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Neue Rechtsprechung zum Verfahrensrecht
| Auf drei neue Entscheidungen zum Bußgeldverfahren ist hinzuweisen. |
- KG 14.6.24, 3 ORbs 82/24 ‒ 122 SsRs 13/24, Abruf-Nr. 244215 zur Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG: War der Verteidiger nicht i. S. d. § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung befugt und deshalb auch nicht berechtigt, einen Entbindungsantrag für den Betroffenen zu stellen, ist der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. Hat das AG gleichwohl zur Sache verhandelt und entschieden, ist der Betroffene mit dem Einwand ausgeschlossen, in der fälschlich abgehaltenen Verhandlung sei Verteidigervortrag unberücksichtigt geblieben. Hat die prozessordnungswidrige Verhandlung für den Betroffenen zu einer Verschlechterung geführt (Erhöhung der Geldbuße), ist dies ein Verfahrensfehler, der auf Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils zumindest im Rechtsfolgenausspruch führen würde. Ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ergibt sich aber nicht, weil sich die Fehlerhaftigkeit des Urteils nicht aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt, sondern aus der irrtümlichen Annahme, der Verteidiger sei zur Vertretung befugt.
- KG 17.9.24, 3 ORbs 148/24 ‒ 122 SsRs 36/24, Abruf-Nr. 244221 zum rechtlichen Hinweis bei Erhöhung der Geldbuße: Möchte der Tatrichter die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöhen, ist grundsätzlich kein Hinweis entsprechend § 265 StPO erforderlich.
- KG 7.6.24, 3 ORbs 99/24, Abruf-Nr. 244217 zur Verantwortlichkeit des Verteidigers für die Rechtsbeschwerdebegründung: Gibt der Verteidiger durch einen distanzierenden Zusatz zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will oder kann, ist die Rechtsbeschwerdebegründung nach § 345 StPO formunwirksam.
Quelle: ID 50200617