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  • 19.09.2022 · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    Kreditaufnahme angedroht, aber dann doch nicht umgesetzt

    | Dass der Geschädigte keinen Kredit aufnehmen muss, um den Schädiger im Hinblick auf den entstehenden Ausfallschaden zu entlasten, hat der BGH klar entschieden (BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, Rn. 17, Abruf-Nr. 215406 ). Doch der Geschädigte darf es tun, wenn es ihm eilig ist. Die Kosten gehen dann zulasten des zögerlich regulierenden Versicherers, wenn sich dessen volle Haftung herausstellt. Das allerdings unterfällt der Warnhinweispflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. |