· Nachricht · Fiktive Abrechnung
Reparaturumfang gemäß Gutachten auch bei fiktiv?
| Der Geschädigte legt für die Abrechnung fiktiver Reparaturkosten ein Schadengutachten vor. Der Versicherer kontert mit einem Prüfbericht, der einzelne Reparaturschritte für überflüssig erklärt. Im Rechtsstreit nimmt der Versicherer nur Bezug auf den Prüfbericht. Genügt das, um in eine Beweisaufnahme zu kommen? „Nein!“, sagen immer mehr Gerichte. |
1. Grundsatz: Die BGH-Rechtsprechung gibt das her
Das BGH-Urteil zu den fiktiven Kosten der Beilackierung gibt das her: Das Gericht muss sich die Überzeugung bilden (§ 287 Abs. 2 BGB), dass die Schadenposition entstanden ist (BGH 17.9.19, VI ZR 396/18, Abruf-Nr. 212266). |
2. Drei Beispiele aus der Rechtsprechung
Das AG Bremen führt aus, im Allgemeinen genüge es, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Der von den Beklagten vorgelegte Prüfbericht, der ohne Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wurde, sei nicht geeignet, die in dem Schadengutachten festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen (AG Bremen 28.6.22, 6 C 102/20, Abruf-Nr. 230097, eingesandt von RA Umut Schleyer, Berlin).
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