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  • · Fachbeitrag · Unberechtigte Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs

    Rückführung an den Berechtigten

    Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB (BGH 24.6 14, 2 StR 73/14, Abruf-Nr. 142725).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Angeklagte mietete zusammen mit seiner Freundin einen Pkw. Die Rückgabe des Fahrzeugs wurde für den 2.3.13 vereinbart. Nachdem sich der Angeklagte am 27.2.13 von seiner Freundin getrennt hatte, behielt er den Pkw, um darin zu schlafen. Er brachte das Fahrzeug erst am 10.4.13 zum Vermieter zurück. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

     

    Das Dauerdelikt des § 248b StGB erfasst das Ingebrauchnehmen eines Kfz gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Gebrauch eines Fahrzeugs ist dessen vorübergehende Nutzung - seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend - als Fortbewegungsmittel zu verstehen. Erforderlich ist das Ingangsetzen des Fahrzeugs zur selbstständigen Fahrt. Die bloße Inbetriebnahme durch Anlassen des Motors reicht daher ebenso wenig aus wie die Nutzung eines parkenden Fahrzeugs zum Schlafen (BGH NJW 58, 111). Ein Gewahrsamsbruch ist regelmäßig nicht erforderlich, weshalb dem Ingebrauchnehmen das unbefugte Ingebrauchhalten gleichstellt ist (BGH a.a.O.; OLG Schleswig NStZ 90, 340). Es ist daher ausreichend, wenn t- wie bei der Benutzung eines Mietwagens nach Ablauf der Mietzeit - die Berechtigung des Täters nachträglich wegfällt und er die Sache somit als „Nicht-mehr-Berechtigter“ nutzt.

     

    Praxishinweis

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der BGH in der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Entscheidung die Weiternutzung des Fahrzeugs als Schlafplatz durch den Angeklagten nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit als zwar unberechtigt, d.h. gegen den Willen der Autovermietung erfolgt, angesehen. Er hat jedoch verneint, dass sie - mangels Fortbewegung des Fahrzeugs - ein Ingebrauchnehmen i.S. des § 248b StGB darstelle. Ein Ingebrauchnehmen des Fahrzeugs liege dagegen vor, soweit der Angeklagte das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit auf das Gelände der Autovermietung zurückbrachte und dort abstellte. Doch auch insoweit hat der BGH ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten verneint. Sei die Nutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel gerade nicht auf die Verletzung der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten des Berechtigten gerichtet, sondern vielmehr auf deren Wiedereinräumung, liege die Vermutung nahe, dass die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs insoweit im Einverständnis des Berechtigten erfolgte (OLG Düsseldorf NStZ 85, 413). A.A. als der 2. Strafsenat ist übrigens dessen Vorsitzender Fischer in Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 248b Rn. 6. Es wäre interessant zu erfahren, wie dieser senatsintern mit der Entscheidung des Senats, an der er nicht beteiligt war, umgegangen ist.

    Quelle: ID 43949587