· Fachbeitrag · Berufungsverwerfung
Aussagekraft eines Attests
Wird als Entschuldigungsgrund eine Erkrankung geltend gemacht, ist für seine Schlüssigkeit die Darlegung eines behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bewirkenden krankheitswertigen Zustands erforderlich, aber auch ausreichend. Geschieht dies durch die (gleichzeitige) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, braucht aus dieser die Art der Erkrankung jedenfalls solange nicht zu entnehmen sein, als Gründe dafür, dass die Bescheinigung als erwiesen falsch oder sonst als offensichtlich unrichtig anzusehen sein könnte oder nicht von dem bezeichneten Aussteller herrührt, fehlen (OLG Bamberg 6.3.13, 3 Ss 20/13, Abruf-Nr. 131089). |
Praxishinweis
Die mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Dabei haben Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste, erhebliche Bedeutung. Das OLG weist in seinem Beschluss noch einmal darauf hin, dass diese so lange als genügende Entschuldigung zu gelten haben, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Vorbringen aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich ungeeignet ist, das Ausbleiben zu entschuldigen. Bloße Zweifel an einer genügenden Entschuldigung dürfen nicht zulasten des Angeklagten gehen. Das Gericht ist in diesem Fall vielmehr gehalten, seinen Zweifeln - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nachzugehen. Ggf. muss das Berufungsgericht Nachforschungen anstellen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen. Dem Gericht müssen so hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht werden (KG VRS 108, 110). Nur dann ist der Angeklagte auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit seines Vorbringens glaubhaft zu machen und durch Vorlage von geeigneten Unterlagen zu belegen (OLG Bamberg DAR 08, 217).