· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
Wer repariert hat und fiktiv abrechnet, muss die Rechnung nicht offenlegen
| Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. So sagt es der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des VI. Senats des BGH (28.1.25, VI ZR 300/24, Abruf-Nr. 247365 . |
1. Abgrenzung zur „Gier frisst Hirn“-Entscheidung des BGH
Das ist nicht Neues, dieselbe Formulierung findet sich in BGH 17.9.19, VI ZR 396/18, Rn. 9, Abruf-Nr. 212266. Doch im aktuellen Urteil erläutert der Senat die Abgrenzung zu seiner Entscheidung vom 3.12.13, VI ZR 24/13, Abruf-Nr. 140151. In der Entscheidung hatte der Geschädigte fiktiv die Kosten für die Reparatur in der Markenwerkstatt abgerechnet. Zusätzlich wollte er noch die Mehrwertsteuer erstattet bekommen, die er in einer deutlich preisgünstigeren Werkstatt für die vollständige und fachgerechte Reparatur aufgewendet hat. Dafür hat er die Rechnung für die günstigere Reparatur freiwillig vorgelegt. Und der BGH entschied, dass unter den Umständen des Falles auch bei der fiktiven Abrechnung der Schadenersatz auf den Bruttobetrag der vorgelegten Rechnung beschränkt ist.
Daraus schlossen Teile der Literatur und der Rechtsprechung und ‒ naheliegend ‒ auch viele Versicherer: Wer vorträgt, dass er reparieren ließ, könne nicht mehr auf Gutachtenbasis abrechnen. Er müsse die Kosten der durchgeführten Reparatur nachweisen. Der Hintergrund ist in aller Regel, dass der Geschädigte den Ausfallzeitraum nachweist und dafür Nutzungsausfallentschädigung beansprucht. Der Versicherer kontert, er müsse die Rechnung vorlegen. Tut er es nicht, müsse er davon ausgehen, dass die Rechnung mindestens um so viel geringer war, wie Nutzungsausfallentschädigung verlangt wird. Mit dem Anspruch auf Rückforderung werde gegen den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgerechnet.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,50 € / Monat