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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    Zeitpunkt der Belehrung des Kraftfahrzeugführers

    Die (frühzeitige) Belehrung des Kraftfahrzeugführers hat immer schon zu erfolgen, wenn zumindest der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (LG Saarbrücken 27.5.13, 6 Qs 61/13, Abruf-Nr. 140340).

     

    Praxishinweis

    Nach § 136 StPO, der über § 163a Abs. 4 StPO auch für Polizeibeamte im Ermittlungsverfahren gilt, ist einem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm frei steht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen. Im Einzelfall ist die Frage der „Belehrungsschwelle“, also der Situation, in der eine Belehrung spätestens erforderlich wird, nicht einfach zu beantworten. Faustregel ist, dass der Beschuldigte so früh wie möglich zu belehren ist, und zwar spätestens, wenn die Strafverfolgungsbehörde nach pflichtgemäßer Beurteilung von einer ernstlichen Täter- oder Beteiligteneigenschaft des Befragten ausgehen muss. Wird nicht belehrt, sind dennoch gemachte Angaben unverwertbar. Der Verstoß gegen § 136 Abs. 1 StPO ggf. in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO führt zum Beweisverwertungsverbot (seit BGHSt 38, 214). Dieses muss mit einem Widerspruch geltend gemacht werden, und zwar ggf. schon vor der Hauptverhandlung, wenn es um die Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen, wie z.B. der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO geht (zur Widerspruchslösung s. VA 13, 35).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 50 | ID 42503470