16.01.2020 · Nachricht · Prozessrecht
Genügende Entschuldigung wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags
| Der Betroffene ist auch dann genügend im Sinn des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt, wenn dem Verteidiger die Einsichtnahme in vom Gericht beigezogene Daten ohne eigenes Verschulden vor der Hauptverhandlung nicht möglich war und das Gericht angesichts dessen seine Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es den darauf gestützten Terminsverlegungsantrag abgelehnt hat. So das KG (8.10.19, 3 Ws (B) 282/19, Abruf-Nr. 211860 ). |
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