· Fachbeitrag · Leserforum
Widerruflichkeit eines Vertrags und Schadenrecht
| Zunehmend stürzen sich Versicherer auf die Widerruflichkeit von Abschlepp- oder Gutachtenverträgen. Und in der Tat: Oft riecht der Abschleppvertrag mit einem Verbraucher nach einem außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Vertrag (AGV). Zwar ordert die Polizei den Abschlepper an die Unfallstelle, doch der Auftrag wird vom Geschädigten bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an der Unfallstelle erteilt. Für Gutachtenverträge sieht es oft ähnlich aus, siehe unten. Daraus ergibt sich eine Leserfrage: |
Frage: Gegen eine Abschlepprechnung wird der Einwand erhoben, dass der Abschleppunternehmer nicht über das Widerrufsrecht belehrt habe. Deshalb müsse der Geschädigte die Rechnung nicht bezahlen. Folglich habe er keinen Schaden im Hinblick auf die Abschleppkosten. Ist da was dran?
Antwort: Mindestvoraussetzung dafür, dass kein Anspruch bestünde, wäre, dass ein widerruflicher Vertrag vorläge und der bereits widerrufen wurde, und zwar vom Auftragnehmer, also dem Geschädigten.
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