· Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
In diesem Fall ist die Abgabe eines Schusses ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
| Der BGH hat zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) durch Schießen im Straßenverkehr Stellung genommen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Angeklagte, der eine scharfe Schusswaffe bei sich führte, hat der Ehefrau des Geschädigten gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck entrissen. Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter mit einem Kraftfahrzeug vom Tatort. Der Geschädigte nahm mit seinem Pkw sogleich die Verfolgung der Täter auf, um seinen Goldschmuck zurückzuerlangen. Auf einer viel befahrenen BAB kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, indem der Geschädigte auffuhr. Um ihn abzuschütteln, lehnte sich der hinten links sitzende Angeklagte aus dem Fenster des vorausfahrenden Täterfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des Pkw des Geschädigten ab. Das Projektil traf zunächst die Motorhaube des Pkw auf der Fahrerseite und prallte sodann an dessen Windschutzscheibe ab. Beide Fahrzeugteile wurden hierbei beschädigt.
Mit dem LG ist auch der BGH davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte (auch) wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht hat (BGH 23.4.24, 4 StR 87/24, Abruf-Nr. 242159).
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