· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Pflichtverteidigung in straßenverkehrsrechtlichen Mandaten
von RiOLG a.D. und RA Detlef Burhoff, Münster/Augsburg
| Auch in Verkehrsstrafsachen und in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren kann, obwohl es sich häufig um „Allerweltsfälle“ handelt, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt werden. Wir stellen nachfolgend die Besonderheiten und die dazu vorliegende Rechtsprechung vor. |
Arbeitshilfe I / Anzuwendendes Recht |
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers richtet sich auch in Verkehrsstrafsachen nach § 140 StPO. Damit kommt die Beiordnung insbesondere in den in § 140 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmten Fällen in Betracht (allgemein zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers und zu den mit der Pflichtverteidigung zusammenhängenden Fragen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1187 ff., vgl. auch Meyer DAR 10, 421, 424, der aus amtsrichterlicher Sicht zu teilweise anderen Ergebnissen kommt). Aufgrund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (wegen der Einzelheiten s. unten Arbeitshilfen V + VII). |
Arbeitshilfe II / Beiordnungsgrund „Schwere der Tat“ |
Nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn das die „Schwere der Tat“ erfordert. Die „Schwere der Tat“ beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, also grds. nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Insoweit ist es inzwischen überwiegende Meinung in der Rechtsprechung, dass eine Straferwartung von einem Jahr i.d.R. Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers sein wird (vgl. u.a. OLG Düsseldorf NStZ 95, 147; OLG Hamm NStZ-RR 01, 107; OLG Köln StraFo 00, 20; Burhoff, EV, Rn. 1231 ff., jeweils m.w.N.). PRAXISHINWEIS | Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe von einem Jahr nur aufgrund einer Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. u.a. KG StV 85, 448; OLG Hamm StV 04, 586; OLG Stuttgart StV 02, 237 [Ls.]). Die Höhe der Strafe bildet aber keine starre Grenze. Zu berücksichtigen sind daneben auch noch alle Umstände des Einzelfalls (zu mittelbaren Nachteilen OLG Düsseldorf 13.4.11, III 2 RVs 27/11), wie z.B.
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