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  • · Fachbeitrag · Täteropferausgleich

    Kein Täteropfer-Ausgleich beim opferlosen Delikt

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar (BGH 4.12.14, 4 StR 213/14, Abruf-Nr. 174255).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB, einer gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er war mit bedingtem Schädigungsvorsatz auf eine Polizeibeamtin zugefahren und hatte sie anschließend verletzt. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung bei der von ihm verletzten Polizeibeamtin entschuldigt und ein Schmerzensgeld an sie bezahlt. Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG eingelegt, mit der gerügt hat, dass das LG davon abgesehen habe, bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern. Seine Revision hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des BGH ist der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB auf den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar. Obgleich § 46a StGB nach seinem Wortlaut in beiden Varianten für alle Delikte gelte, könnten sich aus den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen, die in den Nummern 1 und 2 der Bestimmung festgeschrieben sind, Anwendungsbeschränkungen ergeben.