sozialabgaben und Lohnnebenkosten wie Umsatzsteuer als Durchlaufposten zu werten und zu behandeln ist nur sach- und interessengerecht. Diese Abgaben wirken sich ausschließlich preisbildend, nicht jedoch wertbildend aus. Vor dieser Betrachtung mag auch die in der Literatur angeführte Argumentation nicht zu überzeugen. Gegen einen Abzug wird angeführt, dass dem Geschädigten anerkanntermaßen auch dann zugestanden wird fiktiv abzurechnen, wenn er tatsächlich eine Eigenreparatur durchführt und ihm überdies bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sogar die Reparaturkosten einer Fachwerkstatt zuzuerkennen sind (u.a. Soergel/ Mertens, BGB, § 249 Rn. 36; Prütting/ Medicus, BGB, 6. Auflage 2011, § 249 Rn 29; Erman/ Ebert, BGB, 13. Auflage 2011, § 249 Rn. 78f). Diese Argumentation verkennt, dass dem Unterschied zwischen einer Eigen- und einer Fremdreparatur sowie dem Unterschied zwischen der Reparatur in einer freien Werkstatt und einer Fachwerkstatt ein quantifizierbarer und nach den Gesetzen der Marktwirtschaft tatsächlich entstandener Wert zukommt. Dieser Wert kommt beispielsweise im Falle eines Weiterverkaufs zum Tragen. Folglich stellen diese Unterschiede der verschiedenen Wiederherstellungsmöglichkeiten einen messbaren und nachhaltigen Wertfaktor des eingetretenen Schadens dar. Diese Bedeutung kommt Durchlaufposten wie Sozialabgaben, Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer gerade nicht zu. Insofern tangieren sie auch nicht das Recht des Geschädigten auf freie Wahl der Schadensbeseitigung.

    Nach alledem ist es angemessen einen 10%-igen Abzug von den Reparaturkosten vorzunehmen. Auf diesem Weg kann der sich zu verhindernden Bereicherung des Geschädigten begegnet werden ohne dessen schutzwürdige Interessen einzuschränken. Angesichts der in der Bundesrepublik bekanntermaßen sehr hohen Lohnnebenkosten wird der Anteil der im Reparaturpreis beinhalteten Lohnnebenkosten tatsächlich immer höher sein.

    Mangels Hauptanspruchs bestehet auch der Nebenanspruch auf Zinszahlung nicht.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 249 Abs. 2 BGB