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  • · Fachbeitrag · Strassenverkehrsgefährdung

    Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b StGB

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Im Verkehrsstrafrecht spielt der Begriff der „konkreten Gefahr“ für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eine erhebliche Rolle. Denn sowohl die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB als auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB setzen eine konkrete Gefahr für diese Tatobjekte voraus. Insoweit überlappen sich die beiden Tatbestände. Das Merkmal der „konkreten Gefahr“ zu bestimmen, macht in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Wir zeigen Ihnen anhand der folgenden „Leitsätze“ zur Rechtsprechung der letzten Jahre, worauf Sie bei der Verteidigung achten müssen. |

     

    Übersicht 1 / Konkrete Gefahr

    • 1. Nach der Definition der h.M. in der Rechtsprechung liegt eine konkrete Gefahr immer nur dann vor, wenn die Sicherheit des Betroffenen oder einer bestimmten Sache so stark beeinträchtigt wird, dass es vom Zufall abhängt, ob eine endgültige Verletzung oder Beschädigung eintritt oder nicht (st. Rspr. des BGH seit NJW 95, 3131; zuletzt BGH VA 15, 158; 15, 172; vgl. u.a. auch noch VA 10, 29; 10, 83; 12, 65; 12, 119; 12, 154; 12, 174 und BGHSt 48, 119 = NJW 03, 836; BayObLG DAR 96, 152; OLG Hamm VA 06, 159; 13, 173).

     

    • 2. Der BGH (grundlegend NJW 95, 3131; zuletzt VA 15, 158; 15, 172) und auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm VA 10, 83) spricht vom sog. „Beinahe-Unfall“. Darunter versteht sie eine Situation, in der es „gerade noch einmal gut gegangen ist“. Ist ein Schaden eingetreten, kann daher i.d.R. vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgegangen werden (Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 315c Rn. 15 a.E.).

     

    • 3. Entscheidend für die Annahme einer konkreten Gefahr i.S.d. §§ 315b, 315c StGB ist, dass die Tathandlung im Hinblick auf einen bestimmten Verkehrsvorgang in eine kritische Situation geführt hat (BGH VA 10, 29; 10, 83, VA 15, 172 m.w.N.). Das kann z.B. der Fall sein, wenn eine Kraftfahrstraße entgegen der Fahrtrichtung [Geisterfahrer] befahren wird (BGH, a.a.O.).
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    • 4. Es muss die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses naheliegen. Dabei besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Streit, wie diese Wahrscheinlichkeit beschrieben werden kann. Die Wahrscheinlichkeit wird aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose festgestellt (BGH VA 10, 29; BGH NJW 95, 3131 m.w.N.). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH VA 10, 29).
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    • Eine konkrete Gefahr liegt danach z.B. nicht vor, wenn es einem entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegenden Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (OLG Hamm NZV 91, 158; NStZ-RR VA 05, 92; vgl. schließlich auch noch OLG Hamm zfs 06, 110 = VRR 06, 35; s. aber auch BGH VA 10, 29).

     

    • 5. Dass die Gefahr nur drohte, genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht (BGH DAR 00, 222 = NZV 00, 213).

     

    • Praxishinweis | Hatte die Tathandlung keine Auswirkungen auf das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, wird daher im Zweifel eine „konkrete Gefahr“ ausscheiden (vgl. u.a. BGH NZV 09, 155; NStZ 10, 572 [Steinwurf von einer Autobahnbrücke ohne konkrete Gefährdung eines anderen]).
     

     

    Übersicht 2 / Unmittelbare Folge der Tathandlung

    Die konkrete Gefahr muss unmittelbare Folge der Tathandlung sein. Eine Gefahr, die erst als weitere Folge eines zuvor verursachten Unfalls eintritt, reicht nicht aus (h.M., wie z.B. BGH NStZ 07, 330; Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 16; SSW-Ernemann, StGB, 2. Aufl., § 316 Rn. 23 m.w.N.). Im Einzelnen gilt:

     

    • 1. Nicht ausreichend für § 315c StGB ist es, wenn durch das Fahrverhalten z.B. eingeschlafener Fahrzeugführer, Gegenstände der Randbefestigung auf die Fahrbahn geschleudert werden, wie z.B. Leitpfosten, Randbepflanzung u.Ä. (vgl. BayObLG NJW 69, 2026; OLG Celle NJW 69, 1184; OLG Stuttgart DAR 74, 106). Fahren nachfolgende Fahrzeugführer in eine Unfallstelle hinein, kommt § 315c StGB nur in Betracht, wenn die Gefährdung noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem (z.B. alkoholbedingten) Fehlverhalten des Fahrzeugführers steht. Das ist z.B. der Fall beim Auffahren eines nachfolgenden Fahrzeugs auf ein plötzlich stehen bleibendes voranfahrendes Fahrzeug (OLG Celle NJW 70, 1091; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 60, 1484).

     

    • Praxishinweis | Der Verteidiger muss darauf achten, dass es sich bei den Gegenständen, die ggf. auf die Fahrbahn geschleudert werden, nicht um Sachen von bedeutendem Wert handeln darf. Deren Gefährdung würde bereits allein zur Tatbestandsverwirklichung ausreichen (vgl. unten).

     

    • 2. Nach dem Wortlaut des § 315b StGB muss die „konkrete Gefahr“ durch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als deren Folge herbeigeführt werden. Abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs und konkrete Gefährdung eines der genannten Rechtsgüter müssen in der Tathandlung nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB miteinander verknüpft sein (BGHSt 48, 119 = NJW 03, 836).

     

    • Praxishinweis | Nicht erforderlich ist eine zeitliche „Abfolge“ der Gefährdungserfolge. Es reicht aus, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstrakten Gefahr darstellt (BGH, a.a.O.; vgl. dann auch BGH VA 06, 161 für den Stoß eines Menschen auf eine BAB; NZV 09, 155 = VRR 09, 110 für Schüsse im Straßenverkehr).