· Nachricht · Autohandel/Werkstattrecht
Wann muss ein Kunde Standgeld an das Autohaus zahlen?
| Eine alltägliche Situation: In der irrigen Annahme, einen Nachbesserungsanspruch zu haben oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt zu sein, stellt der Kunde das Fahrzeug auf dem Hof des Autohauses ab. Dort bleibt es eine Zeit lang stehen, bis der Kunde zur Einsicht kommt und sein Auto abholt. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen er „Standgeld“ zu zahlen hat, ist Thema einer aktuellen Entscheidung des AG Werl. |
Sachverhalt
Ein Kunde hatte nach dem Kauf eines Neufahrzeugs einen Mangel gerügt. Den hatte das Autohaus beseitigt, weitere Nachbesserungsarbeiten aber ausdrücklich abgelehnt. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und stellte das Fahrzeug auf dem Gelände des Autohauses ab. Der Aufforderung, es innerhalb von vier Tagen abzuholen, weil andernfalls Standkosten anfielen, kam er nicht nach. Nach rd. acht Wochen holte er sein Auto doch ab, ohne auf den zuvor erklärten Rücktritt zurückzukommen.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Werl hat die Klage auf Ersatz von Standkosten in Höhe von 702,10 EUR abgewiesen (8.4.21, 4 C 110/19, Abruf-Nr. 222829). Unter keinem denkbaren Aspekt, so die Urteilsbegründung, sei der Käufer zum Ersatz von Standkosten verpflichtet. Vorrangig geprüft, aber im Ergebnis verworfen, wurde der Tatbestand des Annahmeverzugs (= Gläubigerverzug). Nach dem Gesetz muss ein Gläubiger, der eine Sache pflichtwidrig nicht an- bzw. zurücknimmt, Mehraufwendungen des Schuldners für die Verwahrung der Sache erstatten (§ 304 BGB). Dazu können auch objektiv erforderliche Lagerkosten gehören, bei einem Kaufmann wie einem Autohaus auch für die Verwahrung im eigenen Betrieb (§ 354 HGB). Aus Sicht des AG hat sich der Käufer nicht im Annahmeverzug befunden, obwohl der Autohaus-Anwalt ihn unter Fristsetzung zum Abholen des Fahrzeugs aufgefordert hatte.
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