· Nachricht · Prozessrecht
Ausbleiben des Betroffenen: Neues zum Einspruch
| Verfahrensrechtliche Dauerbrenner im Bußgeldverfahren sind Fragen zum unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen und der Verwerfung seines Einspruchs durch das AG. Wir stellen dazu neuere Rechtsprechung vor. |
- KG 20.11.24, 3 ORbs 192/24, Abruf-Nr. 245842
- Im Streit war ein Ladungsmangel aufgrund der nicht aktenkundigen Aufgabe des Lebensmittelpunkts. Das KG hat zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG entschieden: Wird eine nicht ordnungsgemäße Ladung behauptet, müssen sich aus der Verfahrensrüge die tatsächlichen Umstände der Ladung und die daraus resultierende fehlende Kenntnis des Betroffenen vom Hauptverhandlungstermin ergeben, die seine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben. Das bedeutet: Hat der Zusteller die Ladung unter der gerichtsbekannten Anschrift in den Briefkasten eingeworfen, der zu der Wohnung der weiterhin unter dieser Anschrift wohnhaften Eltern des Betroffenen gehört, muss in der Regel zu Umständen vorgetragen werden, die eine Heilung des Ladungsmangels ausschließen, wie z. B. tatsächliche Übergabe der Ladung an den Betroffenen, Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten usw. Jedenfalls müssen sog. rügevernichtende Umstände mitgeteilt werden, wenn nach der konkreten Fallgestaltung eine dem Ladungsmangel entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft infrage kommt. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene in einer früheren Hauptverhandlung von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden war und hiernach seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. In diesem Fall ist auch mitzuteilen, dass er überhaupt gewillt war, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,50 € / Monat