· Nachricht · Benzinklausel
Betriebsgefahr des Kfz wenn sich der Fahrers während des Transports auf einem Autozug im Auto befindet
| Befindet sich der Fahrer während des Transports eines Kfz auf einem Autozug (hier: Sylt-Shuttle) im Fahrzeug, so unterfällt es der Betriebsgefahr des Kfz und nicht der des Zuges, wenn das Kfz während der Zugfahrt ins Rollen gerät und das vor ihm auf dem Autozug stehende Fahrzeug beschädigt. |
So entschied es das LG Flensburg (10.5.24, 4 O 256/23). Die Kammer stellte damit klar, dass vor dem Hintergrund des Geschehensablaufs das rechtliche Argument der Beklagten nicht zutreffe. Der hatte vorgetragen, dass im Rahmen des Bahntransports die Betriebsgefahr des Kfz überhaupt nicht zum Tragen gekommen sei. Es sei vielmehr wie jedes andere Ladegut zu beurteilen. Maßgeblich für den Schadensfall sei stattdessen die Betriebsgefahr des Zugs gewesen.
Vielmehr sei nach der Entscheidung des LG das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ in § 7 Abs. 1 StVG entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet werde. Die Vorschrift wolle daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.
MERKE | Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH 20.10.20, VI ZR 319/18, Rn. 7). |
In diesem Sinne gehörte der Bahntransport durchaus noch zum Betrieb des Kfz. Er war sozusagen Teil einer Fahrt dieses Fahrzeugs. Nur deswegen, weil es keine direkte Straßenverbindung vom Festland auf die Insel gibt, war das Fahrzeug für eine vergleichsweise kurze Zeit auf den Autozug verladen worden. Es war dabei nach wie vor voll betriebsbereit. Es war auch der Fahrer weiterhin im Wagen und hatte nach wie vor Einflussmöglichkeiten auf das Geschehen. Das Kfz war nicht etwa vollständig und ausschließlich in die Obhut der Bahn übergegangen.
Von dem Fahrzeug ging gerade auch auf dem Autozug die fahrzeugtypische Gefahr aus, dass er sich in Bewegung setzen und dadurch Schäden am Zug oder an anderen auf dem Zug befindlichen Fahrzeugen verursachen könnte. Dieser Gefahr sollte möglicherweise auch das Angurten entgegenwirken, zumindest daneben ‒ nach der vorstehend wiedergegebenen Überzeugung des Gerichts sogar vorrangig bis ausschließlich ‒ aber das Verhalten des Fahrers durch Anziehen der Handbremse und Einlegen eines Ganges. Gerade deshalb wurden die Kraftfahrer ja unstreitig durch eine entsprechende Durchsage der DB und nach den glaubhaften Angaben des Geschädigten auch durch entsprechende Hinweisschilder zu diesen Sicherungsmaßnahmen aufgefordert. Wie ebenfalls oben schon dargelegt, waren diese Maßnahmen erforderlich, aber auch ausreichend, um auch bei nicht angegurteten Fahrzeugen ungewollte Bewegungen während der Zugfahrt zu verhindern.