· Nachricht · Prozessrecht
Eine unbedachte Äußerung des Gerichts kann die Besorgnis der Befangenheit begründen
| Ein in einem Verfahren mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung pp. im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit (§§ 24 ff. StPO) ergangener Beschluss kann auch in anderen Verfahren ggf. von Bedeutung sein. |
Sachverhalt
In dem Verfahren hatte der Verteidiger im ersten Termin der Hauptverhandlung noch vor Verlesung der Anklageschrift beantragt, die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschließen und sich dabei auf § 171b GVG berufen. Das Schöffengericht hat das abgelehnt. Zur Begründung hatte es u. a. darauf verwiesen, dass das Interesse an der öffentlichen Erörterung überwiege. Durch „die vorgeworfenen Taten“ habe der Angeklagte selbst die Privatsphäre anderer, und zwar der Zeuginnen, zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung gemacht habe.
Entscheidungsgründe
Der darauf gestützte Ablehnungsantrag war erfolgreich. Zur Begründung führt das AG Tiergarten (29.9.22, 217c AR 88/22, Abruf-Nr. 231670) aus: Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus der Formulierung, „durch die vorgeworfenen Taten“ habe „der Angeklagte selbst die Privatsphäre anderer (hier der Zeuginnen pp.) zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung gemacht“.
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