· Fachbeitrag · Fahrverbot
Berechnung der Viermonats-Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG
(OLG Celle 25.3.13, 322 SsBs 54/13, Abruf-Nr. 131756) |
Praxishinweis
Die sog. Viermonats-Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG hat in der Praxis große Bedeutung. Wurde vom Fahrverbot nicht abgesehen, gibt sie dem Betroffenen eine Möglichkeit selbst zu bestimmen, wann das Fahrverbot vollstreckt werden soll. Dadurch können die durch die Vollstreckung des Fahrverbots entstehenden Erschwernisse zumindest teilweise gemildert werden.
Die - nicht im Ermessen des AG stehende - Privilegierung des § 25 Abs. 2a StVG ist auszusprechen, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wird. Der Beginn der Zweijahres-Frist bemisst sich nach der Rechtskraft der früheren, ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung (König in: Hentschel/König/Dauer, StVG, 41. Aufl., § 25 Rn. 30). Das Fristende knüpft nach seinem Wortlaut zwar an die Begehung der Ordnungswidrigkeit an. Dennoch dürfen Voreintragungen, bei denen die Frist bis zur Begehung der neuen Ordnungswidrigkeit noch nicht abgelaufen war, bei denen zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aber bereits Tilgungsreife nach § 29 Abs. 1, Abs. 4 StVG eingetreten ist, auch für die Entscheidung nach § 25 Abs. 2a StVG nicht zulasten des Betroffenen verwertet werden. Das Verwertungsverbot gilt nach h.M. auch, wenn der neue Verstoß bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde und die Eintragung zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung wegen der Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 StVG noch nicht gelöscht ist (KG DAR 04, 101; OLG Bamberg DAR 07, 38; OLG Brandenburg DAR 08, 218; OLG Hamm VA 06, 142; NZV 06, 487, 488; OLG München VA 08, 35; OLG Naumburg VRS 100, 201, 203). Nur das OLG Frankfurt war zwischenzeitlich anderer Auffassung (vgl. VA 09, 108), ist inzwischen aber in den Schoß der h.M. zurückgekehrt (vgl. VA 10, 90).