· Fachbeitrag · Aktivlegitimation
Kammergericht zum Einwand „kein Eigentümer“
| Zu dem immer wiederkehrenden ins Blaue hinein erfolgenden Einwand, der Geschädigte sei gar nicht Eigentümer des Fahrzeugs und somit nicht aktivlegitimiert, sagt das Kammergericht: |
„Zugunsten des Klägers als Besitzer zum Zeitpunkt des Unfalls streitet für sein Eigentum die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S 1 BGB als gemäß § 292 ZPO widerlegliche Rechtsvermutung, weshalb er nicht nur von der Beweislast, sondern auch von der Darlegungslast befreit ist, wobei die Vermutung allerdings voraussetzt, dass sich die Partei darauf beruft, Eigentümer zu sein. Daher trifft denjenigen, der sich auf die Vermutung beruft, nicht schon wegen seiner naturgemäß gegebenen Nähe zum Geschehen eine ggf. sekundäre Darlegungslast, zu dem Erwerbstatbestand näher vorzutragen, denn dies würde die Vermutung ihres Sinns berauben. Erst wenn ernsthafte Zweifel an dem Eigentumserwerb von dem Anspruchsgegner dargelegt sind und feststehen, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, weil anderenfalls die vom Gesetz vorgesehene Widerlegungsmöglichkeit im praktischen Ergebnis unterlaufen würde.“
Und dann ergänzt das KG: Für den Fall eines substanziierten Bestreitens „dürfen die Anforderungen an diese sekundäre Vortragslast aber nicht überspannt werden. Es genügt die konkrete Bezeichnung eines Erwerbsvorgangs, weil die Widerlegungs- und nicht nur die Beweislast bei dem Gegner der Eigentumsvermutung bleibt.“ (KG, Hinweis vom 11.2.21, 22 U 1012/20, Abruf-Nr. 234111; ähnl. Beschluss vom 6.4.20, 22 U 87/19, Abruf-Nr. 234112).
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