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  • · Fachbeitrag · Parkverstoß

    Die Haltereigenschaft reicht nicht allein, um einen Parkverstoß festzustellen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Wird bei einem Parkverstoß allein aus der Haltereigenschaft auf den Verursacher geschlossen, verstößt dies gegen das Willkürverbot. So hat das BVerfG entschieden. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen eines Parkverstoßes verurteilt ihn. Im Urteil hat es ausgeführt, der Betroffene habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Betroffene bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.

     

    Den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der damit begründet worden ist, dass der Rückschluss auf den Betroffenen als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, hat das OLG Köln als unbegründet verworfen. Die Verfassungsbeschwerdedagegen hatte Erfolg (BVerfG 17.5.24, 2 BvR 1457/23).

     

    Nach Auffassung des BVerfG verletzt das angegriffene Urteil den Betroffenen in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die vom AG vorgenommene Beweiswürdigung enthalte keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Betroffenen, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden könne.

     

    Das AG hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Betroffene der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs ist. Damit hat das AG dem Verkehrsverstoß, der dem Betroffenen angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid ‒ wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Betroffenen zeigen ‒ haben bezüglich der Frage, ob der Betroffene das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Betroffene hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Betroffene Halter des in Rede stehenden Pkws sei, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden (vgl. BVerfG 31.8.93, 2 BvR 843/93; BGHSt 25, 365, 367; vgl. auch OLG Hamm 20.11.73, 2 Ss OWi 1374/73, NJW 1974, 249; OLG Düsseldorf 26.2.20, IV-2 RBs 1/20; Fromm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 61 OWiG Rn. 1; Tiemann, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 261 Rn. 57).

     

    Relevanz für die Praxis

    Über die Entscheidung ist nach Bekanntwerden teilweise „aufgeregt“ berichtet worden. Die „Bild“ sprach sogar von einer Knöllchen-Revolution für alle Autofahrer. Diese Aufregung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Denn das, was das BVerfG ausführt ist nun wirklich nicht neu. Das BVerfG rügt einen Verstoß gegen das Willkürverbot, nämlich das Abweichen von einer h. M., wonach allein die Haltereigenschaft nicht ausreicht, um die Täterschaft zu begründen. Das ist, wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, herrschende Meinung. Also bitte einen Gang runterschalten.

    Quelle: ID 50065930