· Fachbeitrag · Prozesskosten
§ 93 ZPO greift nicht bei einem an die neue BGH-Linie angepassten Klageantrag
| Die BGH-Rechtsprechung vom 16.1.24 führt dazu, dass in laufenden Klageverfahren um restlichen Schadenersatz der Antrag umgestellt wird. Nun wird Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt beantragt. Manche Versicherer erkennen, nun endgültig chancenlos mit ihrer Abwehr-Argumentation zu sein. Sie erkennen an und versuchen, mittels § 93 ZPO die Kosten auf den Kläger abzuwälzen. |
1. Die Argumentation der Versicherer
Die Versicherer tragen vor: Solange Zahlung an den Geschädigten verlangt wurde, waren unsere Einwendungen erheblich. Erst seit der Umstellung des Klageantrags seien sie es nicht mehr.
Dabei muss man allerdings von vornherein differenzieren. Viele Kanzleien verlangten bereits bisher zur Vermeidung des Buchhaltungsaufwands schon vorgerichtlich Zahlung an die Werkstatt. Dann ist die Argumentation des Versicherers von vornherein absurd. Nur wenn Zahlung an den Kläger zu Händen der Kanzlei verlangt wurde, hätte die Argumentation im tatsächlichen Bereich Tragfähigkeit. Doch auch dann bleiben die Kosten beim beklagten Versicherer.
2. Es gibt die ersten Urteile zu dieser Themenstellung
Das AG Coburg sagt: Es reiche zwar aus, wenn der Beklagte trotz anfänglicher Rechtsverteidigung eine erst im späteren Prozessverlauf fällig gewordene Geldforderung oder nachträglich schlüssig gemachte Klage (dann allerdings unverzüglich) anerkennt. Doch die eingeklagte Forderung sei von Anfang an schlüssig und fällig, wenn sie denn besteht. Die Umstellung des Klageantrags führe nur in eine Beweiserleichterung (AG Coburg 28.2.24, 17 C 2836/22, Abruf-Nr. 240177, eingesandt von RA Matthias Preuss, Dortmund).
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung. Wenn der Versicherer ohne tragfähige Begründung Ansprüche kürzt, darf der Geschädigte davon ausgehen, nicht anders als durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen. Voraussetzung für ein sofortiges Anerkenntnis ist, dass die Beklagte stets zur Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung bereit gewesen wäre (AG Coburg 28.2.24, 12 C 3016/23, Abruf-Nr. 240178, eingesandt von RA Henning Hamann, VOIGT, Dortmund). Hier mag sicher auch helfen, dass gerichtsbekannt ist: Die dortige Beklagte verweigert den vollständigen Schadenersatz regelmäßig völlig unabhängig von der Rechtslage.
In dieselbe Richtung gehen AG Coburg 28.2.24, 17 C 2027/23, Abruf-Nr. 240175 und AG Coburg 5.3.24, 12 C 2958/23, Abruf-Nr. 240176, eingesandt von RA Gregor Mackes, AdvoAutomobil, Mönchengladbach.