18.08.2015 · Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Verkehrstherapie nach Trunkenheitsfahrt
| Wenn der Angeklagte die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt hat, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei dem Verkehrspsychologen und Suchtberater pp. durchzuführen, kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) abgesehen werden (AG Tiergarten 20.2.15, (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14), Abruf-Nr. 144410 ). |
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