· Fachbeitrag · Autokauf
Der Diesel-Beschluss des BGH:wirklich ein Paukenschlag?
| Spät, aber nicht zu spät hat der BGH sich zu einer ungewöhnlichen Maßnahme aufgeschwungen. In Form eines Beschlusses zur Vorbereitung der ‒ später geplatzten ‒ mündlichen Verhandlung hat er einige rechtliche Hinweise erteilt. |
Sachverhalt
Hintergrund ist der Kauf eines neuen VW Tiguan Sport & Style Bluemotion mit 2,0 TDI-Motor der Baureihe EA 189. Verkäufer war ein VW-Händler, allem Anschein nach kein freier Händler. Ziel des Klägers war nicht die Rückabwicklung des im Frühjahr 2015 abgeschlossenen Kaufvertrags, sondern Nacherfüllung in der Variante Ersatzlieferung. Der Klageantrag, wörtlich genommen, war auf Lieferung eines bauart- und ausstattungsgleichen Tiguan gerichtet. Problem: Seit 2016 wird dieses Modell nicht mehr produziert. An seine Stelle ist der Tiguan der 2. Generation getreten. Er ist stärker, schneller, größer und Euro 6 statt Euro 5 zertifiziert.
Entscheidungsgründe
In den Vorinstanzen ist der Kläger erfolglos geblieben. Auf seine NZB hat der BGH die Revision zugelassen und den Hinweisbeschluss folgen lassen (8.1.19, VIII ZR 225/17, Abruf-Nr. 207490). Darin nimmt er ‒ erklärtermaßen vorläufig ‒ im Wesentlichen zu zwei Fragen Stellung. Zum einen geht es um die Mangelhaftigkeit von Fahrzeugen aus dem VW-Konzern mit Motoren der Baureihe EA 189 (e„Schummelsoftware“). Zum anderen um das Thema Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
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