· Fachbeitrag · Störung öffentlicher Betriebe
Verkehrsblitzer: Anlage i.S. von § 316b StGB?
Dem BGH wird gem. § 121 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB? (OLG Karlsruhe 17.8.12, 2 (7) Ss 107/12 - AK 57/12, Abruf-Nr. 122749). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Dieser hatte seinen Kastenwagen direkt vor den Sensor einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage abgestellt, von der er zuvor geblitzt worden war. Der Aufforderung des Messbeamten, den Wagen zu entfernen, kam er nicht nach. Erst nach Eintreffen der Polizei entfernte der Angeklagte das Fahrzeug. Wie von ihm beabsichtigt konnte die Messstelle ca. eine Stunde nicht betrieben werden.
Das OLG will den Schuldspruch dahingehend ändern, dass der Angeklagte der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Es sieht sich hieran jedoch durch den entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 3.3.97 (NStZ 97, 342) gehindert. Dieses hatte Geschwindigkeitsmessanlagen nicht als eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlagen im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Das OLG Karlsruhe sieht das anders und musste deshalb die Frage dem BGH zur Entscheidung vorlegen. Den Tatbestand der Nötigung sieht das OLG hingegen nicht als erfüllt an, weil gegen den Messbeamten nicht Gewalt im Sinne einer körperlichen Zwangswirkung ausgeübt wurde. Das Abstellen des Wagens vor der Messanlage stelle zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 96, 1551). Diese habe jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten bewirkt. Die Unterbrechung der Messung durch die Blockade mit dem Kastenwagen sei Folge einer Einwirkung auf das Messgerät, nicht aber auf den Messbeamten.