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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot bei geringfügiger Unterschreitung der Fahrverbotsschwelle?

    Von einem wegen Unterschreitung des Mindestabstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StVG darf nicht allein mit der Begründung abgesehen werden, dass der die Fahrverbotsanordnung indizierende untere Tabellengrenzwert (sog. „Fahrverbotsschwelle“) nur knapp unterschritten wurde (OLG Bamberg 28.12.11, 3 Ss OWi 1616/11, Abruf-Nr. 120604).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes zu einer erhöhten Geldbuße verurteilt. Von einem Fahrverbot hat das AG jedoch mit der Begründung abgesehen, dass hier zu berücksichtigen sei, dass gegen den Betroffenen bei einem nur um 31 cm größeren Abstand von dann 16,65 m gegenüber dem festgestellten Abstand von 16,34 m lediglich von einer Abstandsunterschreitung um weniger als 4/10 des halben Tachowertes auszugehen gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

     

    Die in der BKatVO vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus. Allein daraus, dass der untere Tabellengrenzwert des ein Fahrverbot indizierenden Regelbereichs (sog. „Fahrverbotsschwelle“) der Abstandsunterschreitung nach Nr. 12.5.3 der Tabelle 2 zum BKat hier nach Auffassung des AG nur knapp überschritten wurde, rechtfertigte eine Ausnahme vom Fahrverbot deshalb selbst bei Fehlen von Voreintragungen nicht. Das gilt auch, wenn dem Betroffenen aufgrund eines uneingeschränkten, Schuldeinsicht belegenden Tatgeständnisses oder seines konkreten - hier durch die Einspruchsbeschränkung dokumentierten - Verteidigungsverhaltens oder eines in der Hauptverhandlung hinterlassenen positiven persönlichen Eindrucks eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens mit guten Gründen zugebilligt werden könnte. Auch dass der Betroffene berufsbedingt auf die Ausübung der Fahrerlaubnis angewiesen und aus gleichem Grunde regelmäßig erhebliche Fahrleistungen zu erbringen hat (OLG Hamm NZV 03, 103), lässt ein Fahrverbot keinesfalls als entbehrlich erscheinen.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel dafür, wie schwer es in der Praxis ist, ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen (vgl. Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 849 ff.). Die offenbar vorgetragenen mehr allgemeinen Erwägungen reichen dafür nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keinesfalls aus. Auch das nur geringfügige Unterschreiten des sog. „Fahrverbotsschwellenwerts“ rettet den Betroffenen i.d.R. nicht. Das hat die obergerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit auch schon für die Geschwindigkeitsüberschreitung entschieden. Dort geht es dann um die Frage der nur geringfügigen Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts (insoweit KG DAR 05, 635; OLG Hamm VA 09, 173). Die Rechtsprechung hat das OLG Bamberg nun auf den Abstandsverstoß übertragen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 82 | ID 31914980