· Fachbeitrag · Strassenverkehrsgefährdung
Die „konkrete Gefahr“ i.S. der §§ 315c, 315b StGB
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Im Verkehrsstrafrecht spielt der Begriff der „konkreten Gefahr“ für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eine erhebliche Rolle. Denn sowohl die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB als auch der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB setzen eine konkrete Gefahr für diese Tatobjekte voraus. Insoweit überlappen sich die beiden Tatbestände. Das Merkmal der „konkreten Gefahr“ zu bestimmen, macht in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Wir zeigen Ihnen anhand der folgenden „Leitsätze“ zur Rechtsprechung der letzten Jahre, worauf Sie bei der Verteidigung achten müssen. |
Übersicht 1 / Konkrete Gefahr |
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Übersicht 2 / Unmittelbare Folge der Tathandlung |
Die konkrete Gefahr muss unmittelbare Folge der Tathandlung sein. Eine Gefahr, die erst als weitere Folge eines zuvor verursachten Unfalls eintritt, reicht nicht aus (h.M., wie z.B. BGH NStZ 07, 330; Fischer, a.a.O., § 315c Rn. 16; SSW-Ernemann, StGB, 2. Aufl., § 316 Rn. 23 m.w.N.). Im Einzelnen gilt:
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