· Fachbeitrag · Abstandsmessung
Erforderliche Fahrstrecke für eine Abstandsunterschreitung
Eine Fahrstrecke von 150 m kann für die Feststellung eines Abstandsverstoßes im Einzelfall ausreichend sein (OLG Hamm 30.8.12, III-1 RBs 122/12, Abruf-Nr. 123319). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene ist wegen eines Abstandsverstoßes verurteilt worden. Das OLG hat seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Er rügt erfolglos, dass die Strecke von mindestens 150 m, in der nach den Feststellungen der Abstandsverstoß gegen § 4 StVO gegeben war, zu kurz gewesen sei. Nach seiner Ansicht sei vielmehr eine Strecke von mindestens 250 bis 300m erforderlich gewesen, um den Bußgeldtatbestand nach § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Abs. 1 StVO zu erfüllen. Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung Fahrstrecken von mehr als 150m mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden nicht zwingend als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestands aufgestellt, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke (hier Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos) erfolgt. Zwar werden teilweise größere Abstände diskutiert. Diese werden aber zum Teil nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen (z.B. OLG Celle NJW 79, 325; OLG Düsseldorf NZV 02, 519) oder es lagen andere (unsichere) Messverfahren vor (OLG Celle NJW 79, 325; OLG Karlsruhe NJW 72, 2235). Der BGH verlangt lediglich eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung (BGH NJW 69, 939, 940). Konkrete Vorgaben zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke gibt es hier nicht.
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