· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Arbeitsschritt berechnet, Durchführung ungewiss: Greift der subjektbezogene Schadenbegriff?
| Eine erste Entscheidung zu der durch das Urteil des BGH vom 26.4.22, VI ZR 147/21 (VA 21, 154) entstandenen Problematik, die nun die Instanzen erreicht, liegt vor. Unterfällt die Frage, ob ein Arbeitsschritt der Reparatur durchgeführt wurde oder nicht, wenn er in Übereinstimmung mit dem Schadengutachten berechnet wurde, dem subjektbezogenen Schadenbegriff? Der Beitrag diskutiert das Für und Wider. |
1. Veränderte Formulierung: „durchgeführt“ vs. „veranlasst“
Auf den ersten Blick hat der Senat in der Entscheidung die Reichweite des Werkstattrisikos unter Rn. 12 genauso beschrieben, wie er es seit BGH 29.10.74, VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690 stets getan hat. Auf den zweiten Blick fällt jedoch in Rn. 14 eine Einschränkung auf:
„Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren, solange den Kläger im Zusammenhang mit der Beauftragung der Werkstatt kein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft.“
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