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  • · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Begriff des Unfallorts

    Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung derart, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 400-500 Metern nach der eigentlichen Unfallstelle auszugehen (LG Arnsberg 11.9.14, 6 Qs 81/14, Abruf-Nr. 143081).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hatte dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen § 142 StGB vorläufig entzogen. Das LG hat die Entscheidung aufgehoben. Zwar habe sich der Beschuldigte vom „Unfallort entfernt“. Es sei aber nicht hinreichend gewiss, ob er sich vorsätzlich entfernt habe.

     

    Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass sich der Beschuldigte vom Unfallort entfernt hat, indem er zunächst weitergefahren ist. Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen genügt eine Absetzbewegung i.S. des Leitsatzes, sodass der Beteiligte nicht mehr uneingeschränkt zu sofortigen Feststellungen an Ort und Stelle zur Verfügung steht, sondern erst ermittelt werden muss (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 142 StGB Rn. 10 m.w.N.). Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind (vgl. OLG Düsseldorf VA 08, 64; eingrenzend BGH VA 11, 31). Hier hielt der Beschuldigte nach Zeugenaussagen erst „ca. 400 - 500 Meter nach der eigentlichen Unfallstelle“ an. Die Geschädigte hat das beteiligte Unfallfahrzeug nach dem Unfallgeschehen lediglich „in einiger Entfernung“ wahrgenommen. Da ihr die Feststellung, ob das Fahrzeug fuhr oder stand, nicht möglich war, bestand jedenfalls kein Sicht- und Rufkontakt fort, der eine sofortige Feststellung ermöglicht hätte.

     

    Praxishinweis

    Die Rechtsprechung ist in der Frage, wie weit sich der Unfallbeteiligte entfernen darf, ohne tatbestandsmäßig zu handeln, nicht einheitlich. Teilweise sind schon 20 m als zu viel angesehen worden (vgl. KG DAR 79, 22; OLG Hamm VRS 54, 433), teilweise wurde aber das Entfernen um 250 m noch als zulässig angesehen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 88, 281). Grds. wird man als Unfallort den Bereich ansehen können/müssen, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem - unabhängig davon - eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde (OLG Düsseldorf VA 08, 64; OLG Hamburg VA 09, 106; wohl auch BGH VA 11, 31). Dabei ist auf die Vorstellung eines im unmittelbaren Unfallbereich zurückgebliebenen Unfallbeteiligten, anderenfalls auf einen - gedachten - später hinzukommenden Feststellungsberechtigten abzustellen. Entscheidend wird sein, ob an dem Ort, an dem sich der Unfallbeteiligte befindet, noch mit seiner Anwesenheit gerechnet wird (OLG Hamburg, a.a.O.).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 11 | ID 43016682