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Langzeitmiete als Ersatzbeschaffung
| Ein „Sprinter“ erleidet einen unverschuldeten Totalschaden. Für die Wiederbeschaffungsdauer wird ein Ersatzfahrzeug gemietet. Es findet sich kein passendes Ersatzobjekt, um es zu kaufen. Und so entscheidet sich der Geschädigte für eine Langzeitmiete. Der Versicherer wendet ein, wenn der Geschädigte sein Ersatzfahrzeug miete statt kaufe, seien auch die bis dahin entstandenen Mietwagenkosten Teil der Ersatzbeschaffung und nicht die Überbrückung bis zur Ersatzbeschaffung. |
Das LG Schweinfurt sieht aber die Zäsur: Erst nach erfolgloser Suche nach einem zu kaufenden Objekt (der Unfall ereignete sich im September 22 und damit in der Zeit des wegen des durch Produktionsstörungen reduzierten Angebots von Neuwagen, das in der Folge zum fehlenden Zufluss Gebrauchter in den Markt führte) traf der Geschädigte die Entscheidung, zur Langzeitmiete zu greifen. Langzeitmiete statt Kauf ist also kein Hindernis für die Erstattung des Ausfallschadens bis dahin (LG Schweinfurt 14.12.23, 22 O 720/22, Abruf-Nr. 238998, eingesandt von Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. BAV, Berlin).
PRAXISTIPP | In dieselbe Fallgruppe gehört die Konstellation, dass der Geschädigte dem Autohaus den bis dahin genutzten Mietwagen abkauft, weil dieser sich nach einer Phase der Orientierung am Markt als passendes Objekt herauskristallisiert. Auch dann kommt regelmäßig der Einwand, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach vierzehn Tagen kaufe, hätte er es sofort tun müssen. Doch auch hier gilt: Nach der Suche nach einem Ersatzfahrzeug ist die Entscheidung zum Kauf des genutzten Mietwagens die Zäsur. Dass das Autohaus dabei einen guten Schnitt macht, nämlich auf den marktgerechten Verkaufspreis noch den Mietzins vorab aufsattelt, ändert daran nichts. Denn es ist einzig und allein auf den Geschädigten abzustellen. |