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  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Wir haben zuletzt in VA 24, 87 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er stellt die seitdem ergangene bzw. bekannt gewordene Rechtsprechung vor. |

     

    Übersicht 1 / Allgemeines

    Umstände des Einzelfalls

    Entscheidung

    Fundstelle

    Der Geschwindigkeitsverstoß wird mit einem privaten Pkw begangen.

    Das Regelfahrverbot kann auf sämtliche Fahrzeugarten, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die unter Führerscheinklasse C fallen, beschränkt werden (hier: bei einem Müllwagenfahrer). Eine Führerscheinklasse ist eine Fahrzeugart i. S. d. § 25 StVG.

     

    Beachten Sie | Das AG geht unzutreffend davon aus, dass das Ausnehmen einer Fahrzeugart im Rahmen des Fahrverbots kein teilweises Absehen vom Regelfahrverbot ist, sodass § 4 Abs. 4 BKatV in Gestalt einer Erhöhung der Geldbuße deswegen nicht anzuwenden sei.

     AG Dortmund

    7.3.24,

    729 OWi 148/23,

    Abruf-Nr. 247449

    Bei einem Rotlichtverstoß sind Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen.

    Es muss regelmäßig näher geprüft werden, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist.

    OLG Rostock

    24.1.24,

    21 ORbs 6/24,

    Abruf-Nr. 240280

     

    Übersicht 2 / Beharrlicher Verstoß / Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV

    Umstände des Einzelfalls

    Entscheidung

    Fundstelle

    Die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV sind nicht gegeben.

    Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist, kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen der Vorahndungslage in Betracht. Es bedarf näherer Darlegung zum Zeitmoment (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV), zur Anzahl, zur Tatschwere und zu den Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße und deren Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung.

    KG

    26.6.24,

     3 ORbs 93/24,

    Abruf-Nr. 244216

    Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes.

    Um ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StVG zu verhängen, muss die Vorahndungslage zwingend hinreichend aussagekräftig dargestellt werden.

     KG

    26.6.24,

     3 ORbs 93/24,

    Abruf-Nr. 244216