· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Update: Gemacht oder nicht gemacht und Werkstattrisiko
| Die durch das Urteil des BGH vom 26.4.22, VI ZR 147/21 entstandene Problematik im Hinblick auf die die dortigen Ausführungen zum subjektbezogenen Schadenbegriff einleitende Formulierung „Wurden die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt, so wären die dadurch entstandenen Kosten nach den dargelegten Grundsätzen im Verhältnis des Klägers zur Beklagten unabhängig von der Frage erstattungsfähig, ob sie objektiv erforderlich waren ...“ beschäftigt mit Intensität die Gerichte. |
Es war ja sehr vorhersehbar, dass die unter dem subjektbezogenen Schadenbegriff („Werkstattrisiko“) leidenden Versicherer den Strohhalm ergreifen und ‒ in der Regel ins Blaue hinein ‒ die Durchführung dieses oder jedes Arbeitsschritts bestreiten werden. Und so ist es gekommen.
1. Mündliche Stellungnahme eines BGH-Richters
Inzwischen hat sich auf einer Tagung im März ein Mitglied des VI. Senats des BGH als Reaktion auf eine Frage aus dem Publikum öffentlich geäußert: Die Formulierung sei in das Urteil geraten, weil im entschiedenen Fall die Durchführung der Arbeit unstreitig war. Nach seiner Auffassung sei eine Änderung des subjektbezogenen Schadenbegriffs nicht beabsichtigt. Das maßgebliche Kriterium sei nach wie vor und wie immer beim subjektbezogenen Schadenbegriff die Laienerkennbarkeit. Könne der Laie erkennen, dass ein Arbeitsschritt nicht durchgeführt worden sei, sei er nicht schutzwürdig. Arbeitsschritte jedoch, die von anderen Arbeitsschritten überdeckt werden (Beispiel des Fragenden: Hohlraumversiegelung), sind nach dessen Sinn und Zweck noch immer vom Werkstattrisiko gedeckt. Somit lag VA (siehe VA 23, 43) richtig, ebenso wie das dort zitierte AG München.
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