· Fachbeitrag · Abschleppkosten
Gesamtübersicht: Mit diesen Argumenten sind Sie bei den Abschleppkosten auf der sicheren Seite
| Die typische Abschleppsituation ist eine Not- und Eilsituation. Der Geschädigte hat in den meisten Fällen keine Chance, auf die Höhe der entstehenden Abschleppkosten Einfluss zu nehmen. Damit sind sie nach den Regeln des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der entstandenen Höhe zu erstatten. Die einzige Ausnahme mag sein, dass die Abschleppkosten laienerkennbar überhöht sind. Doch was weiß der Laie von angemessenen Abschleppkosten? |
1. Zur Indizwirkung der Abschlepprechnung
Oft sind die Abschleppkosten bereits vom Geschädigten bezahlt, weil viele Abschleppunternehmer das Werkunternehmerpfandrecht robust einsetzen. Dann hat die entstandene und vom Geschädigten bezahlte Rechnung auch die volle Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 287 ZPO. Doch für die Indizwirkung ist in der Not- und Eilsituation eine Bezahlung meist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich die Indizwirkung einer nicht bezahlten Rechnung nämlich auch daraus ergeben, dass der Geschädigte andere konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten vorbringt (BGH 5.6.18, VI ZR 171/16, Abruf-Nr. 204536). Der andere konkrete Anhaltspunkt ist hier die Not- und Eilsituation.
Wer nämlich keine Preisvergleichsmöglichkeit hat, hat auch keine Preisvergleichspflicht. In diesem Sinne:
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