· Fachbeitrag · Fahrverbot
Neue(re) Rechtsprechung zum Fahrverbot
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Wir haben zuletzt in VA 24, 87 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er stellt die seitdem ergangene bzw. bekannt gewordene Rechtsprechung vor. |
Übersicht 1 / Allgemeines | ||
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Der Geschwindigkeitsverstoß wird mit einem privaten Pkw begangen. | Das Regelfahrverbot kann auf sämtliche Fahrzeugarten, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die unter Führerscheinklasse C fallen, beschränkt werden (hier: bei einem Müllwagenfahrer). Eine Führerscheinklasse ist eine Fahrzeugart i. S. d. § 25 StVG.
Beachten Sie | Das AG geht unzutreffend davon aus, dass das Ausnehmen einer Fahrzeugart im Rahmen des Fahrverbots kein teilweises Absehen vom Regelfahrverbot ist, sodass § 4 Abs. 4 BKatV in Gestalt einer Erhöhung der Geldbuße deswegen nicht anzuwenden sei. | AG Dortmund 7.3.24, 729 OWi 148/23, Abruf-Nr. 247449 |
Bei einem Rotlichtverstoß sind Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen. | Es muss regelmäßig näher geprüft werden, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist. | OLG Rostock 24.1.24, 21 ORbs 6/24, Abruf-Nr. 240280 |
Übersicht 2 / Beharrlicher Verstoß / Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 BKatV | ||
Umstände des Einzelfalls | Entscheidung | Fundstelle |
Die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV sind nicht gegeben. | Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie in der ausdrücklich normierten Konstellation des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist, kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen der Vorahndungslage in Betracht. Es bedarf näherer Darlegung zum Zeitmoment (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV), zur Anzahl, zur Tatschwere und zu den Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße und deren Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Zuwiderhandlung. | KG 26.6.24, 3 ORbs 93/24, Abruf-Nr. 244216 |
Verhängung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Verstoßes. | Um ein Fahrverbot wegen eines beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StVG zu verhängen, muss die Vorahndungslage zwingend hinreichend aussagekräftig dargestellt werden. | KG 26.6.24, 3 ORbs 93/24, Abruf-Nr. 244216 |
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