· Fachbeitrag · Autokauf
Ein kleines Repetitorium zum „neuen“ Kaufrecht: der Tachodreher und der Verbrauchsgüterkauf
| Still ruht der See im „neuen“ Kaufrecht, und was zum Jahreswechsel 2021 auf 2022 gelernt wurde, droht in Ermangelung von Fällen und Übung in Vergessenheit zu geraten. Daher nehmen wir ein wenig spektakuläres, aber immerhin existentes Urteil des AG Ingolstadt nebst kleineren Fallabwandlungen zum Anlass für eine kleines Repetitorium zu den wesentlichen Punkten, deren Nichtbeachtung dem bearbeitenden Anwalt auf beiden Seiten des Vertrags auf die Füße fallen kann. |
1. Haftungsfalle: Falsches Recht angewendet
Das auf der EU-Warenkaufrichtlinie (WKR) beruhende „neue“ Recht gilt für Verträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen wurden. Da Neufahrzeuge aus vor dem Jahreswechsel 21/22 datierenden Verträgen oft erst weit in 2022 oder gar 2023 ausgeliefert wurden, muss bei jeder neuen Sache geprüft werden, welches Recht gilt. Vor allem beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verbraucher große Vorteile und spiegelbildlich der gewerbliche Autohändler große Nachteile gegenüber dem alten Recht. Wer auf Verkäuferseite nicht bemerkt, dass altes Recht anzuwenden ist, handelt seiner Mandantschaft erhebliche Nachteile ein.
2. Ein Fall nach neuem Recht
Auf den Verbrauchsgüterkauffall des AG Ingolstadt war das neue Recht anzuwenden (AG Ingolstadt 15.9.23, 12 C 109/23, Abruf-Nr. 237725, eingesandt von RA Jakob Garten, SchmidtMarek, Görlitz).
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