· Fachbeitrag · Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Wir haben zuletzt in VA 18, 147 und 167 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot nach § 25 StVG vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er fasst die Rechtsprechung aus der letzten Zeit zusammen. |
Übersicht 1 / Allgemeines | ||
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Betroffene zeigt sich einsichtig und ist durch die Vollstreckung eines Fahrverbots nach einer weiteren, nach der abzuurteilenden Tat begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend beeindruckt. | Vom Fahrverbot abgesehen. | AG Landstuhl |
Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. | Der Art des geführten Kraftfahrzeugs kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 25 Abs. 1 S. 2, § 24a StVG entfallen lässt. | OLG Zweibrücken VA 21, 203 |
Verfahrensverzögerung (hier: rund neun Monate). | Eine Verfahrensverzögerung kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG dahin gehend kompensiert werden, dass ein Teil des verhängten Fahrverbots (hier: eine Woche) als vollstreckt gilt. | OLG Hamm |
Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. | § 25 Abs. 6 S. 1 StVG gebietet nur die Anrechnung der Dauer einer in demselben Verfahren angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. | OLG Zweibrücken VA 21, 30 |
Verwirklichung von zwei Fahrverbotsregeltatbeständen nach der BKatV. | Keine unreflektierte Verdoppelung zu einem zweimonatigen Fahrverbot. Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Diese Gründe sind imUrteil darzulegen. | KG 27.10.20, 3 Ws (B) 225/20, Abruf-Nr. 219731 |
Ersttäter, Tat liegt zehn Monate zurück. | Kein Absehen vom Fahrverbot. | OLG Hamm 6.10.20, 4 RBs 321/20 |
Übersicht 2 / Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil | ||
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Zeitraum von zwei Jahren oder mehr zwischen Tat und Urteil. | Es bedarf besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Hierbei ist u. a. zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere, ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. | BayObLG 6.7.21, 202 ObOWi 734/21; KG 15.12.21, 3 Ws (B) 304/21, Abruf-Nr. 228247 |
Praxistipp | Der Umstand, dass sich der Betroffene zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil ‒ erneut ‒ nicht verkehrsgerecht verhalten hat, spricht für die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbots. | ||
Zeitablauf von über 1 1/2 Jahren zwischen Tat und Urteil. | Reicht allein nicht. | KG 5.4.22, 3 Ws (B) 86/22 |
Zeitraum beträgt noch keine zwei Jahre. | Die Zwei-Jahres-Frist ist nicht zwingend, sondern muss letztlich im Einzelfall geprüft werden. | AG Trier VA 22, 29 |
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