· Fachbeitrag · Leasing
Die Gutachterkosten beim Unfall mit dem Leasingfahrzeug: Wer ist da eigentlich der Geschädigte?
| Was bisher im Alltag der vorgerichtlichen Schadenregulierung und auch gerichtlich weitgehend problemlos durchlief, wird nun vermehrt zum Problem: Versicherer, die die Gutachterkosten ohnehin als gern genommenes Konfliktpotenzial betrachten, spielen beim Unfall mit dem Leasingfahrzeug zunehmend hinsichtlich der Gutachterkosten die Karte „fehlende Aktivlegitimation“. Das führt zu einer Leserfrage. |
Frage: Ich klage die Erstattung restlicher Gutachterkosten bei einem Reparaturschaden ein. Das verunfallte Fahrzeug ist geleast. Das Fahrzeug wurde repariert. Auftraggeber des Gutachtens ist der Leasingnehmer (LN). Der gegnerische Versicherer wendet ein, der Geschädigte sei der Leasinggeber (LG). Auch wenn der LN zur Reparatur verpflichtet sei, sei er nicht zur Einholung eines Gutachtens verpflichtet. Das AG Coburg erteilte mir folgenden Hinweis:
„Auch nach dem weiteren Klagevortrag zur bestrittenen Aktivlegitimation ist dem Gericht zum Anspruch der Klägerin nicht klar, weshalb diese unabhängig von einer (offenbar nicht gegebenen) Eigentumsstellung die Beauftragung eines Schadengutachtens für notwendig erachtete. Der bloße Fahrzeugnutzer hat keine Veranlassung, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, oder gar zur Vorbereitung der Reparatur den Schaden feststellen und beziffern zu lassen. Dies mag folgendes Beispiel veranschaulichen: Wenn der Spruchrichter das Kfz des Präsidenten nutzt, kommt bei einem unverschuldeten Unfall und Beschädigung dieses Kfz auch niemand auf die Idee, dass der Spruchrichter hierfür ein Schadengutachten beauftragt und die dadurch anfallenden Kosten im eigenen Namen beim Verursacher geltend macht. Ein Schadenersatzanspruch steht ihm hierfür jedenfalls aus keinem Rechtsgrund zu. Weshalb soll die Klägerin einen Anspruch haben? Das angeführte „eigene Recht“ ist bislang nicht erkennbar. Die Klägerin behauptet weder Eigentum noch das Vorliegen gewillkürter Prozessstandschaft und stützt die Klage gerade nicht auf einen eigenen Haftungsschaden.“
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