· Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Anforderungen an den Vorsatz bei der Unfallflucht
Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite hinsichtlich der Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens nach § 142 StGB (KG 8.7.15, (3) 121 Ss 69/15 (47/15), Abruf-Nr. 145497). |
Praxishinweis
Das KG weist nochmals (DAR 12, 303) darauf hin, dass wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §§ 142, 15 StGB nur bestraft werden kann, wer vorsätzlich gehandelt hat. Dabei genügt bedingter Vorsatz. Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestands erstrecken. Dazu gehört, dass der Täter weiß, dass es zu einem Unfall i.S.d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist (OLG Düsseldorf VRS 95, 254, 255; OLG Hamm VRS 93, 166; OLG Jena VRS 110, 15, 16/17). Da Fahrlässigkeit nicht ausreicht, genügt es für die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht, lediglich äußere Umstände festzustellen, die einem durchschnittlichen Kraftfahrer nach aller Lebenserfahrung die Vermutung aufdrängen, es sei unter seiner Mitverursachung zu einem Verkehrsunfall mit jedenfalls nicht unbeachtlichem Sachschaden gekommen. Zur sicheren Überzeugung des Tatrichters muss vielmehr feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass auch der betreffende Täter für seine Person diese Kenntnis erlangt hat (KG, a.a.O.). Dabei reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen. Damit ist kein (bedingter) Vorsatz, sondern lediglich (ggf. grobe) Fahrlässigkeit erwiesen (KG, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.; OLG Köln DAR 02, 88).