· Fachbeitrag · Autokauf
Begrenzung der Schadenersatzpflicht bei unverhältnismäßigen Mängelbeseitigungskosten
(BGH 4.4.14, V ZR 275/12, Abruf-Nr. 141430) |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft zwar einen Immobilienkauf. Sie ist aber auch für den Kauf sonstiger Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung. Denn bisher war nur für das Werkvertragsrecht entschieden, wie es sich auf den Schadenersatzanspruch auswirkt, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten unverhältnismäßig sind, der Unternehmer also die Nacherfüllung berechtigterweise gem. § 635 Abs. 3 BGB verweigern kann (BGH NJW 13, 370). Nunmehr stellt der für den Immobilienkauf zuständige V. ZS einen Gleichlauf mit dem Werkvertragsrecht her. Das allerdings nur insoweit, als es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Für diesen Bereich (B2C) verweist er auf die Fliesen-Entscheidung des VIII. ZS vom 21.12.11, NJW 12, 1073, in der es jedoch nicht um die Bemessung des Schadenersatzanspruchs, sondern um das Recht des Händlers gegangen ist, die Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. Beides - das Leistungsverweigerungsrecht und die Höhe des Schadenersatzes - sind indessen miteinander verquickt. Das bedeutet: Der Verkäufer, der die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann nicht im Wege des Schadenersatzes verpflichtet sein, diese Kosten zu tragen.
Das ist die an § 251 Abs. 2 S. 1 BGB festgemachte Kernbotschaft des BGH. Sie stärkt die Position von Verkäufern, die mit hohen Schadenersatzforderungen überzogen werden, wie z.B. der Oldtimer-Verkäufer im Fall BGH NJW 13, 2749 (Kaufpreis 17.900 EUR, Mängelbeseitigungskosten von 33.300 EUR in I. Instanz zugesprochen!).
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